eutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. Herauegegeben in der Kolonial-Abtheilung des Auswärkigen Auis. — ——- Sl ran — Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 1 jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal viertelfährlich erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutag #nel., herusgegeben von Dr. Freiher v. Danckelman. Der vierteljährliche Ab##unementopreis für dads Kolonialllatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die Buchhandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streisband durch die Verlagsbuchhiandlung Mk. 3.50 fur Deutschtand einschl. der deutschen Schutzgebiete und Oosterreich - Ungarn, Mk. 3,75 für die Länder des Weltpostwereins. — Cinsendungen und Amrtagen sind an die Könialiche Hofbuchhandlung von Erust Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Koch str. 66—71, zu richten. (Eingem. in der Zeitungs-Vreisliste für 1901 unter Nr. 200.) Inhalt: Amtlicher Theil: Verfugung, betreffend die Regelung des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee S. J53. — Ernennungen der Mitglieder des Kolonialraths S. 804. Statutenänderung der Gesellschaft Nordwest-Ramerun S 855. — Nachtrago Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch- Neu-Guinea zur Verordnung vom 10. August 1899, betreffend Erkrankungen und Einfuhr von Rindvieh S. 855.— Verordnung, betreffend Abänderung der (vewerbesteuerverordnung fur die Marshall-Inseln vom 13. November 1895 S. 856. — Personalien S. 856. Nichtamtlicher Theil: Kolonialrath S. 857. — PVersonal-Nachrichten S. 864. — Deutsch-Ostafrika: Die Landschaft Unnika S. 865. — Kamerun: Missenschaftliche Sammlungen S. 865. — Togo: Zu den Abgren- zungsarbeiten in Togo S. 865. — Missenschaftliche Sammlungen S. 805. — Deutsch= Südwestafrika: Reise von Grootfontein nach dem Okavango (I.) S. 366. — Der Stand des Eisenbahnbaues in Deutsch-Südwestafrika S. 868. — Engländer und Buren in Deutsch-Südwestafrika S. 869. — Deutsch-Neu-Guinea: Das Geld der Naper S. 870. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 872.— Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Deutsches Crholungohaus auf der Insel Sansibar S. 875. —- Sudafrikanische Nutzbölzer S. 875. — Die Goldausbeute Rhodesias in den ersten neun Monaten 1901 S. 875. Angliederung der Cookgruppe an Neuseeland S. 875. — Die Nosellapflanze in Paraguay S. 875. — Verschie- dene Mittheilungen: Bekämpfung der Tsetsefliege S. 876. — Litteratur S. S877. — Litteratur-Verzeichniß S. 878. — Verkehrs-Nachrichten S. 878. — Anzeigen. Beilage: Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee. Amtlicher Theil. Grletze; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträge. — —— — —— Verfügung, betreffend die Negelung des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. Vom 28. November 1801. Auf Grund des 8 10 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichs Gesetzbl. S. 1005) und des § 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 809), in Verbindung mit § 74 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichts- barkeit, vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213), wird für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee Folgendes bestimmt. * 1. Die Gebühren der Gerichte, Zeugen und Sachverständigen werden im Betrage der Sätze erhoben, die in den im § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften bestimmt sind. Soweit in Zustellungs= und Zwangsvollstreckungssachen die Gerichte und die von ihnen beauftragten Personen an die Stelle der Gerichtsvollzieher treten, werden die Gebühren, welche nach den im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften den Gerichtsvollziehern zustehen, als Gerichtsgebühren erhoben. . §2. ; Die Tagegelder und Reisekosten der Gerichtsbeamten und der mit der Vornahme von Zustellungen und Zwangsvollstreckungen beauftragten Personen werden, soweit es sich um Beamte der Schutzebiete und * Anmerkuna der Redaktion: Die nach § 1 Abs. 1 in Frage kommenden Vorschriften sind in folgenden Gesetzen enthalten: Gerichtskostengesenz Reicho-Gesetzbl. 1898, -. 659,, Preußisches Gerichtökostengeset Gesetz Samml. 1899. —. 32# Gebührenordnung fur Rechtanwälte Reichs-(Vesetzbl. 1898. S. 692,, Gebubrenordnung fur Gerichtovollzieher (Reichs Gesenbl. 1598, S. 683), Preußischeo (besetz, enthaltend die landesgeseßlichen Vorschriften uber die Gebuhren der Nechtsanwälte und der Gerichtovollzieher „Gesetz Samml. 1899, S. 381 Preußishe Gebuhrrnordnung für Notare Gesen- Samml 1800. S. 374., Gebuhrenordnung fur Zeugen und Sachverstandige Reiche (esetzbl. 1898, S. 6891.