— 2 — 3. Die zur Ansübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Personen haben vor Antritt ihres Amtes, sofern sie nicht bereits als Kaiserliche Beamte den Diensteid geleistet haben, einen Eid dahin zu leisten: „Ich u. s. w. schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Kaiserlichen Bezirksrichters (Oberrichters) getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!“ Die Eidesleistung kann auch mittelst Unterschreibens der Eidesformel erfolgen. Von der Ver- eidigung ist an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) Anzeige zu erstatten. - 4. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, die Erledigung einzelner zu ihrer Zuständigkeit gehöriger Geschäfte geeigneten Personen dauernd oder in bestimmten Fallen u übertragen. Diese Befugniß erstreckt sich nicht auf die Urtheilsfällung, die Entscheidung über Durch- sachungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen sowie auf die Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Beauftragte handelt im Namen der Gerichtsbehörde und hat sich als solchen ausdrücklich in den betreffenden Schriftstücken zu bezeichnen. Im Falle einer dauernden Uebertragung ist der Beauftragte mittelst Handschlags an Eidesstatt oder, wenn dies wegen großer Entfernung seines Aufenthaltsorts vom Sitze des Gerichts unausführbar erscheint, mittelst Unterschreibens einer entsprechenden Erklärung zur getreulichen Erfüllung seiner Obliegen- heiten zu verpflichten. Ueber die Verpflichtung ist an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial= Abtheilung) Anzeigc zu erstatten. Die Uebertragung von Geschäften hindert den Beamten nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden Art selbst wahrzunehmen. 5. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Sitzes des Gerichts anzuordnen. 6. Die Personen, welche die Verrichtungen der Gerichtsschreiber auszuüben haben, werden, sowei: nicht durch den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) ein Anderes angeordnet wird, durch den Gouverneur (Landeshauptmann) bestimmt. Der Gouverneur ist befugt, die Bestimmung den zur Aus- übung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten zu überlassen. Wird von einem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten die Erledigung einzelner zu seiner Zuständigkeit gehörender Geschäfte einer anderen Person übertragen (Nr. 4), so kann dieser auch die Bestellung des bei der Erledigung des Geschäfts zuzuziehenden Gerichtsschreibers aufgetragen werden. Letzterer ist mittelst Hansschlags an Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung seiner Obliegenheiten zu ver pflichten. Soweit nicht die Bestellung eines Gerichtsschreibers nach Maßgabe des vorigen Absatzes erolg. haben die mit diesen Verrichtungen betrauten Personen vor Antritt ihres Amtes einen Eid dahin zu leisier. „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichue- schreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!" 7. Die Bezirksrichter führen die Dienstaufsicht über die bei der betreffenden Gerichtsbehork angestellten Beamten und regeln die Vertretung derselben im Falle der Behinderung. Die Dienstaufsicht über die Bezirksrichter wird im Schutzgebiete von Togo durch den Gouverneur, in den übrigen Schutzgebieten durch den Oberrichter geführt. Die Anordnungen der Ersteren bedürfen der Zustimmung der zur Dienstaussicht über sie berufenen Beamten, soweit sie betresfen: a) die dauernde Uebertragung einzelner richterlicher Geschäfte auf andere Personen oder ds Zurückziehung dieser Uebertragung, ) die Ernennung von Beisitzern (§ 2), c) die Zulassung von Rechtsanwälten, 6 d) die dauernde Beauftragung von Personen mit der Vornahme von Sühneversuchen Nr. 1, Abs. 1). In diesen Fällen bedarf die Anordnung, soweit sie sich auf dienstlich dem Gouverneur (Landee hauptmann) unterstellte Personen bezieht, auch der Zustimmung des Letzteren. Der zur Dienstaufsicht über die Bezirksrichter berufene Beamte ist befugt, allgemeine Anordnunger auch für diese Gerichtsbehörden, insbesondere über Zustellungen und Zwangsvollstreckungen, zu erlasser Abschrift der Anordnungen ist an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) einzureichen. Die Dienstaufsicht über den Oberrichter wird durch den Gouverneur geführt. In oberster Instanz wird die Dienstaufsicht durch den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonit. Abtheilung) geführt. Letzterer bestimmt die Amtssitze der Beamten und die Grenzen der Gerichtsbezirte