— 36 — im Deutschen Reichsanzeiger, im Deutschen Kolonialblatte und in der Deutsch-Südwestafrikanischen Zeitung erfolgen. Windhoek, den 18. November 1901. Der Kaiserliche Bezirksrichter. Richter. Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der den Hafen von Jalnit anlaufenden Seeschiffe. Die Quarantäneverordnung vom 17. November 1891 wird hierdurch aufgehoben. An ihre Stelle treten die nachstehenden Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der den Hafen von Jaluit anlaufenden Seeschiffe: 81. Jedes den Hafen von Jaluit anlaufende Seeschiff unterliegt der gesundheitspolizeilichen Kontrolle, 1. wenn es im Abgangshafen oder während der Reise Fälle von Cholera, Gelbfieber oder Pest an Bord hat, 2. wenn es aus einem Hafen kommt, gegen dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrolle an- geordnet worden ist. 82. Jedes der gesundheitspolizeilichen Kontrolle unterliegende Schiff (8 1) muß beim Einlaufen in das zum Hafen führende Fahrwasser, jedenfalls aber, sobald es sich dem Hafen auf Sehweite nähert, eine gelbe Flagge am Fockmast hissen. Es darf, unbeschadet der Annahme eines Lootsen oder eines Schleppdampfers, weder mit dem Lande noch mit einem anderen Schiffe in Verkehr treten, auch die vorbezeichnete Flagge nicht einziehen. bevor es durch Verfügung der Hafenbehörde zu freiem Verkehr zugelassen ist. Der gleichen Verkehrs- beschränkung unterliegen neben der Mannschaft sämmtliche an Bord befindlichen Reisenden. v Privatpersonen ist der Verkehr mit einem Schiffe, welches die gelbe Flagge führt, untersagt. Wer dieses Verbot übertritt, wird als zu dem kontrollpflichtigen Schiffe gehörend behandelt. § 3. Der Lootse und die Hafenbehörde haben beim Einlaufen eines Schiffes in den Hafen durch Be- fragung des Schiffers oder seines Vertreters festzustellen, ob der § 1 auf das Schiff Anwendung findet und auf die Befolgung der Vorschriften des § 2 zu achten. § 4. In den Fällen des § 1 wird dem Schiffer oder dessen Vertreter durch den Lootsen oder einen Beauftragten der Hafenbehörde ein nach Maßgabe der Anlage aufgestellter Fragebogen?) behändigt. Auf demselben haben der Schiffer, der Steuermann und, falls ein Arzt die Reise als Schiffsarzt mitgemacht hat, bezüglich der unter Nr. 10, 11, 12 ausgestellten Fragen auch der Schiffsarzt die verlangte Auskunft alsbald wahrheitsgemäß und so, daß sie von ihnen demnächst eidlich bestärkt werden kann, zu ertheilen. Der ausgefüllte Fragebogen ist von den genannten Personen zu unterschreiben und nebst den sonstigen zur Beurtheilung der Gesundheitsverhältnisse des Schiffes geeigneten Papieren zur Verfügung der Hafen- behörde zu halten. 86. Jedes der gesundheitspolizeilichen Kontrolle unterliegende Schiff (§ 1) nebst Insassen wird — nach Erfüllung der in den §§ 2 und 4 vorgesehenen Vorschriften — sobald wie möglich nach der An- kunft, jedoch nicht während der Nachtzeit, durch einen beamteten Arzt untersucht. Von dem Ergebniß dieser ärztlichen Untersuchung hängt in jedem Falle die weitere Behandlung des Schiffes ab. 86. Hat ein Schiff Cholera an Bord oder find auf einem Schiffe innerhalb der letzten sieben Tage vor seiner Ankunft Cholerafälle vorgekommen, so gilt dasselbe als verseucht und unterliegt folgenden Bestimmungen: *) Derselbe ist mit dem im Deutschen Kolonialblatt 1901, S. 434, veröffentlichten Fragebogen gleichlautend; nur ist unter Frage 4 für den Fall, daß die gesundheitspolizeiliche Kontrolle wegen Pestgefahr stattfindet, auch zu be— antworten, ob das Schiff Teppiche, Menschenhaare, ungegerbte Häute und Felle, unbcarbeite Haare Vorsten, Wolle, Klauen, Hufe enthält. Anm. d. Red.