— 710 — erwähnte Gestaltung des Koprageschäfts die Ver- richtung des Kopraschneidens abgenommen und sein Hang zum Nichtsthun bestärkt. . Unter diesen Verhältnissen ist durch Gouverne- ments-Verordnung vom 18. Oktober 1900 der Ein- kauf ganzer Kokosnüsse von den Eingeborenen bei Strafe verboten. Von diesem Verbote wird nicht die Beschaffung von Kokosnüssen zu Pflanzzwecken oder zur Verwendung als Nahrungsmittel betroffen. Auch kann der Gouverneur den Aufkauf ganzer Nüsse zu Exportzwecken genehmigen. Elin anderes Hemmniß für die Ausdehnung des Handels wurde von den Firmen des Archipels in der weitgehenden Verwendung der sogen. Diwarra, das ist des an der Nordküste Neu--Pommerns in be- stimmten Bezirken angefertigten Muschelgeldes, als Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr erblickt. Dadurch, daß die Händler genöthigt waren, den größten Theil der von den Eingeborenen zu erwerbenden Kopra mit Diwarra zu bezahlen, wurde der Absatz von Europäischen Waaren in größerem Umfange bedeutend gehemmt. Zudem waren die Firmen oft in der schwierigsten Lage, sich mit Diwarra zu versehen, und in dieser Beziehung gänzlich von den Einge- borenen abhängig. Diese pflegten beim Einsetzen des Südost-Monsuns, Anfang April, sich in ihren Böten nach den Bezirken zu begeben, in denen die 1 Diwarra angefertigt wurde (westlich von Kap Lam- berts). Zum Einkaufe der Diwarra wurde zumeist ein in Neu-Mecklenburg gefertigtes Muschelgeld, „Tapsoka“ genannt, verwandt. Die Fahrten zur Einholung der Diwarra, welche vornehmlich von den gewaltthätigen Stämmen am Weber-Hafen, an der Massava-Bucht und von der Insel Watom ausgeführt werden, sind seit langer Zeit zu wahren Raubzügen ausgeartet. Die Aus- schreitungen, die von jenen Leuten, die wohl be- waffnet, aber schlecht verproviantirt auf die Fahrt gangen werden, sind eine wahre Landplage für die friedfertigen, wenig wehrhaften Stämme westlich des Kap Lamberts geworden und haben schon oft den Missionen zu begründeten Klagen Anlaß gegeben. Um dem Unwesen zu steuern und zugleich dem Absatze der Erzeugnisse heimischen Gewerbefleißes ein neues Feld zu eröffnen, ist durch Gouvernements- Verordnung vom 18. Oktober 1900 das Einhandeln von Diwarra an der Nordküste von Neu-Pommern vom Kap Lamberts westwärts und die Verbringung von Diwarra zu Lande oder zu Wasser nach anderen Theilen des Schutzgebietes vom 1. April 1901 ab untersagt. Vom gleichen Termine ab ist die Ver- wendung allen Muschelgeldes im gewerbsmäßigen Handelsverkehr verboten. Die beiden Verordnungen haben nach einem neuer- lichen Berichte des Gouverneurs bereits sehr gute Wirkungen gegenüber den Schädigungen, welche durch die schwere Handelskonkurrenz im Handel mit den Ein- wenn sich auch vorerst durch die Rückweisung der angebotenen Kokosnüsse ein kleiner Ausfall zeigte, gefördert, insbesondere in solchen Gebieten, in welchen die Eingeborenen bisher, statt durch nützliche Arbeit, durch die Muschelgeld-Anfertigung oder den Handel mit demselben ihre Europäischen Bedürfnisse bestritten. In zwei die Neu-Guinea-Kompagnie bezw. die Firme Forsayth betreffenden Fällen ward, da hier eine Handelskonkurrenz ausgeschlossen war und es galt, überhaupt erst die Eingeborenen zum Handel zu er- ziehen, vorläufig der Ankauf von Kokosnüssen aus- nahmsweise gestattet. Diese günstigen Erfahrungen haben den Gouver- neur veranlaßt, noch einen Schritt weiter zu geben und den Gebrauch des Muschelgeldes, das seit dem 1. April 1901 ab nur für den Handelsverkehr aus- geschlossen war, aber zu anderen Zwecken, z. B. zur Auslohnung von Trägern und Arbeitern und zum Einkaufe von Nahrungsmitteln (Schweinen, Hühnern, Früchten 2c.) noch benutzt werden konnte, vom 1. Arril 1902 ab überhaupt zu verbleten. Zu diesem Zwecke ist am 26. Juli 1901 eine Verordnung erlassen, die eine Ergänzung der ersten Muschelgeld-Verordnunz ist und das Muschelgeld als Zahlungsmittel vall- ständig verdrängen wird. Schiffbrüchige Bap-- Insulaner. Am 15. April d. Is. wurden dem deutschen Konsulate zu Manila durch einen Beamten des Hafenkapitäns vier Eingeborene aus dem deutscher Karolinen-Archipel zugeführt, die einige Wochen vor- her an der Ostküste von Mindanao gestrandet und von den Philippinern der amerikanischen Besatzung in Surigao übergeben waren, deren Kommandant dann den Weitertransport der Schiffbrüchigen über » Cagayan nach Manila veranlaßt hatte. Die Leute, gehen, bei Gelegenheit des Diwarra-Einhandelns be- mit Namen Afit, Adu, Figir und Sorang, erllärten, aus Yap zu stammen und bei einer Bootfahrt vom Sturme überrascht worden zu sein. Ihr Fahrzeug sei manövrirunfähig geworden, und sie wären bom Lande nach Südwesten abgetrieben. 16 Tage hin- durch hätten sie sich von einigen Kokosnüssen ernährt, weitere acht Tage lang aber gar nichts mehr zu essen und zu trinken gehabt. Dem Tode nahe, wären sie schließlich an der Küste von Mindanao gestrande, wo die Bewohner sie eine Zeit lang verpflegt hätten, bis ihre Weiterbeförderung möglich gewesen wäre. Sie seien von vornherein nur vier Mann gewelen und hätten unterwegs keinen Genossen verloren. — Das deutsche Konsulat nahm sich der Verunglücktn an und sorgte für ihre Unterbringung, Bekleidung Beköstigung und demnächst für ihren Rücktransvol! in die Heimath, der nach Lage der Dampferverbin dungen über Singapore—Herbertshöhe erfolgen mußte Am 27. April wurden die Leute auf dem deutschen Dampfer „Kudat“" nach Singapore eingeschtfft, wo geborenen entstehen, gehabt und die Kopraproduktion, sie am 16. Mai eintrafen. Auch hier nahm sich