— 876 — Die deutsche Dandelsgesellschaft „Ramerun“. Dem Vernehmen der „Deutschen Kolonialzeitung“ zufolge hat sich soeben eine neue Kolonialgesellschaft für Kamerun unter dem Namen „Deutsche Handels- gesellschaft Kamerun“ gebildet. Ihr Sitz ist Berlin (Fasanenstraße 30), Kamerun und MYabassi. Sie hat ein bereits in Kamerun eingerichtetes Geschäft gekauft und in Kamerun und BYabassi größere Grundstücke erworben. Ihre Thätigkeit wird sie im Januar beginnen. Für die neue Gesellschaft ist in Herrn F. Probst ein für tüchtig und mit den Verhältnissen vertraut geltender Vertreter gewonnen. Derselbe war schon mehrere Jahre in Kamerun thätig, kennt besonders die Gebiete, in denen die Gesellschaft ihre Thätigkeit entfalten will, und wird Anfang Januar mit mehreren anderen für die Gesellschaft verpflichteten Herren die Auxreise antreten. Deutsch-Züdwelkafrika. Eine füdwestafrikanische Schäfereigesellschaft. Wie die „Deutsche Kolonialzeitung“ von gut unterrichteter Seite erfährt, ist eine Gesellschaft für die Zucht von Wollschafen und Angoraziegen in Deutsch-Südwestafrika in der Bildung begriffen. Die Einführung dieser Zucht würde für unser Schutz= gebiet von dem größten wirthschaftlichen Werthe sein. In dem Gebiete südlich des Swakopflusses, ins- besondere im Groß-Namalande, bieten sich für den Betrieb der Schaf= und Angoraziegenzucht günstige Bedingungen. Die Bodenverhältnisse entsprechen hier genau denjenigen des Karru-Gebietes der Kapkolonie, wo jene Zucht in großartigem Maßstabe betrieben wird. Im Jahre 1899 sind aus der Kapkolonie allein nach Deutschland 155 000 Ballen Wolle im Werthe von ungefähr 15 Millionen Mark ausgeführt worden. Nach den aus der Kapkolonie und anderen Theilen Südafrikas vorliegenden Zahlen und auch nach den Erfahrungen, die man bisher mit verein- zelten Versuchen in Südwestafrika selbst gemacht hat, läßt sich mit Bestimmtheit annehmen, daß es für den wirthschaftlichen Ausschwung dieses Schutzgebietes von dem höchsten Werthe sein wird, wenn es gelingt, die Zucht von Wollschafen und Angoraziegen dort in größerem Maßstabe als bisher zu betreiben. Die aufgemachte Rentabilitätsberechnung rechnet mit einem Anlagekapital, welches im fünften Jahre des Unternehmens die Höhe von 460 000 Mk. erreicht, denen in demselben Jahre bereits ein Reingewinn von 33725 Mk. gegenüberstehen soll. Das Unter- nehmen will aber nicht bloß den Antheilsinhabern der zu gründenden Gesellschaft Nutzen bringen, sondern der Erschließung des ganzen Schutzgebietes dienen. Es faßt, um möglichst vielen Ansiedlern zum Vortheil zu gereichen, eine Vertheilung der zu beschaffenden Stammheerde auf die verschiedenen, zur Schaf= bezw. Angoraziegenzucht geeigneten Plätze des Schutzgebietes ins Auge und will zugleich darauf Bedacht nehmen, daß von der Stammheerde gewisse Bestände an tüchtige Farmer und Eingeborene leihweise gegen bestimmte Naturalabgaben überlassen werden. In Anerkennuno dieser gemeinnützigen Ziele des für die wirthschait liche Zukunft unserer südwestafrikanischen Kolon:e geradezu unentbehrlichen Unternehmens hat der Ver- waltungsrath der Wohlfahrtslotterie der Deutschen Kolonialgesellschaft den Betrag von 300 000 Mk. behufs Betheiligung an der geplanten Gesellschaft überwiesen. Die Entschließung der Deutschen Kolo- nialgesellschaft steht indeß noch aus. .[*. —————— Aus fremden Kolonien. Englisch-Tonganesischer Schutzvertrag. In australischen Zeitungen ist der englisch- tonganesische Schutzvertrag vom 18. Mai 1900 ver- öffentlicht worden. Derselbe bestimmt in Artikel J. daß der König von Tonga mit fremden Mächten nicht in Unterhandlungen über Veräußerung von Land, einem Theil seiner Souveränetät oder über Geldentschädigungen eintreten darf. Im Artikel 11 verspricht die Königin von England ihren Schuk gegen feindliche Angriffe. Zu diesem Zweck sleben den Offizieren der Königin die Gewässer und Höfer von Tonga immer offen. An England werden Plätze für Kohlenstationen und Schiffswerften vervachte: werden, mit dem Rechte der Befestigung. Artikel III ordnet die Ernennung eines britischen Agenten und Konsuls an, der sich jedoch in innere Verwaltungs= angelegenheiten nicht einzumischen hat. Gemäß Ar- tikel IV und V wird England die Gerichtsbarkeit über die fremden Unterthanen in der Weise ausüben. daß sich diese Jurisdiktion auf alle Forderungen civilrechtlicher Natur gegen Briten und Fremde. britische und fremde Schiffe und auf die von Briten und Fremden in Tonga begangenen strafbaren Hand- lungen erstreckt und in Gemäßheit der Pacific Order in Council vom Jahre 1893 ausgeübt wird. Die tonganesischen Behörden werden hierbei die englischen unterstützen. Bei Zuwiderhandlungen gegen tonga- nesische Vorschriften über Zölle, Steuern, das öffent- liche Gesundheits= und Polizeiwesen gelten die tongo- nesischen Bestimmungen auch gegen Briten und Fremde, sofern gegen dieselben auf Grund der genannten Order in Council nicht eingeschritten werden kann Verschiedene Witthzeilungen. Aufruf des Deutschen Frauenvereins für Rrankenpflege · in den Rolonien. Nachdem wir zu Beginn der kriegerischen Er eignisse in China den Vorständen unserer Abtheilungen die Bildung von Sammelstellen zwecks Annahme von