— 122 — den, Verhinderung des Auspumpens des Bilgewassers vor erfolgter Desinfeltion, Ersatz des an Bord befindlichen Wasservorraths durch gutes Trink- und Gebrauchswasser und dergl.) seine Waaren zu löschen und die an Bord befindlichen Reisenden, sofern sich diese den von der Hafenbehörde getroffenen Anord- nungen fügen, an Land zu setzen. 8 14. Läuft ein Schiff, nachdem es in einem Hafen des südwestafrikanischen Schutzgebietes der gesundheits- polizeilichen Kontrolle (§§ 5 bis 8, 12, 13) unterworfen und zum freien Verkehr zugelassen worden ist, demnächst einen weiteren inländischen Hafen an, so unterliegt es in diesem einer abermaligen Kontrolle nicht, es sei denn, daß seit der Ausfahrt aus dem zuletzt angelaufenen Hafen Fälle von Cholera. Gelb- fieber oder Pest an Bord sich ereignet haben, oder daß gegen Herkünfte aus diesem Hafen eine gesundheits- polizeiliche Kontrolle gemäß § 1 Nr. 2 angeordnet ist. § 15. Auf das Lootsen-, Zoll= und Sanitätspersonal, welches mit den der gesundheitspolizeilichen Kontrolle unterliegenden Schiffen in Verkehr zu treten hat, finden die in vorstehenden Bestimmungen an- geordneten Verkehrsbeschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen keine Anwendung. Die für dieses Personal erforderlichen Vorsichtsmaßregeln werden von der vorgesetzten Behörde bestimmt. § 16. Die Entscheidung darüber, wo die in den 88 6 bis 13 erwähnten Maßregeln ausgeführt werden, richtet sich nach den hierüber ergehenden besonderen Bestimmungen. 17. Sind nach dem Ergebniß der arziliche Untersuchung (§ 5) auf Grund der Bestimmung in §5 6 bis 13 Maßregeln zu ergreifen, für deren Ausführung es in dem Ankunftshafen an den nöthigen Einrichtungen gebricht, so ist das Schiff an einen anderen mit den erforderlichen Einrichtungen versehenen Hafen zu verweisen. " 18. Strandet ein der gesundheitspolizeilichen Kontrolle unterliegendes Schiff (§ 1) an der Küste des pp. Schutzgebietes, so haben die betreffenden Verwaltungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung zu treffen. Läuft ein solches Schiff einen Hafen des pp. Schutzgebietes als Nothhafen an, so kann es daselbst, um die erforderliche Hülfe zu erhalten, für die Dauer des Unfalles nach Hissung der gelben Flagge (& 2) unter Bewachung und unter Beachtung der von der Hafenbehörde angeordneten Schutzmaßregeln liegen bleiben. § 19. Auf die Schiffe der Kaiserlichen Marine finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. 20. Die Verordnung tritt mit dem Tage der sieie a in Kraft. Windhoek, den 26. August 1901. Der Kaiserliche Gouverneur. Leutwein. Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- Ostafrika im Monat Dezember 1001. (Eine Rupie zum Kurse von 1,38565 Mk.) Zölle für Schifffahrts · ¶ Holzschlag-/ Neben · Haupt-Zollamt Ausfuhr Einfuhr gasde GebührenCnnahmen Insgesammt Npo. [P.] Neo. P.] NRp. IP.] Np. P.] Rp. P.] RKop. [P. — Mk. [Pf. 5 T. C U 1 "1. | Tanga .. . . .... 1 167 6310 998 20 18.— 79 11930 0812293 40= 17034 66 Pangiggaan 1 1933 410552 36 — — 12 19 532 44 10 103 36 Bagamooo 12 540 444842 56 61— 37 12 9 —7435 48 = 38016 35 Dar-es-Salm 1612 5114 432 58 15 +1 14% 13|1 1 22 46 61 Kilwa. . . .. 7751 1A709 62 24— 47 35 50|3548 31 = 18773 45 Lindd 2987 5447 9.— 4 07 4 — 5442 44— 7541 66 Zusammen 27254 2853934 21723344 414644 4782 240 11 —113 956 09 — — — « —.— — 37 765 Mk.734 MM9 MUTB MT.½93 Mxk. 11 f. 14 Pf. 77 Pf. 69 Pf. 38 Pf.