schäfte machen. Auch würde man aus dem Keaka- gebiet bei der zahlreichen Bevölkerung voraussichtlich leidliche Arbeiter für die Pflanzungen erhalten können. Der Weg Nssakve— Balistraße (Mijimbi) ist in fünf, höchstens sechs Tagen zurückzulegen.“ Deutsch-Südweltafrika. Sur Besiedelungsfrage in Deutsch-Züdwestafrika. äußert sich der „Windhoeker Anzeiger“ in einem längeren Artikel, dem wir Folgendes entnehmen: „Nicht selten gelangen jetzt aus Südafrika An- fragen von Deutschen hierher, die Auskunft über die Verhältnisse im Schutzgebiete haben möchten. Man sieht daraus, daß in Südafrika dem Schutzgebiete immer mehr Beachtung zugewandt wird. Für das Schutzgebiet aber wäre der Zuzug afrikanischer Elemente, die mit der südafrikanischen Wirthschafts- weise im Allgemeinen bereits vertraut sind, — das leuchtet ohne Weiteres ein — in hohem Grade werthvoll. Die Informationen, die man von hier aus den Anfragenden zu geben vermag, können nur ganz allgemeiner Natur sein. Was zunächst die Frage des Landerwerbes betrifft, so sind vor etwa Jahres- frist die „Bedingungen für den öffentlichen Verkauf von Regierungsfarmen veröffentlicht worden, die den Erwerb von Kronland regeln. Die wesent- lichen Bestimmungen gehen dahin, daß bei frei- händigem Verkauf der Preis für Regierungsfarmen auf mindestens 50 Pfg. bis 1 Mk. für den Hektar (Kapschen Morgen) festgesetzt ist. Beim Vorhanden- sein mehrerer Bewerber für einen Platz wird zur öffentlichen Versteigerung geschritten, bei der auch ein Preis von mindestens 50 Pfg. bis 1 Mk. für den Hektar erreicht werden muß. Das Kaufgeld muß binnen 15 Jahren vom Verkaufstage ab in gewissen Raten berichtigt sein. Das jedesmalige Restkaufgeld ist mit 4 pCt. zu verzinsen. Eine frühere Tilgung der Kaufschuld steht dem Käufer frei. Für das Restkaufgeld ist die Farm dem Gou- vernement hypothekarisch zu verpfänden. Der Käufer hat aus Verlangen des Gouvernements die Farm auf seine Kosten vermessen zu lassen und hat ge- wisse Verpflichtungen bezüglich alsbaldiger Bewirth-- schaftung zu übernehmen und sich einer Kontrolle über Erfüllung dieser Verpflichtungen zu unter- wersen. Die schuldhafte Nichterfüllung der Ver- 936 pflichtungen kann den Verlust der Farm ohne Ersatz für die bis dahin geleisteten Zahlungen und etwa gemachten Aufwendungen zur Folge haben. Während eines Zeitraumes von zehn Jahren vom Verkaufs- termine ab darf der Käufer die Farm ohne Ge- nehmigung des Gouvernements nicht veräußern. Neben diesen allgemeinen Bedingungen sind noch Vorzugsbedingungen für wehrpflichtige Reichsange- hörige festgesetzt: solche Reichsangehörige können schon zum Preise von 30 Pfg. für den Hektar Re- gierungsfarmen erwerben; für die Bezahlung des Kaufpreises ist hier eine Frist von 20 Jahren ge- währt, während im Uebrigen die Bestimmungen im Allgemeinen dieselben sind, wie bei den oben ge- dachten „Bedingungen:. Außer dem Kronlande kommt für den Erwerb von Farmen Land in Frage, das sich noch im Besitze eingeborener Häuptlinge und solches, das sich im Besitze von Gesellschaften befindet. Landkausverträge mit Eingeborenen bedürfen der Genehmigung des Gouvernements, deren Er- theilung in der Regel davon abhängig gemacht wird, daß der Kaufpreis eine gewisse Höhe erreicht und daß seitens des Käufers die Verpflichtung zur alsbaldigen Bewirthschaftung der Farm übernommen wird. Die Kaufverträge über Gesellschaftsland end- lich unterliegen der freien Vereinbarung. Der Kaufpreis wird regelmäßig höher bemessen sein als bei dem anderen Lande, wogegen der Käufer andererseits den Vortheil hat, das Land, abgesehen von den etwa verbleibenden hypothekarisch zu sichern- den Schuldverbindlichkeiten, als freies Eigenthum zu erwerben, über das er nach Belieben verfügen konn. Für das Land im Gebiete der Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika, das, von Windhoek aus- gehend, sich den Nosob entlang bis nach Gobabis erstreckt, ist regelmäßig der Preis von 2 Mk. für den Hektar gefordert worden, bei Gewährung einer Zahlungsfrist von 13 Jahren für den gesammten Kaufpreis. Bei Land von weniger günftiger Lage und Beschaffenheit und bei schnellerer Zahlung des Kaufpreises kann der Einheitspreis für den Hektar wohl auch geringer werden, andererseits ist bei einer besonders günstig gelegenen Farm durch Konkurrenz mehrerer Bewerber auch ein Preis von 2,30 Mk. für den Hektar erreicht worden. Die Siedelungs- gesellschaft hat in ihre Verträge neuerdings auch eine Verpflichtung des Käufers aufgenommen, das Land alsbald zu bewirthschaften. Verträge mit Käufern, die nicht deutsche Reichsangehörige sind, bedürfen der Genehmigung des Gouvernements. — Der Preis für Farmen im Gebiete der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika — der Küsten- strich vom Orange bis zum Kuiseb, in der Breite von 150 km., und das Land zwischen Kuiseb und Swakop bis etwa in die Höhe von Windhoek mit Ausnahme einzelner Enklaven — hat sich bisber zwischen 1 und 2 Mk. für den Hektar bewegt. Der Käufer erwirbt hier das Eigenthum frei ohne irgend welche beschränkenden Bestimmungen. — Land be- sitzende Gesellschaften sind serner im Süden die South African Territories Ltd. und im Nordben die South West Africa Company Ltd. Die erst- genannte Gesellsachft hat neuerdings angekündigt, daß sie die Vermessung ihrer Farmen in Angriff genommen habe, und Farmen zu Kauf oder Pacht ausgeboten. Die Kauf= und Pachtbedingungen sind diesseits nicht bekannt. Bezüglich des Landgebietes der South West Africa Company hat man wieder-