— 438 — oder durch den nach solcher Desinfektion noch längere Zeit haftenden Karbolgeruch erhebliche Unanneh lichkeiten entstehen würden, dürfen, sofern Kranke darin nicht untergebracht waren, in folgender We desinfizirt werden. 1. Die nicht mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden mit der na § 72 bereiteten Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich muß nach drei Stunden wiederholt werden. Nach dem Trocknen des letzten Anstriches kann Alles wieder feucht abgescheuert werden. 2. Die mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden 2 bis 3 mal n heißer Seifenlösung (§ 7 b) abgewaschen und später frisch gestrichen. 3. Wände und Fußböden, welche mit polirten Hölzern, Tapeten, Bildern oder Spiegeln bekleid find, werden mit frischem Brot in langen Zügen kräftig abgerieben. Die Brotkrumen und Brotreste sir zu verbrennen. § 13 Gegenstände von Leder, Holz= und Metalltheile von Möbeln sowie ähnliche Gegenstän werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die mit Karbolsäure= oder Kaliseifenlösur (7 a und b) befeuchtet sind. Die gebrauchten Lappen sind zu verbrennen. Bei Ledertapeten kann au- das im § 12 unter Nr. 3 angegebene Verfahren angewendet werden. Pelzwerk wird auf der Haarsei bis auf die Haarwurzeln mit einer der unter 7 a und b bezeichneten Lösung durchweicht. Nach zwöl stündiger Einwirkung derselben darf es ausgegossen und weiter gereinigt werden. Pelzbesätze an Kleidunge stücken von Tuch werden zuvor abgetrennt. Plüsch und ähnliche Möbelbezüge werden entweder abgetrennt und nach § 9 oder 10 desiufizit oder mit Karbolsäurelösung (§ 7 a) eingesprengt, feucht gebürstet und mehrere Tage hintereinander a Deck ausgetrocknet, gelüstet und dem Sonnenlicht ausgesetzt. Gegenstände von geringem Werth (Inhalt von Strohsäcken und dergleichen) sind zu verbrennen Ueber Bord dürfen undesinfizirte Gegenstände nur in See geworfen werden. § 14. Die Aborte werden in folgender Weise desinfizirt: Etwaiger Inhalt der Klosets ist mit Kalkmilch gründlich zu vermischen und darf erst nach einer Stunde, während welcher Zeit der Abort nicht benutzt worden ist, abgelassen werden. Das Aufnahme becken sowie das Abflußrohr werden demnächst mit Kalkmilch angestrichen. Die Wände des Klosetraumes Sitzbrett, Fußboden werden mit Karbolsäurelösung gründlich abgewaschen und nach einer Stunde mit Wasser abgespült. . » Zur Desinfektion des Klosetinhalts kann auch Chlorkalk (7 d) benutzt werden, indem man Chlor- kalkbulver in der Menge von etwa 2 pCt. der ganzen Mischung nebst soviel Wasser zufügt, daß der Chlorkalk sich löst und das Ganze gleichmäßig durch Umrühren vertheilt werden kann. So behandelter Klosetinhalt kann bereits nach 20 Minuten entleert werden. § 15. Soll sich die Desinfektion auch auf Personen erstrecken, so ist dafür Sorge zu tragen, daß dieselben ihren ganzen Körper mit grüner Seife abwaschen und ein vollständiges Bad nehmen. Kleider und Effekten derselben sind nach § 9 oder 10 zu behandeln. § 16. Etwa an Bord befindliche Leichen sind bis zu der möglichst bald vorzunehmenden Be- stattung ohne vorherige Reinigung in Tücher einzuhüllen, welche mit Karbolsäurelösung (8 7 a) getränt sind und mit derselben feucht gehalten werden. § 17. Die Desinfektion des Bilgeraumes mit seinem Inhalt geschieht durch Kalkbrühe (S7e#2) in folgender Weise: 1. In diejenigen Theile des Bilgeraumes, welche leicht durch Abheben der Garnirungen und der Flurplatten zugänglich gemacht werden können (Maschinen= und Kesselraum, leere Laderäume) i#t Kalkbrühe an möglichst vielen Stellen direkt eimerweise hineinzugießen. Durch Umrühren mit Besen muß die Kalkbrühe kräftig mit dem Bilgewasser vermischt und überall, auch an den Wänden des Bilgeraumes angetüncht werden. 2. Ueberall da, wo der Bilgeraum nicht frei zugänglich ist, wird durch die auf allen Schiseen vorhandenen, von Deck herunterführenden Pumpen (Nothpumpen) und Peilrohre so viel Kalkbrühe einge gossen, bis sie den Bilgeraum, ohne die Ladung zu berühren, anfüllt. · NachlZStundenkanndieBilgewiedetgelenztwerdmJmEinzelnenwirdfolgendem-imm- verfahren: a) Der Wasserstand in den Peilrohren wird gemessen, b) 100 1 bis 200 1 Kalkbrühe — je nach der Größe des Schiffes bezw. der einzelnen Ab— theilungen — werden eingefüllt. c) Der Wasserstand in den Peilrohren wird wieder gemessen. *ê5 Beigt sich jetzt schon ein erhebliches Ansteigen des Wasserstandes, so ist anzunehmen, daß sich irgendwo die Verbindungslöcher der einzelnen Abschnitte des Bilgeraumes verstopft haben, so daß keine freie Zirkulation des Wassers stattfindet. In solchen Fällen muß wegen der Gefahr des Ueberlaufene der Kalkbrühe und der dadurch bedingten Beschädigung der Ladung das Einfüllen unterbrochen werden. die Desmfektion des Bilgeraumes kann dann erst bei leerem Schiff stattfinden.