des Krieges eine so starke britische Bevölkerung ins Land zu verpflanzen, daß durch sie die Wiederkehr politischer Wirren jederzeit vermieden wird. Letzteres sei zwar ein schwieriges, aber bei weisem Vorgehen ausführbares Unternehmen, da die Zahl der nach Beendigung des Krieges vorhandenen unversöhn— lichen Boeren nicht groß sein würde. Ein Theil der Boeren würde sich dem britischen Regiment fügen und demselben, wenn auch nicht freundlich, so doch auch nicht feindlich gegenüberstehen. Folgende fünf Möglichkeiten für die Beschaffung von Land zu Ansiedelungszwecken werden von der Kommission angeführt: 1. Nutzbarmachung von Regierungsland, 2. Erwerbung von Gesellschaften, 3. Kauf von einzelnen Grundeigenthümern, 4. besondere Gesetzgebung zur Erleichterung des Landerwerbs durch die Regierung, Konfiskation. S#t Regierungsland sei im Transvaal zwar reichlich vorhanden, jedoch im Allgemeinen von nicht guter Beschaffenheit. Die besten Grundstücke wiesen die Nähe Pretorias und die Zoutpansberge auf. Dem- gegenüber sei der Landbesitz der Oranje-Freistaat- Regierung nur gering. Die aussichtsreichsten Farmen lägen im Morokadistrikt und im südöstlichen Theil des Landes. Der größte Theil dieser Farmen könne entweder sofort oder nach fünf bis sechs Jahren, zu welchem Zeitpunkte die diesbezüglichen Pachtverträge abliefen, erworben werden. Auch stände der Besitz- ergreifung einer Anzahl verpachteter Farmen schon jetzt nichts im Wege, da die Pächter mit dem im Voraus zu entrichtenden Pachtzins im Räückstande geblieben seien. Ein recht erhebliches Landgebiet innerhalb des Transvaals sei in den Händen von Gesellschaften. Da aber diese Landerwerbungen größtentheils aus Minenspekulation gemacht seien, sei ihnen ein landwirthschaftlicher Werth selten beizu- messen. - Die Kommission hat sich an 17 Gesellschaften mit der Anfrage gewandt, zu welchen Bedingungen sie Land der Regierung ablassen würden, aber nur von zwei Gesellschaften eine Antwort erhalten. Die besten Farmen sowohl im Transvaal wie im Freistaat seien im Besitze Einzelner und könnten nur durch Kauf erworben werden. Da der Erfolg des ge— sammten Besiedelungsunternehmens wesentlich davon abhinge, daß den Ansiedlern nur die besten Plätze zur Verfügung gestellt würden, müsse dem Erwerbe dieser Grundstücke die größte Bedeutung beigelegt werden. Die derzeitigen Preise im Freistaate, auf den Kapmorgen berechnet, schwankten zwischen 2 sh 6 d in fast unbesiedelten Gegenden und 3 bis 10 #. in besseren Gebieten. Letztgenannter Preis erhöhe sich noch für bewässerbares, zu Obst= und Garten- kultur geeignetes Land. Es stände kaum zu erwarten, daß diese Preise nach Beendigung des Krieges eine Herabminderung erfahren werden. Wenn auch mancher der Grundeigenthümer unter den Nachwirkungen des 714 ––– — Krieges nicht mehr im Stande sein würde, sei Farm zu bewirthschaften, und sich derselben zu bil geren Preisen zu entschlagen gezwungen sein würt dürfte sich die Spekulation dieser Zwangsverhältni bemächtigen. Es sei bereits zur Kenntniß der Kor mission gekommen, daß diesbezügliche Abmachung getroffen seien. Die Regierung wäre daher kaum der Lage, von dem Sinken der Preise infolge d Krieges einen Nutzen zu ziehen, wenn nicht im We der Gesetzgebung Abhülfe geschaffen würde. Es könn dies in der Weise geschehen, daß der Regierung ei gesetzliches Vorkaufsrecht hinsichtlich aller derjenige Farmen eingeräumt würde, welche auf Antrag vo Hypothekengläubigern zum Verkauf gestellt würder Auch würde das Staatswohl eine gesetzliche Anordm des Inhalts rechtfertigen, daß gegen angemesse-, Entschädigung das erforderliche Land innerhalb de- Transvaals und des Freistaats zwangsweise entrigne werden kann. Ein Vorgang hierfür fände sich ir der Gesetzgebung von New Zealand.#Die die- bezügliche, im Jahre 1894 erlassene Bestimmun ermächtige die Regierung, Land zu Besiedelungs zwecken durch Vereinbarung von Privateigenthümem zu erwerben, und für den Fall, daß eine solche Ver- einbarung nicht zu Stande kommt, es gegen Ent- schädigung im Zwangswege zu nehmen. Diese Mel- nahme habe bereits die Aufmerksamkeit von Na½) auf sich gelenkt, in welcher Kolonie eine Kommission sich mit der Frage beschäftige, ob eine staatliche Ent- eignung nicht in Kultur genommenen, geeigneken Privatlandbesitzes zu Gunsten solcher Personen, welte gewillt sind, das Land zu bearbeiten und zu ver- verbessern, empfehlenswerth erscheine. Hinsichtlich der Frage der Landverbesserung durt Bewässerungsanlagen ist die Kommission der Ansict, daß sich weite Strecken hierzu eignen, und zwat müsse dies geschehen durch Anlage kleiner Dimne und Brunnenbohrung. Es bedürfe jedoch bienun der genauen Untersuchung des Landes durch sachver- ständige Wasseringenieure unter Aufsicht der Regieruz. Hindernd ständen diesem Vorhaben die Bestimmungen des römisch -holländischen Wasserrechts entgegen, welches dem Einzelnen zum Schaden der Allgemenm- heit einen zu großen Schutz gewähre. Die Untter- nehmungen Einzelner zur Berbesserung der Baosser- verhältnisse ihrer Farmen seien durch gesetlche Zwangsmittel den widerstreitenden Nachbarn gegenüber zu fördern. Noch mehr, als bislang geschehen, mun die Regierung den Farmern zu mäßigen Bedingungen Bohringenieure und Maschinen zur Berfügung stellen. Dies würde die Kosten für Wasseranlagen niedriger gestalten und die Anwendung nur geeigneter Apparate und Methoden gewährleisten. Ohne Wasser sei das Land fast werthlos; mit seiner Hülfe können aus New Zenland Act No. 37, 1894. An det ½ repenl the Land for Settlement Act, 1892, to author- the acquisition of private lands for the porpose o| settlement and to make other provisions in ie thereof. p. 280.