— 477 — gründung zu erbringen. Zur Sicherftellung genügt eine Bestimmung der Gesellschaftssatzungen, durch welche die Verwendung des entsprechenden Betrags zu anderen als den in Frage stehenden Zwecken unmöglich gemacht wird. Der Nachweis zu 2 ist binnen dreißig Jahren, vom Tage der Ertheilung der Konzession an gerechnet, durch jährliche Vorlegung beglaubigter Auszüge aus den Büchern über die in dem abgelaufenen Geschäftsjahr aus dem in Frage stehenden Kapitale geleisteten thatsächlichen Aufwendungen zu führen. Der auf jede Gesellschaft entfallende Antheil an dem Gesammtbetrage von fünf Millionen Mark vermindert sich um denjenigen Betrag, zu dessen Sicherstellung und Verwendung sie weitere von ihr gegründete Gesellschaften verpflichtet. Erfüllt der Konzessionar die Verpflichtung zu 2 innerhalb der dreißigjährigen Frist nicht, so ist der Reichskanzler berechtigt, für jede an der Summe von fünf Millionen Mark fehlenden einhunderttausend Mark — wobei angefangene hunderttausend für voll gelten — die Verleihung des Bergwerkseigenthums an je einem von ihm aus der Zahl der nicht eröffneten Felder auszuwählenden Felde dem Konzessionar gegenüber für verfallen zu erklären und seiner eigenen freien Verfügung vorzubehalten, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend welcher Art begründet werden kann. Der Reichskanzler wird jedoch insoweit von diesem Rechte keinen Gebrauch machen, vielmehr die Frist angemessen verlängern, als der Konzessionar in einer für den Reichskanzler überzeugenden Weise nachweist, daß ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung durch höhere Gewalt unmöglich geworden ist, oder daß im Verhältniß zur Anzahl der bis zum Ablaufe der Frist konzessionsgemöß (§ 3) zu eröffnenden Felder, oder, falls eine größere Zahl von Feldern thatsächlich eröffnet ist, im Verhältniß zur Anzahl der letzteren, einschließlich der Nebenbetriebe, die Verwendung der fünf Millionen unwirthschaftlich gewesen sein würde. 87. Sofern das jährliche Reineinkommen, welches dem Konzessionar aus der Nutzung der auf der Konzession beruhenden Rechte unmittelbar oder mittelbar zufließt, die Auszahlung einer Jahresdividende von mehr als fünf vom Hundert des eingezahlten und verwendeten Antheilskapitals gestatten würde, hat der Konzessionar dem Landesfiskus von Deutsch-Neu-Guinea zu den allgemeinen Verwaltungsausgaben des Schutzgebiets folgende Abgaben zu zahlen: 1. für Betriebe auf Edelmineralien (§ 1 Ziffer 1) von dem Mehrbetrag über fünf vom Hundert: zwanzig vom Hundert, 2. für Betriebe auf gemeine Mineralien (§ 1 Ziffer 2) von dem Mehrbetrag über fünf vom Hundert bis zu acht vom Hundert: zehn vom Hundert, von dem Mehrbetrag über acht vom Hundert bis zu zehn vom Hundert: zwanzig vom Hundert, von dem Mehrbetrag über zehn vom Hundert: drei und dreißig und ein Drittel vom Hundert. Beruht bei gemischtem Betriebe (§ 2 letzter Absatz Satz 2) der wirthschaftliche Werth der Ge- sammtablagerung vorwiegend im Vorhandensein der Edelmineralien, kommt die Abgabe zu 1, im entgegen- gesetzten Falle die Abgabe zu 2 zur Erhebung. Die Einnahmen aus Nebenbetrieben werden den Einnahmen aus den Hauptbetrieben zugerechnet. Ist es zweifelhaft, ob ein gemischer Bergbaubetrieb dem Edelmineral= oder dem gemeinen Bergbau, welchem Hauptbetriebe ein Nebenbetrieb oder in welchem Umfange ein Neben- betrieb mehreren Hauptbetrieben zuzurechnen sei, so entscheidet der Gouverneur. Bezieht der Konzessionar Einnahmen aus der Betheiligung bei einer anderen Unternehmung, welche die Nutzung von auf dieser Konzession beruhenden Rechten zum Gegenstande hat, so ist er berechtigt, von den vorstehend berechneten Abgaben denjenigen Abgabebetrag abzuziehen, welcher auf ihn bei dem anderen Unternehmen im Verhältniß seines dividendenberechtigten Kapitalantheils zu dem bei diesem anderen Unternehmen insgesammt dividendenberechtigten Kapital entsallen ist. Dieses Abzugsrecht steht insbesondere in dem Falle, daß sich mehrere nach § 5 gebildete Gesellschaften in die Konzession theilen, einer jeden Gesellschaft bezüglich ihrer Betheiligung an den Unternehmungen der anderen zu. Im Falle der Veräußerung einzelner Felder oder Grundstücke ist der Konzessionar verpflichtet, im Veräußerungsvertrag auszubedingen, daß auch der Einzelrechtsnachfolger dem Fiskus die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Abgaben zu entrichten hat. 88. Der Konzessionar hat dem Fiskus diejenigen regelmäßigen Verwaltungsausgaben zu erstatten, welche durch die von ersterem innerhalb des Konzessionsgebiets eingeleiteten Unternehmungen erwachsen. Die Verpflichtung fällt für jedes Jahr, für welches Abgaben gemäß § 7 entrichtet werden, bis zur Höhe dieser Abgaben fort. Die gedachten Verwaltungsausgaben des Fiskus sollen im Einverständniß beider Theile bestimmt werden. Kommt ein solches nicht zu Stande, so entscheidet sowohl über die Nothwendigkeit der Ausgaben an sich, als auch über die Angemessenheit der Beträge der Reichskanzler, mit der Maßgabe, daß diese Beträge in keinem Falle zehntausend Mark jährlich übersteigen dürsen. 2