430 § 3. Jedes der gesundheitlichen Kontrole unterliegende Schiff (§ 1) muß beim Einlaufen in d zum Hafen führende Fahrwasser, jedenfalls aber sobald es sich dem Hafen auf Sehweite nähert, eine gel Flagge am Fockmast hissen. Es darf unbeschadet der Annahme eines Lootsen oder Schleppdampfers weder mit dem Lan noch mit einem anderen Schiffe, abgesehen vom Zollschiffe, in Verkehr treten, auch die vorbezeichnete Flag nicht einziehen, bevor es durch Verfügung der Hafenbehörde zu freiem Verkehr zugelassen ist. Der gleich Verkehrsbeschränkung unterliegen neben der Mannschaft sämmtliche an Bord befindlichen Reisenden. Privatpersonen ist der Verkehr mit einem Schiffe, welches die gelbe Flagge führt, untersagt. W dieses Verbot übertritt, wird als zu dem kontrolpflichtigen Schiffe gehörend behandelt. Für Schiffe, welche unter einem weißen Schiffer fahren. § 4. Der Lootse und die Hafenbehörde haben beim Einlaufen eines Schiffes in den Hafen durch Befragung des Schiffers oder seines Stellvertreters festzustellen, ob § 1 auf das Schiff Anwendung findet, und auf die Befolgung des § 3 zu achten. § 5. In den Fällen des § 1 wird dem Schiffer oder dessen Vertreter durch den Lootsen oder einen Beauftragten der Hasenbehörde ein nach Maßgabe der Anlage aufgestellter Fragebogen behändigt. Auf demselben haben der Schiffer, der Steuermann und, falls ein Arzt die Reise als Schiffsarzt mitgemacht hat, bezüglich der unter Nr. 10, 11 und 12 auf- gestellten Fragen auch der Schiffsarzt die verlangte Auskunft alsbald wahrheitsgemäß und so, daß sie von ihnen demnächst eidlich bestärkt werden kann, zu ertheilen. Der ausgefüllte Fragebogen ist von genannten Personen zu unterschreiben und nebst den sonstigen zur Beurtheilung der Gesundheitsverhältnisse des Schiffes geeigneten Papieren zur Verfügung der Hafenbehörde zu halten. § 6. Jedes der gesundheitspolizeilichen Kontrole unterliegende Schiff (§ 1) nebst Insassen wird nach Erfüllung der in den §§ 3 und 5 vorgesehenen Vorschriften sobald wie möglich nach der Ankunft, jedoch nicht während der Nachtzeit, durch einen be- amteten Arzt untersucht. Von dem Ergebniß dieser ärztlichen Untersuchung hängt in jedem Falle die weitere Behandlung des Schiffes ab. Für Schiffe, welche unter farbigen Schiffern fahre § 4. Die Hafenbehörde hat beim Eilnlauf eines Schiffes festzustellen, ob das Schiff gemäß vo stehendem § 1, 1 oder 2 zum unbehinderten Ve kehr mit dem Lande sofort zuzulassen ist, oder #c es der gesundheitspolizeilichen Kontrole unterliet Bei allen Schiffen, welche die gelbe Flagge führe hat diese Feststellung durch einen europäischen B amten an Bord des Schiffes zu erfolgen. Gleichzeitig ist der Schiffer seitens der Hafen behörde über etwa unterwegs oder bei der Ankun vorgekommene Erkrankungen oder Todesfälle zu be fragen. Nach Lage der Umstände sind die Passagie auf ihren Gesundheitszustand zu besichtigen. § 5. Ein nach dem Muster der Anlage auf zustellender Fragebogen ist mit der Angabe de Schiffers seitens der Hafenbehörde in dem Fal auszufüllen, daß auf einem ankommenden Sch# unterwegs oder bei der Ankunft im Hasen ver dächtige Erkrankungen oder Todesfälle vorgekomme sind. § 6. Jedes Schiff, welches nicht unter die Aus nahme des § 1, 1 oder 2 fällt, ist wie ein ver seuchtes zu behandeln. Im Einzelfalle entscheide die Hafenbehörde, ob für das betreffende Schiff di für cholera-, gelbfieber= oder pestverseuchte Schif- geltenden Bestimmungen Anwendung zu finden haber Liegt in dieser Beziehung ein bestimmter Verdack nicht vor, so sind zunächst die milderen Vorschriften in Kraft zu setzen. § 7. Hat ein Schiff Cholera an Bord oder sind auf einem Schiffe innerhalb der letzten sieber Tage vor seiner Ankunft Cholerafälle vorgekommen, so gilt dasselbe als verseucht und unterliegt folgender Bestimmungen: 1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einen zur Aufnahme und #e handlung geeigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennung derjenigen Personen, bei welcher die Cholera festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat. Sie verbleide- dort bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung des Verdachts. 2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald # bestatten.