— 362 — Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Ueber folgende Gegenstände: a) die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder die Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft; b) die Abänderung des Zweckes der Gesellschaft; J) die theilweise Zurückzahlung oder Herabsetzung des Grundkapitals sowie die Amortisation der Antheile kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Hauptversammlung vertretenen Stimmen Beschluß gefaßt werden. Durch die erste ordentliche Hauptversammlung sind zwei oder drei Revisoren, welche nicht Mit- glieder des Aufsichtsraths sein dürfen, auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Revisoren sind berechtigt, an den Sitzungen des Aussichtsraths mit berathender Stimme theil- zunehmen, jederzeit Einsicht in den Schriftwechsel, die Bücher, Rechnungen und Urkunden der Gesellschaft zu nehmen und auf Grund eines einstimmigen Beschlusses eine außerordentliche Hauptversammlung durch den Aussichtsrath berufen zu lassen. Sie haben die Bestände und das sonstige Vermögen der Gesellschafr, die Jahresrechnungen und -Abschlüsse sowie zeitweilig die Kassen, Guthaben und Schulden der Gesellschaft zu prüfen und darüber an die ordentliche Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresbilanz und die Gewinn= und Verlustrechnung sind vom Vorstand aufzustellen und nebst einem Bericht über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft nach Prüfung und Genehmigung durch den Aussichtsrath mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung in dem Geschäfts- lokal der Gesellschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Der Aussichtsrath bestimmt den Mindestbetrag der vorzunehmenden Abschreibungen und Rücklagen, jedoch muß die ordentliche Rücklage mindestens 5 pCt. des Reingewinnes betragen, bis deren Betrag die Höhe von mindestens 25pCt. des Grundkapitals der Gesellschaft erreicht hat bezw. wieder erreicht hat, nachdem sie angegriffen worden war. Der Ausfsichtsrath ist befugt, durch Abführung eines von ihm für erforderlich erachteten Theils des Reingewinnes eine außerordentliche Rücklage zu schaffen, bis ihre Höbe 25pCt. des Grundkapitals erreicht. Die ordentliche Rücklage dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Fehlbetrags. Die außerordentliche Rücklage ist besonders zur Vermehrung des Bertriehsladital- und zur Deckung etwaiger größerer Verluste bestimmt, kann aber nach Ermessen des Aufsichtsraths jederzeit zur Vertheilung unter die Gesellschaftsmitglieder gebracht werden. Eine besondere Belegung der Rücklagen ist nicht erforderlich. Der Aufsichtsrath entscheidet über ihre Verwendung zu Zwecken der Gesellschaft. Der nach Abzug der Beträge für Abschreibungen und Rücklagen verbleibende Reingewinn wird als Dividende auf die Antheil- und Genußscheine, wie folgt, vertheilt: 1. zunächst erhalten die Antheilsinhaber einen Betrag bis zu 6 pCt. des eingezahlten Kapitals, 2. sodann die Mitglieder des Aussichtsraths den ihnen durch Beschluß der Hauptversammlung etwa bewilligten Antheil am Reingewinn, 3. der danach verbleibende Rest wird zur Hälfte auf die Antheilscheine und zur Hälfte auf die Genußscheine vertheilt. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt, welcher zu diesem Behufe einen Kommissar bestellen kann. Der Kommissar ist berechtigt, an jeder Versammlung des Aufsichtsraths und an jeder Hauptversammlung theilzunehmen, von dem Aussichtsrathe jederzeit Bericht über die An- gelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und Schriften derselben einzusehen, sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder der Gefellschaft nicht ent- sprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen. Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere unterworfen: 1. die Aufnahme von Anleihen; 2. die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Aenderung oder Ergänzung der Satzungen erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden das Vermögen nach Verhältniß der auf die Antheile geleisteten Einzahlungen unter die Mitglieder getheilt. Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, in den Gesell- schaftsblättern bekannt gemacht worden ist. Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Organisation der Gesellschaft und ihrem Gerichtsstande.