werden wieder mehr Vieh am Platze halten können, ohne fürchten zu müssen, daß die Weide für das- selbe ihnen durch Tausende von Transportochsen, wie früher, beschränkt wird. So scheint Otjimbingue gerade durch die neuen Verhältnisse wieder ein mehr ausschließlicher Missionsplatz werden zu sollen.“ RKus fremden HKolonien und Produktionsgebieten. Bankinstitut in Französisch-Westafrika. In der am 15. August d. Is. erschienenen Nr. 16 des Journal OÖfflciel de la Colonie du Dahomey et des Dépendences wird eine Verordnung des Präsidenten der Französischen Republik vom 29. Juni d. Is. veröffentlicht, wonach ein Bankinstitut unter dem Namen Banque de l-Afrique occidentale begründet und mit dem Privileg ausgestattet wird, als Emissions-, Darlehns= und Eskomptebank sämmt- liche ihr durch ihre Statuten erlaubten Bankgeschäfte im Senegal, in Französisch-Guineo, der Elfenbein- küste, Dahomey, im französischen Kongo und den von diesen Kolonien abhängigen Protektoraten und in den fremdländischen Gebieten der westafrikanischen Küste zu betreiben. Aus den der Verordnung angesügten Statuten der Bank ist ersichtlich, daß die neue Bank sich als eine Umgestaltung bezw. Erweiterung der bisher be- standenen, am 1. Juli d. Is. in Liquidation getretenen Banque de Sénégal darstellt. VDon der Uganda-isenbabn. Nach einem neuerdings veröffentlichten amtlichen 750 Berichte soll die Uganda-Eisenbahn den Viktoriasee im Oktober erreichen. Jahres zu erwarten sein. Bis zum Monat Juni 1902 hofft man das Werk in der Hauptsache fertig zu stellen. (ihe Railroad Gazette.) Der Außenhandel von Britisch-stafrika im Fiskaljahre April r2900 bis Ende März 190g. Nach einem von dem Gouverneur der englisch- ostafrikanischen Besitzungen kürzlich veröffentlichten Bericht belief sich die Gesammteinfuhr des britischen Schutzgebietes in Ostafrika in der Zeit vom 1. April 1900 bis Ende März 1901 dem Werthe nach auf 444 142 8S gegen 442 794 #& im Vorjahre. Die Ausfuhr war in derselben Zeit wesentlich, und zwar von 121 686 82 im Jahre 1899/1900 auf 83959 K im Jahre 1900/1901 zurückgegangen. Auf die ein- zelnen in Betracht kommenden Waarenartikel vertheilte sich die Einfuhr folgendermaßen: Die Eisenbahnverbindung mit dem genannten See wird noch vor Ablauf dieses gegen 1900/1901 1899/1900 + # Textilwaarren 97580 108 101 Lebensmittel (provisions) 73 873 60 700 Rees. 53587 70 306 Getreide und Mehl 45 925 62 453 Spirituosen . 27120 22071 Baumaterialien 23 526 20 486 Eisen= und Glaswaaren. 12 623 14 108 Alle anderen Artikel 109 908 84 569 Zusammen 444 142 442 794. Bei der Ausfuhr bildet Elfenbein das Haur- handelsobjekt, und zwar wurden davon aus Ugand- im Jahre 1900/1901 für 25 385 4 gegen 30 2728 und aus dem übrigen Theil des Protektorats fi# 15 652 K gegen 37 320 E im Vorjahre expomir:. Ferner gingen im Jahre 1900/1901 noch Kautsck im Werthe von 10 265 E (17 382 im Vorjab:n Häute, Hörner r2c. im Werthe von 7227 (10 225 # und andere Artikel im Werthe von 25 130 (26 487 . M ins Ausland. (Nach The Board of Trade Journal.“ Außenhandel des französischen Rongogebiets im Jabre 1900. Die Einfuhr nach dem französischen Kong— gebiet erreichte im Jahre 1900 einen Werth ##- 10 554 863 Francs gegen 6690 263 Francs ir vorhergehenden Jahre und 4 844 234 Francs # Jahre 1899. An der Einfuhr 1900 waren 22 wichtigeren Länder mit folgenden Werthen betheilie- Frankreich mit 4 862 922 Fr., Großbritannien tr: 3 025 187 Fr., Deutschland mit 1 119 910 Kr. Belgien mit 730 000 Fr. und die Niederlande 500 000 Fr. Kleinere Lieferungen erfolgten ## aus den benachbarten Kolonien und aus den Bu- einigten Staaten. Die Ausfuhr bewerthete sich auf 7 539 515 K 6 625 041 Fr. im Jahre 1899 ur 5 695 304 Fr. im Jahre 1898. Sie richtete /# im Jahre 1900 mit 2 608 242 Fr. nach Frankreit mit 1 800 000 Fr. nach Belgien, mit 1 714 633 zr nach Großbritannien, mit 617 822 Fr. nach Deut land und mit 600 000 Fr. nach den Niederlaonder. Den Rest der Ausfuhr erhielten der Kongostaat urd das portugiesische Kongogebiet. (La Dépeche Coloniale.) Ausfuhr von Branntwein aus Angola und Mozambicne. Eine Verordnung vom 2. Sepember 1901 be stimmt u. A.: Der in den Provinzen Angola und Mozambihu erzeugte und nach einheimischen oder fremden Hefen zur Ausfuhr gelangende einfache Alkohol und Branz- wein hat Anspruch auf Rückvergütung der in diesen Provinzen auf Grund der Verordnungen vom 7. und