des Begriffs des Grundbesitzes und zum schnellen, leichten und sicheren Verkauf und zur Uebertragung von Grundstücken müssen die auf jedes emzelne Grundstück Bezug nehmenden Akten und Verträge gesammelt und Grundrißpläne ausgenommen werden. VII. Die Hebung der für Mutterland und Kolonien so wichtigen Baumwollindustrie muß in jeder Weise gefördert werden, und der Kongreß empfiehlt unter Anderem Folgendes: 1. Besteuerung nach dem Reingewinn. 2. Ausschließliche Zoll- begünstigung der im Mutterlande hergestellten Ge- webe bei der Eimfuhr in die Kolonien. 3. Einrichtung einer wirksamen Zollüberwachung. 4. Erleichterung der Verkehrsbedingungen und Hebung der Baum- wollkultur in den Gegenden, wo diese Erfolg verspricht. VIII. Der Kongreß ist für Aufrechterhaltung der Einrichtungen der Eingeborenen, soweit sie nicht mit der Moral und Gerechtigkeit im Widerspruch stehen, und soweit sie mit den Forderungen der Cwilisation und den Kolonialinteressen in Ueber- einstimmung zu bringen sind. IX. Der Kongreß ladet die geographische Ge- sellschaft in Lissabon ein, die Bearbeitung und Sammluna der auf die portugiesischen Kolonien be- züglichen Bücher vorzunehmen. X. Der Kongreß empfiehlt die Einrichtung von Kolonialkursen in den Fach= und Handwerkerschulen, soweit dies mit der Eigenart und den Anschauungen dieser Schulen vereinbar ist; desgleichen eine Vor- bereitungsschule für den Kolonioldienst unter Ober- aufsicht und Leitung des Staates bei Unterstellung derselben unter die zuständigen, sichtsbehörden. « XI. Der Kongreß ist gegen die Erhöhung der Alkoholgrenze für die nach den Kolonien ausgeführten Weine. XII. Der Kongreß empfiehlt möglichste Verein- fachung der Formalitäten bei Ueberlassung von Terrains, zur Erleichterung der persönlichen oder gememsamen Erkundung des Landes. Der Kongreß ist der Ansicht, daß die Regierung von jetzt ab unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen jeder Kolonie eine Reorgansation der Eingeborenen Arbeit vornehmen miüsse. XIII. Der Kongreß halt ein Studium der Mittel für nothwendig, die die Unbeständigkeit der Grund- sätze in der Kolonialgesetzgebung vermeiden könnten. Er sieht den Grund für viese Unbeständigkeit in dem Mangel einer fachmännischen Erziehung, sowie in dem Mangel der methodischen Klassifizirung der obwaltenden Fragen. XIV. Der Kongreß befürwortet die Beschleuni- gung der Landesvermessung der Kolonien und Her- stellung von Plänen zur Sicherung des Grundbesitzes und Einrichtung des Katasters. XV. Der Kongreß hält die Einsetzung von kaufmännischen, staatlich unterstützten Mysionen mit berathenden Auf- 78 persönlicher Initiative zur Hebung von Angola und Mozambique für äußerst wichtig. XVI. Zur Hebung des Schiffsverkehrs mit den Kolonten sieht der Kongreß folgende Wege vor: 1. Einrichtung von Dampferlinien nach den beiden Küsten Afrikas und nach Indien, selbst unter Auf- bringung von staatlichen Opfern. 2. Die Küsten- schifffahrt muß der eigenen Nationalität erhalten bleiben, die Flußschifffahrt in diesen Gegenden ge- fördert werden. XVII. Der Kongreß hält Selbständigkeit in der Verwaltung und in den Finanzen der Kolonien für nothwendig unter Anpassung dieser Selbständig- keit an die besonderen Bedingungen jeder Kolonie. XVIII. Der Kongreß ist der Ansicht, daß eine Revision der Gesetzgebung über den Alkoholkonsum in den Kolomen unter Berücksichtigung der inter- nationalen Uebereinkommen angebracht sei, sieht die durch die Brüsseler Konvention als „droit d'accise“ bezeichnete Steuer als eine Verbrauchs- struer an, die nicht unter der Form einer Produktions- steuer eingezogen werden darf, und schlägt vor, daß der denaturirte Kolonialalkohol anders besteuert wird, sowie daß man auf alle Art seine Anwendung zu gewerblichen Zwecken und seine Einführung ins Mutterland fördern soll. XIX. Der Kongreß votirt, daß den Kolonial- gewerben die größte Unterstützung zu Theil werde und der ihnen gewährte Schuß aufrecht erhalten wurd, unbeschadet des allmählichen Nachlassens dieses Schutzes gemäß der eigenen Entwickelung dieser Gewerbe. (Nach einem Bericht der Kaiserl. Gesandtschaft in Lissabon.) —- Der Elfenbeinmarkt Antwerpens im Jahre 190). Die Zufuhr von Elsenbein zum Markie in Ant- werpen und die Verkäufe daselbst erreichten in den Jahren 1888 bis 1901 solgende Mengen: Zu-Ver-- Zu-Ver- fuhr käufe fuhr käufe Tonnen Tonnen 1888 6 6 1895 362 275 1889 47 47 1896 200 266 1890 78 781897 265 281 1891 60 60 1898 231 205 1892 118 118 1899 328 293 1893 . . 224 224 19000 333 336 1891 265 186 1901 327 312 Die im Jahre 1901 verkauften 312 000 kz (und die 336 000 kg des Jahres 1900) setzten sich hauptsächlich aus folgenden Sorten zusammen: Congo, hart 222 745 kg (237 607) — Congo, weich 15 395 kg (12 427) Angola 20 385 kg (46 004) — Benguela, weich 593 kg (—) — Senegal 4107 kg (1269) — Gabon 18 721,60 kg (11 982) — Abessinien 2244 kg (9727) — Mo- zambique 3040 kg (1046) — Ambriz 6850.50 kg (3703) Kamerun 16 459 kg (10 681)