— 436 — Wasser gelangen. Auf verseuchten oder verdächtigen Schiffen sind die Klosets für die Dauer de Aufenthalts im Hafen zu schließen und besondere Eimerklosets an Bord zu verwenden, deren Inhalt täglie desinfizirt. werden muß. § 4. Das an Bord befindliche Trink= und Gebrauchswasser ist auf Schiffen mit langer Reis dauer zu besinfzziren und durch ein gutes Trink= und Gebrauchswasser zu ersetzen, wenn die während de Reise vorgekommenen Krankheitsfälle mit Wahrscheinlichkeit auf den Genuß desselben zurückzuführen sin! Bei Schiffen mit kurzer Reisedauer muß, auch wenn keine Erkrankungsfälle an Bord vorgekommen sin das aus einem cholera-, gelbfieber= oder pestverseuchten Hafen stammende Trink= und Gebrauchswassc desinfizirt werden, sofern nicht etwa zuverlässige Nachrichten über die einwandsfreie Wasserentnahm vorliegen. § 5. Das Bilgewasser derjenigen Schiffe, auf welchen unter dem Heizer= und Maschinenpersone oder unter den im Zwischendeck wohnenden Mannschaften und Reisenden Cholera-, Gelbfieber= oder Pest fälle während der Reise, im Abgangs= und Ankunftshafen vorgekommen sind, ist zu desinfiziren, sofer angenommen werden muß, daß etwa in das Bilgewasser hinein gelangte Krankheitskeime noch infiziren wirken können. Das Gleiche gilt von dem Bilgewasser hölzerner Schiffe, welche längere geit in einem cholera gelbfieber= oder pestverseuchten Hafen gelegen haben und nach kürzerer als 14tägiger Reise ankommen, auch wenn keine Krankheitsfälle an Bord vorgekommen sind. Maschinenbilgewasser von eisernen Schiffen, welche aus cholera= oder gelbfieberverseuchten Häfer nach kürzerer als 5 tägiger, aus pestverseuchten Häfen nach kürzerer als 10 tägiger Reisedauer ankommen, ist regelmäßig zu desinfiziren, auch wenn keine Krankheitsfälle während der Reise vorgekommen sind. Die Desinfektion der Bilge unter den Laderäumen von eisernen Schiffen kann auf reinen Schiffen in der Regel unterbleiben. Soll sie aber erfolgen, so empfiehlt sich auch bei Schiffen mit kürzerer als 5 tägiger (bei Pestgefahr 10 tägiger) Reisedauer, damit so lange zu warten, bis das Schiff leer ist und die Bilgeräume bequem zugänglich geworden sind, damit die Desinfektion dann recht gründlich vorge- nommen werden kann. § 6. Das Bollastwasser, welches im Ankunftshafen entleert werden soll, ist vorher zu desinfiziren, wenn es aus einem cholera-, gelbfieber-, oder pestverseuchten oder verdächtigen Hafen stammt, einerlei, ob Krankheitsfälle an Bord vorgekommen sind oder nicht. II. Desinfektionsmittel. § 7. Als Desinfektionsmittel sind zu verwenden: a) Lösung von Karbolsäure. Zur Verwendung kommt die sogenanute „"100 prozentige Karbolsäure“ des Handels, welche sich im Seifenwasser vollständig löst. Man bereitet sich die unter b) beschriebene Lösung von Kaliseise. In 20 Theile dieser noch heißen Lösung wird ein Theil Karbolsäure unter fortwährendem Umrühren gegossen. Die Lösung ist lange Zeit haltbar und wirkt schneller desinfizirend als einfache Lösung von Kaliseife. Soll reine Karbolsäure (einmal oder wiederholt destillirte) verwendet werden, welche erheblich theurer, aber nicht wirksamer ist als die sogenannte 100 prozentige Karbolsäure, so ist zur Lösung das Seifenwasser nicht nöthig, es genügt dann einfaches Wasser. b) Lösung von Kaliseife. Drei Theile Kaliseife (sogen. Schmierseife oder grüne Seife oder schwarze Seife) werden in 100 Theile heißem Wasser gelöst (z. B.⅞ kg Seife in 171 Wasser). c) Kalk und zwar: 1. Kalkmilch. Zur Herstellung derselben wird ein Theil zerkleinerter, reiner, gebrannter Kallk, sogenannter Fettkalk mit vier Theilen Wasser gemischt, und zwar in folgender Weise: Es wird von dem Wasser etwa ¼ in das zum Mischen bestimmte Gefäß gegossen und dann der Kalk hineingelegt. Nachdem der Kalk das Wasser aufgesogen hat und dabei zu Pulver zerfallen ist, wird er mit dem übrigen Wasser zu Kalkmilch verrührt, oder falls er nicht sofort in Gebrauch genommen wird, in luftdicht verschlossenen Gefäßen aufbewahrt. 2. Kalkbrühe, welche durch Verdünnung von einem Theil Kalkmilch mit neun Theilen Wasser frisch bereitet wird. d) Chlorkalk. Der Chlorkalk hat nur dann eine ausreichende desinfizirende Wirkung, wenn er frisch bereitet und in wohlverschlossenen Gefäßen aufbewahrt ist; er muß stark nach Chlor riechen. Er darf in Mischungen von 1:100 bezw. 1000 Theilen Wasser an Stelle von Kalkmilch bezw. Kalkbrühe zur Desinfektion ver- wendet werden. Zur Desinsektion von verdächtigem Wasser genügt ein Zusatz von 1: 10,000 bei ½ stündiger Einwirkung.