Vertreter bestimmen, um Nachrichten und Ladungen zu empfangen, wenn sie sich aus dem Königreiche entfernen. Einziger Paragraph. diesen Umständen gewährten Landüberlassungen ver- fallen ohne Weiteres, ohne Anspruch auf Beschlag oder Entschädigung irgend welcher Art, sobald mit Beziehung auf die Landüberlassung und unter irgend einem Vorwande nicht-portugiesische Gesetze, Gerichte, Rechtsprechungen oder Behörden angerufen werden. Art. 44. Desgleichen können den vortugiesischen 16 Alle an Personen unter –. — Jahren, vom Tage des Pachtvertrages an, begonnen haben: b) wenn nach Ablauf von fünf Jahren nicht ein Fünftel der Ländereien angebaut worden ist; c) wenn nach dem Anbau eines Fünftels der Ländereien zwei Jahre verflossen sind, ohne daß der Anbau regelmäßig fortschreitet, sofern hierfür nicht gehörig erwiesene höhere Gewalt als Grund vorliegt. Einziger Paragraph. In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen werden die nicht angebauten Liändereien verpachtet; die vom neuen Pächter ge- Gesellschaften, die auf portugiesischem Gebiete gebildet sind und ihren Sitz dort haben, Ländereien über- lassen werden. Zur Ausführung dieses Artikels sind die folgenden Bestimmungen zu beobachten: a) Die Staatsangehörigen, zu deren Gunsten zahlte Pacht erhält der frühere Pächter, und dieser ist, wenn er sich den angebauten Theil erhalten will, zur Zahlung der Anfangspacht für das ganze Pacht- Landüberlassungen stattgefunden haben, können diese ohne vorgängige Genehmigung der Regierung nicht auf Personen oder Gesellschaften übertragen, noch letztere bilden. b) Sowohl die Gesellschaften, auf die sich Ab- satz a bezieht, als auch die, zu deren Gunsten die Landüberlassung unmittelbar erfolgen kann, sollen portugiesisch sein, ihren Sitz auf portugiesischem Ge- biete haben und nach portugiesischen Gesetzen ge- bildet sein. Es folgen sodann Sonderbestimmungen über Landüberlassungen in bestimmten Kolonien. Davon sind nachstehende Artikel hervorzuheben, die von der Verpachtung in den Provinzen Angola, Mozambigque, Guiné und dem selbständigen Bezirk Timor handeln: Art. 47. Die Pachtverträge über Staatslände- reien im Ueberseegebiet werden nach dem bürgerlichen Gesetzbuche mit den folgenden Aenderungen abge- schlossen: 1. Die Pacht wird stets auf Geld vereinbart. 2. Der Pachtvertrag wird auf dem Verwaltungs- wege aufgesetzt. 3. Der Pächter kann den unmittelbaren Besitz erwerben, wenn er zwanzig Theilbeträge zahlt; die Erlassung der Pacht kann jedoch erst statthaben, nachdem mindestens ein Fünftel des gepachteten Bodens angebaut worden ist. 4. Mangels der Pachtzahlung genießt der Staat bezüglich des Nutzeigenthums dasselbe Vorrecht, das der Artikel 887 des bürgerlichen Gesetzbuches für Forderungen auf Steuern aufstellt, die dem Staats- schatz geschuldet werden. 5. Die Anfangspacht wird herabgesetzt: a#) auf die Hälfte, wenn der Pächter ein Fünftel der Ländereien angebaut hat; auf ein Drittel, wenn er bis zur Hälfte an- gebaut hat: J) auf ein Fünftel, sobald der Anbau die Hälfte übersteigt. Art. 18. Der Pachtvertrag wird ohne Ent- schädigungsanspruch ausgelöst: a) wenn die Anbauarbeiten nicht binnen zwei gebiet verpflichtet. Art. 19. Für den Pächter ist die Eintragung der Erbzinspflicht unerläßlich, ohne diese hat er kein Recht auf die durch Nr. 5 des Artikels 47 dieses Gesetzes erlaubte Herabsetzung. — — — Art. 50. Die Eintheilung der Pachtfläche in Ackerstücke von nicht über 50 ha, die Einheiten in der Bebauung bilden, ist zulässig, jedoch nur mit Ermächtigung der Regierung oder des Gouverneurs im Namen dieser. Einziger Paragraph. Diese Ermächtigung kann nur ertheilt werden, nachdem der Unterpächter den im einzigen Paragraphen des Artikels 48 bezeichneten Bedingungen über die Auflösung seines Vertrages nicht mehr unterworfen ist. Der Oberpächter ist dem Staat gegenüber für die Beobachtung der Be- dingungen der vorigen Artikel verantwortlich. Art. 51. Der Pächter kann auf sein Nutzungs- recht Grundschulden aufnehmen oder es mit sonstigen Verbindlichkeiten belasten, jedoch unter der Be- dingung, daß der Erwerber bei Vollstreckungen be- züglich der Pachtländereien dem Staate gegenüber in dieselben Rechte und Pflichten des Pächters eintritt. Art. 52. Das unmittelbare Besitzrecht ist un- verjährbar. In den Schlußbestimmungen werden alle Ab- kommen und Verträge, die von den Konzessionären oder Gesellschaften gegen die Bestimmungen des neuen Gesetzes abgeschlossen werden, für ungültig er- klärt. — In den portugiesischen Kammern und der Presse waren am lebhaftesten die einschränkenden Be- stimmungen gegen die großen Konzessionsgesellschaften bekämpft worden; es wurde die Befürchtung ge- äußert, daß es kaum noch möglich sein werde, irgend Jemand eine Konzession zu ertheilen, und daß über- haupt Niemand mehr den Muth haben werde, um eine solche nachzusuchen. Dandel mit BZaumwollstoffen in Dabomey. Nach einer Angabe des Französischen Kolonial= amts stellt sich die Einfuhr nach Dahomey in Baum- wollgarn und -Stoffen während der letzten drei Jahre, wie folgt: