ohne sich jedoch dem Anbau zu widmen, wird eine gewisse Fläche vorbehalten. Art. 7. Die Konzessionen, zu deren Ertheilung dieses Gesetz ermächtigt, dürfen nur auf Ländereien entfallen, die Staatseigenthum sind. Art. 8. Es können nicht Gegenstand von Kon- zessionen sein: 1. Bauten und diesen benachbarte Ländereien, welche für öffentliche Zwecke unentbehrlich sind. 2. Ländereien, welche von den Eingeborenen ge- meinsam benutzt werden, in einem durch besondere Verordnung für jede Provinz festzusetzenden Um- kreise um ihre Dörfer. 3. Inseln, kleine Inseln und Bänke, welche sich in den Betten schiffbarer Flüsse und im Ausfluß der- selben bilden. 4. Ländereien längs der bereits gebauten oder der projektirten Eisenbahnen, in einem Streifen von mindestens 50 m Breite zu beiden Seiten. 5. Ländereien, welche an die Meeresküste grenzen, in einem Streifen von 80 m, vom höchsten Stande der Fluth an gerechnet; und Ländereien, welche an Seen, Lagunen und schiffbare Flüsse grenzen, in einem Streifen von 80 m, von der mittleren Höhe des Wasserstandes an gerechnet. 6. Minen, Steinbrüche und Quellen von Mineral- wasser, deren Konzessionen durch besondere Gesetze geregelt werden sollen. 7. Servitute, die für die Ausnutzung irgend welcher Staatsgüter unentbehrlich sind. Art. 12. Von Amtswegen oder auf Antrag des Betheiligten hat die mit der Festsetzung des Mindest- preises und der zuzutheilenden Einheiten beauftragte Kommission in jedem Bezirk verschiedene Klassen von Ländereien zu bilden, wobei die Lage, Ertragsfähig- keit, Leichtigkeit der Verbindung, Zuträglichkeit des Klimas, Sicherheit des Ertrages, die Gewohnheiten der Bevölkerung und sonstige andere Umstände, die auf die Verwerthung Einfluß haben können, zu be- rücksichtigen sind. Diese Klassen sollen folgende sein: 1. Bürgerliche und militärische Anlagen, die für den Staatsdienst nicht erforderlich sind. 2. Ländereien, die zu Anlagen geeignet sind, in Ortschaften oder in deren Vororten, sowie Ländereien, die zum Mittelpunkte von Ackerbausiedelungen be- stimmt sind. 3. Angebaute Ländereien. 4. Unbebaute oder anbaufähige Ländereien. 5. Ländereien, die sich zu besonderen Pflanzungen eignen, wie Gummi, Kakao, Kaffee, Baumwolle, Zuckerrohr. 6. Unbenutzte, zu Weideland oder Waldbau ge- eignete Ländereien. 7. Unbebaute, zu Handelszwecken geeignete Lände- reien. Einziger Paragraph: Jede dieser Klassen kann nach den oben erwähnten Grundsätzen in Ab- theilungen und Unterabtheilungen eingetheilt werden, 14 1 die ihrerseits zur endgültigen Klasseneintheilung ab- geändert werden können. Art. 22. Bei allen Landüberlassungen, wie immer die zugetheilte Fläche beschaffen sein mag, welche Behörde verhandeln, welches Zuschlagsver- fahren vorliegen mag und wie immer die Gesammt- heit der Vortheile und Lasten dabei sei, werden mangels ausdrücklicher Erwähnung des Gegentheils. die folgenden Vorbehalte stets zu Gunsten des Staates ausgelegt: 1. Das Recht, ohne jede Entschädigung die zur Herstellung von allgemein nützlichen Bauten, Straßen, Uebergängen, Eisenbahnen, Telegraphenlinien, Brücken, Docks, Häfen, Heilanstalten, militärischen Vertheidi- gungszwecken und Anderem nöthigen Landflächen zu enteignen. 2. Das Recht auf Bergwerke, Steinbrüche und Mineralwasserquellen, die nicht ausdrücklich überlassen worden sind oder deren Betrieb nicht nach den geltenden Gesetzen berechtigt ist. 3. Das Recht, die Ausbeute der Waldflächen einer besonderen Behandlung zu unterwerfen in Be- zug auf das Fällen von Holz, die Anpflanzung von Bäumen, die Ernte von Aussuhrerzeugnissen, die in den Vorschriften besonders aufgeführt sind, wie Gummi, Kautschuk, Kopal, Kaffee, KHakao, Baumwolle. Einziger Paragraph: Die Bestimmung unter Nr. 1 dieses Artikels nimmt den Konzessionären nicht das Recht auf Entschädigung, wenn die Enteignung Wohnhäuser, gewerbliche oder Handelseinrichtungen oder damit verbundene Verpflichtungen betrisst. Art. 24. Die Regierung kann Landüberlassungen bis zu den folgenden Grenzen bewilligen: 1. 2 ha Fläche im Gebiet bestehender oder ge- planter Ortschaften europäischer Art und 5 ha in den Vorstädten dieser Ortschaften. 2. 50 ha Bodenfläche, die zum Mittelpunkte von Ackerbausiedelungen geeignet ist, in jeder Provinz oder jedem Bezirk. Außer den in den beiden vorigen Nummern er- wähnten Fällen kann sie überlassen bis zu a) 1000 ha im Bezirk von Lourenco Marques: b) 250 ha auf der Inselgruppe von Cap Verde und in Indien; c) 25 000 ha in Guinca und im selbständigen Bezirk Timor; d) 50 000 ha in den Provmzen Angola und Mozambique mit Ausnahme des Bezirks Lourenco Marques. Art. 25. Die bereits angebauten und die zu Anlagen gecigneten Bodenflächen in jeder Provinz und jedem Bezirk können meistbietend oder nach amtlicher Abschätzung verkauft werden. § 1. Die Regierung kann im Gebiete bestehender oder geplanter Ortschaften europäischer Art Boden- flächen verpachten, deren jede nicht größer als 2 ha sein dars; in den Vorstädten dieser Ortschaften dürfen die Pachtflächen nicht über 5 ha groß sein. § 2. Die Gouverneure der Provinzen und