— 350 — Inhaber auszugeben und überhaupt Anleihen aufzunehmen. Das Grundkapital der Gesellschaft ist zunächst auf 500 000 Mk. festgesetzt und in Antheile zu je 100 Mk. getheilt. Die Antheilscheine lauten auf Namen. Jeder Antheilbesitzer erhält einen auf den Inhaber lautenden Genußschein. Der Ausfsichtsrath ist befugt, zu notariellem Protokoll die Erhöhung des Grundkapitals bis auf 1 000 000 Mk. zu beschließen sowie die Bedingungen festzustellen, unter welchen die neuen Antheile ausgegeben werden sollen, demgemäß neue Zeichnungen entgegenzunehmen und Mitglieder aufzunehmen, insbesondere auch zu bestimmen, ob zu den neu auszugebenden Antheilen Genußscheine ausgefertigt werden sollen. Die Zeichner der Antheile und demnächst ihre Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. Die An- theile wie die Genußscheine sind untheilbar, sie haben die Eigenschaft von beweglichen Sachen. Einzelne Mitglieder können nicht auf Theilung klagen. Von der Uebertragung der Antheilscheine ist dem Vorstande Kenntniß zu geben. Nur deutsche Reichsangehörige oder deutsche Gesellschaften, welche in Deutschland ihren Sitz haben, können Antheilscheine erwerben. « Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Jeder Zeichner eines Antheils ist der Gesellschaft für die Zahlung des vollen Nennbetrags des Antheils verhaftet. Ueber diesen Betrag hinaus hat derselbe keine Verpflichtung. Die erfte Einzahlung ist mit 560 pCt. des Nennbetrags bei der Zeichnung des Antheils zu entrichten. Weitere Einzahlungen sind nach Bestimmung des Aufsichtsraths in Raten zu leisten. Wird die Zahlung einer ausgeschriebenen Theilzahlung zu der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst Zinsen vom Fälligkeitstage ab im Rechtswege angehalten werden. Statt dessen kann nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche durch eingeschriebene Briese unter Androhung des Ausschlusses stattzufinden hat, durch Beschluß des Aufsichtsraths der Säumige seines Antheils zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und der über den Antheil ausgestellte Interimsschein für kraftlos erklärt werden. Diese Er- klärung wird dem Säumigen schriftlich mitgetheilt und der für verfallen erklärte Antheil der Gesellschaft zugeschrieben. Die Uebertragung der Interimsscheine vor deren Vollzahlung unter Entlastung des Zeichners oder seines Rechtsnachfolgers kann nur mit Genehmigung des Aussichtsraths geschehen. Auf den Interimsscheinen wird über die einzelnen Theilzahlungen quittirt. Nach Emzahlung des vollen Nennbetrages werden die Interimsscheine gegen Antheilscheine ausgetauscht. Die Erneuerung eines beschädigten Antheilscheines iimt nur gegen Rückgabe desselben zulässig. Abhanden gekommene oder vernichtete Antheilscheine werden nach Kraftloserklärung in dem gesetzlichen Aufgebotsverfahren durch Ausstellung neuer Scheine ersetzt. Die Mitglieder unterwerfen sich für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschafts- vertrage den Berliner Gerichten. Die Organe der Gesellschaft sind: Der Vorstand. Der Ausfsichtsrath. Die Hauptversammlung. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrath ernannt. Er vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten derselben, soweit ihm nicht vom Aussichtsrathe Be- schränkungen auferlegt werden. Dritten Personen gegenüber haben diese Beschränkungen keine rechtliche Wirkung. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren, zu notariellem Protokoll zu ernennenden Personen. Auch können stellvertretende Mitglieder ernannt werden. Sämmtliche Mitglieder des Vorstandes und die siellvertretenden Mitglieder müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Mitglieder des Vor- standes dürfen nicht Mitglieder des Aussichtsraths sein. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit durch den Aussichtsrath abberufen werden, jedoch unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus den mit ihnen geschlossenen Verträgen. Die Namen der ernannten Vorstandsmitglieder und der Stellvertreter sind bekannt zu geben. Urkunden und Erklärungen des Vorstandes sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter der Firma der Gesellschaft unterschrieben sind, und zwar wenn nur ein Vorstandsmitglied ernannt ist, von diesem oder seinem Stellvertreter, und wenn mehrere Vorstandsmitglieder ernannt sind, von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder zwei Stellvertretern oder einem Vorstandsmitglied und einem Stellvertreter. Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft und übt über dieselben die Aufsicht aus nach Maßgabe der vom Aussichtsrathe festzustellenden Anweisung für die Geschäftsleitung. Der Aussichtsrath besteht aus mindestens 7 und höchstens 15 Mitgliedern, die von der ordent- lichen Hauptversammlung zu wählen sind. Die Wahl erfolgt auf einen Zeitraum, welcher mit der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Hauptversammlung endet. Scheiden in der Zwischenzeit einzelne Mit- glieder aus, so können die übrigen Mitglieder eine bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. Nur Mitglieder der Gesellschaft können Mitglieder des Aufsichtsraths sein. Ueber die Wahlen sind notarielle Protokolle aufzunehmen. Die Legitimation der Mitglieder des Aussichtsraths erfolgt