— 774 — § 2. Die Anwerbung ist nur auf Grund einer schriftlichen Erlaubniß des Gouverneurs statihaft. Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß sind von den Unternehmern schriftlich zu stellen unter Angabe der Namen der Schiffe, die zur Anwerbung dienen sollen, sowie der Schiffsführer und der sonst mit der Anwerbung zu beauftragenden Personen. Die Erlaubniß wird für bestimmte Bezirke und auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitern ertheilt. Wird der Antrag abgelehnt, so ist der Bescheid mit Gründen zu versehen. Die ertheilte Erlaubniß kann durch Verfügung des Gouverneurs, oder in dringenden Fällen durch Verfügung der Behörde des Anwerbebezirks, solchen Schiffsführern oder sonstigen mit der # Anwerbung beauftragten Personen, welche sich eines strafgesetzlich zu ahndenden Vergehens oder einer Zuwiderhandlung gegen die auf die Anwerbung bezüglichen Vorschriften schuldig gemacht haben, entzogen werden. § 3. Die höchste Zahl der Arbeiter, welche einem Schiffe nach außerhalb des Schutzgebiets auszuführen gestattet ist, bestimmt sich danach, daß unter Deck für jeden angeworbenen Arbeiter ein Flächenraum von 1 qm (— 10,8 engl. Quadratfuß) und ein Luftraum von 1,50 chm (= 55 engl. Kubikfuß) vorhanden sein muß. Für Schiffe, welche Arbeiter nur innerhalb des Schutzgebiets befördern, darf unter der Voraus- setzung, daß sie einen durch Sonnen= und Regensegel gut geschützten Deckraum haben, dieser Deckraum, soweit er nicht zu den Schiffsmanövern gebraucht wird, als Flächenraum (1 qm für den Kopf) mit in Rechnung gezogen werden. Für jeden daneben für die Arbeiter bestimmten Quadratmeter Fläche unter Deck muß jedoch ein Luftraum von 1,50 chm vorhanden sein. 8 4. Für die gestattete Anzahl Arbeiter muß das Schiff folgende Mengen von Nahrungsmitteln und Frischwasser an Bord haben: . für jeden Arbeiter als Tagesration 500 Gramm Reis und 1500 Gramm Yams und 4 Liter Frischwasser, außerdem für jede Woche wenigstens einmal 750 Gramm Salszfleisch oder gesalzene oder gedörrte Fische sowie 60 Gramm Tabak und eine Thonpfeise. An Stelle des Reis können in gleicher Gewichtsmenge gegeben werden: Brot, Korn, frische Kokosnuß und Maismehl: anderes Mehl in zwei Dritteln der Gewichtsmenge; an Stelle der Yams in gleicher Gewichts- menge Kartoffeln und ähnliche in der Südsee übliche Feldfrüchte. * 5. Das Schiff muß mit auskömmlichen Arzneimitteln versehen sein, und zwar müssen sich, abgesehen von für die Schiffsbesatzung vorgeschriebenen Arzneimitteln, mindestens an Bord befinden: Per Kopf Per Per Per Arzneien und Krank enartikel per 1 bis 15 Köpfe 16 bis 50 Köpfe 51 bis 100 Köpie Woche über- per über= per über- per haupt Wochel haunt! Woche haupt Woche 6 . Chininumbydkochloricum(salzsautesChinin)Login « Tabletten Opiumtinktur (nur in Lösungen, die in 100 G. wichtstheilen nicht mehr als 10 Gewichtstheile einfache Opiumtinktur enthalten) ... 2,0g . . . . . Bittersalz......... 5,08 . . . . Salzsäure, reine . 508 . lZOg 608 Cognak 200 8 400 g 750 8 Jodoeern 10 8 10 20 Sublimat (Hydr. bichlorat. corros.) in 1g 6 Pastillen zu Lösungen von 111000. . 208· 108 208 Vaseline ......... 503 258 508 AnnfqptischeWundwatte. 2508 125 g 250 8 Gewöhnliche geleimte Watteell 300 8 . 1508 300 g Hestpflaster auf Segeltuch, drei Finger breit 15 cm! . 10 em 20 cm Grüne oder andere Seie 500 g . 2508 Mc KgrbolsauterKalk........... 1 kg 5 kg . . Löh- Fieberthermometer 1 Stück 2 Stück . 3 Stück Dreieckige Verbandtücher ....... 3 Stück 6 Stück . 12 Stück Nessel, Calico oder appr. Gaze in Stück . « 10m . 15m FlanelliLeibbinden.......... 1 Stück 5 Stück 10 Stück Eine Scheere zu Verbandzdereg — . . . Ein Salbenspatel —