— 32 — zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. 83. Die Verfügung behufs Uebertragung konsularischer Befugnisse auf den Kommissar für das Schutz- gebiet der Marschallinseln, vom 29. März 1889, tritt außer Kraft. Berlin, den 3. Januar 1902. Der Reichskanzler. Graf v. Bülow. Ermächtigung der Gonverneure zur Urlaubsertheilung auch an höhere Beamte. Der Heimathsurlaub, welcher in Gemäßheit der Verordnung vom 31. Mai 1901 (Kol. Blatt S. 426) nach Ablauf der im Schutzgebiete zu verbringenden Dienstperiode für die daselbst beschäftigten Beamten zuständig wird, ist bisher nach § 6 a. a. O. den Gouverneuren sowie auf Antrag der Letzteren den höheren Beamten vom Reichskanzler, den mittleren und unteren Beamten vom Gouverneur ertheilt worden. Ich bestimme nunmehr, daß künftighin der Gouverneur oder in Fällen der Behinderung sein Stellvertreter zur Ertheilung dieses Urlaubs auch an die höheren Beamten insoweit ermächtigt ist, als dabei die Grenzen der Urlaubsverordnung nicht überschritten werden oder als der Urlaub wegen Erkrankung ertheilt werden muß. Berlin, den 30. Dezember 1901. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Stuebel. Lootsen-Ordnung für den Hafen von Dar-es-Saläm. § 1. Alle, den Hafen von Dar-es-Saläm ansteuernden oder verlassenden Schiffe mit einem Tonnengehalt von über 100 Br. Reg. Tons sind verpflichtet einen Lootsen an Bord zu nehmen. Ausgeschlossen von dieser Verpflichtung sind nur diejenigen Schiffe, welche emen vom Gouvernement ausgestellten Erlaubnißschein besitzen. §2. Ist die Ankunftszeit der Schiffe vorher dem Hafenamt (Kommando der Flottille) gemeldet, so erwartet der Lootse das Schiff in der Nähe der Leuchtthurminsel Außer-Makatumbe. Andernfalls hat das sich dem Außenhafen nähernde Schiff die Lootsenflagge zu heissen und in der Höhe der Leuchtthurm- insel den Lootsen zu erwarten. Auslaufende Schiffe haben dem Hafenamt (Kommando der Flottille) die Abfahrtszeit rechtzeitig mitzutheilen, damit ihre Abfahrt keine Verzögerung erleidet. 83. Die Lootsen sind Angestellte des Gouvernements. Anderen Personen, als den vom Gouvernement dazu bestellten, ist das Lootsen von Schiffen verboten. 84. Die Lootsen-Gebühren werden nach dem Brutto-Registertonnengehalt (Groß-Tonnage) der Schiffe berechnet. Schiffe bis zu 1000 Brutto-Registertons zahlen ein- und ausgehend je 30 Rupien, für jede weiteren 100 Brutto-Registertons 1 Rupie mehr. Von den Lootsengebühren befreit sind deutsche und fremde Kriegsschiffe, sowie die Dampfer des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika. § 5. Das Einlaufen in den Hafen von Dar-es-Saläm nach Eintritt der Dunkelheit sowie das Ver- lassen desselben ist nur nach vorheriger Mittheilung an das Hafenamt (Kommando der Flottille) gestattet, welches daraufhin für die Beleuchtung der das Fahrwasser kennzeichnenden Bojen Sorge trägt. Hierfür wird eine Taxe von 50 Rupie erhoben. § 6. Die Gebührnisse sind an das Kommando der Flottille zu entrichten.