— 38 — Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Samoa. Durch Verfügung des Gouverneurs vom 24. September 1900 ist dem ehemaligen Rechtsanwalt Dr. Sierich, wohnhaft in Vaipouli auf der Insel Savaii, die Erledigung der zur Zuständigkeit des Kaiserlichen Richters erster Instanz gehörigen Geschäfte, ausgenommen die Urtheilsfällung, die Entscheidung. über Untersuchungen und Beschlagnahmen und Verhaftungen sowie die Ernennung und Beeidigung von Beisitzern, die Bestellung von Gerichtsschreibern und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für die Insel Savaii übertragen. Dieselben Befugnisse sind dem Gerichtsaktuar Peters in Apia durch Verfügung des Gouverneurs. vom 5. November 1900 für den Bezirk der Inseln Upolu, Manono und Apolima übertragen worden. Die Genannten handeln im Namen des Kaiserlichen Richters erster Instanz und haben in den von ihnen zu vollziehenden Schriftstücken als an Stelle des genannten Beamten handelnd sich zu bezeichnen. Dem Dr. Sierich sind neben der Ermächtigung zur Vornahme richterlicher Geschäfte für den ganzen Bezirk der Insel Savail Befugnisse der Polizei= und allgemeinen Verwaltung für die Ituso-Tane- küste: Faasaleleaga, Saleaula, Safotu und Vaisigago übertragen worden. Für die Distrikte der Itu-o-Fafineküste: Palauli und Satupaitea hat der Pflanzer Williams in Lata zur Unterstützung des Gouvernements, insbesondere zur Kontrolle der eingeborenen Verwaltung, sich bereit erklärt und ist mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet worden. Apia, den 16. November 1900. Der Kaiserliche Gouverneur. (gez.) Solf. Verordunug des Kaiserlichen Gonverneurs von Samoa, betreffend das Postwesen des Schutzgebietes von Samoa. Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Samoa, wird hierdurch verordnet, was folgt: § 1. Der Postdienst im Schutzgebiete von Samoa wird ausschließlich durch die Kaiserlich deutsche Pofst ausgeübt. Demnach ist die Beförderung aller Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waaren- proben und Geschäftspapiere) zwischen dem Schutzgebiete und außerhalb desselben gelegenen Gebieten, in denen Posteinrichtungen bestehen, in anderer Weise als durch die Kaiserlich deutsche Post verboten. 82. Der Führer eines jeden Schiffes, das von einem außerhalb des Schutzgebietes belegenen Platz in den Hafen von Apia oder in einen anderen Hafen des Schutzgebietes mit Posteinrichtung einläuft, darf Sendungen der im § 1 bezeichneten Art nur an die Koeiserlich deutsche Post abliefern. 83. Die Führer der den Hafen von Apia oder einen anderen Hafen des Schutzgebietes mit Post- einrichtung verlassenden Schiffe sind verpflichtet, von der Kaiserlich deutschen Post ihnen übergebene Sendungen der im § 1 bezeichneten Art zur Beförderung nach den von ihnen anzulaufenden Plätzen im Schutzgebiete oder außerhalb desselben gegen Empfangsbescheinigung zu übernehmen. * 4. Der Führer oder Rheder eines jeden Schiffes, das sich von Apia nach einem außerhalb des Schutzgebietes belegenen Platze begiebt, hat, wenn möglich, 48 Stunden bevor das Schiff den Hafen verläßt, der Kaiserlich deutschen Post von dem Zeitpunkte der Abreise unter Angabe der Anlaufplätze Anzeige zu machen. 86. Die Verletzung der Vorschriften dieser Verordnungen wird mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark oder Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.