Beamte betraut werden, welche berechtigt sind, zu diesem Zwecke nicht bloß Regierungsland, sondern auch im Privatbesitze befindliche Ländereien zu be- treten und das auf diesen befindliche Gras und Buschwerk mit Zustimmung der Eigenthümer abzu- brennen, ohne für hierdurch entstehende Schäden verantwortlich zu sein. Verstöße seitens der Be- wohner gegen die diesbezüglichen Verordnungen der Regierung werden mit Geldstrafen bis 20 8 und, falls diese nicht beizutreiben sind, mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Ferner kann auf Grund gesetzlicher Bestimmungen jeder Eigenthümer oder Inhaber einer Farm seine Nachbaren, deren Land von Heuschrecken befallen wird, zu ihrer Vertilgung auffordern, und er hat das Recht, wenn seiner Aufforderung nicht Folge geleistet wird, dieses Land zu betreten, um selbst die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu er- greifen. Die dadurch entstehenden Kosten haben die Interessenten gemeinschaftlich zu tragen. Bisher hat die Regierung von ihrem Recht, Verordnungen zur Vertilgung der Heuschrecken zu erlassen, nur in den südlichen Distrikten der Kolonie Gebrauch gemacht. Hier schien dieses deshalb ge- boten, weil die Besitzungen der dortigen Farmer meistens sehr klein und diese selbst zum größten Theil verschiedener Nationalität waren, so daß sich ein ge- meinschaftliches Vorgehen nicht erzielen ließ. In allen übrigen Distrikten, welche von Heuschrecken befallen oder bedroht waren, gingen auf Anregung der Re- gierung und unter Leitung geeigneter Insektenkenner die Interessenten aus eigenem Antriebe gemeinschaftlich vor, so daß sich die Anwendung von Zwangsmaß- regeln erübrigte. Jedoch wurden seitens der Regie- rung überall diejenigen Mittel bekannt gegeben und auf Ersuchen kostenlos zur Verfügung gestellt, welche zur Vernichtung der Heuschrecken geeignet waren. Diese Mittel, welche sich im Allgemeinen gut bewährt haben, sind folgende: Sobald die Heu- schrecken ausgekrochen sind, werden sie durch Feuer oder, wo dieses nicht angängig ist, durch Bespritzen mit einer Lösung von 1 lb. Arsenik, ½ lb. Waschsoda, 16 Gallonen Wasser und 8 lbs. Zucker oder andere Süßstoffe vernichtet. Befinden sich die Heuschrecken bereits in einem entwickelteren Zustande, so empfiehlt es sich, die Lösung etwas zu verstärken. Eme sehr beliebte Vernichtungsmethode ist auch die folgende: Man treibt die Heuschrecken gegen eiserne Tafeln, die in einem stumpfen Winkel zu einander aufgestellt sind. An der Spitze des Winkels wird eine Ver- tiefung in der Erde angebracht, die mit einer süßlichen und durch Arsenik und Aetzsoda vergifteten Flüssigkeit angefüllt ist. In diese fallen die Heuschrecken hinein und gehen sofort zu Grunde. Wenn es auch in den von Heuschrecken heim- gesuchten Gegenden nicht gelungen ist, die Thiere vollständig auszurotten, so ist doch der Erfolg nach einer Aeußerung des Landwirthschaftsministers sehr 353 zufriedenstellend gewesen. Die Farmer haben, nach- dem sie Vertrauen zu den von ihnen angewandten Mitteln gewonnen haben, den Vertilgungskampf um so energischer ausgenommen, und die Regierung be- absichtigt, in der Folge nur da einzugreifen, wo die Sorglosigkeit der Einzelnen zur öffentlichen Gefahr zu werden droht. Perschiedene MWittheilungen. geminar für orientalische Sprachen in Berlin. Im Seminar für orientalische Sprachen zu Berlin finden im Winterhalbjahr 190 2/03 folgende Vorlesungen von kolonialem Interesse statt: Suaheli. Zweiter Kursus: täglich außer Mittwochs und Sonnabends, 8—9 Uhr vorm., Herr Dr. Velten. Anfänger-Kursus, täglich 9— 10 Uhr vorm., Herr Dr. Velten. Geschichte und Verwaltung Ostafrikas: Mittwochs, 8—9 Uhr vorm., Herr Dr. Velten. Einführung in das Studium des Kinyamuesi: Sonnabends, 8—9 Uhr vorm., Herr Dr. Velten. Praktische Uebungen: täglich außer Sonnabends, 5—8 Uhr abends (5—6⅛ Uhr für den An- fänger-Kurfus, 6½—8 Uhr für den zweiten Kursus), Herr Mtoro bin Muenyi Bakari. Schreibübungen: Dienstags, Donnerstags, 4 bis 5 Uhr nachm., Herr Mtoro bin Muenyi Bakari. Hindustani. Nach Bedarf in später zu bestimmen- den Stunden, Herr Vacha. Guzerati. Nach Bedarf in später zu bestimmenden Stunden, Herr Vacha. Herero. Einführung in das Studium des Herero: Nach Bedarf in später zu bestimmenden Stunden. Herr Dr. Velten. Haussa. Anfänger-Kursus: täglich außer Mittwochs und Sonnabends, 8—9 Uhr vorm., Herr Prof. Dr. Lippert. Zweiter Kursus: täglich außer Mittwochs und Sonnabends, 9—10 Uhr vorm., Herr Prof. Dr. Lippert. Ethnographie und Geschichte des westlichen Sudan: Mittwochs und Sonnabends, 9—10 Uhr vorm., Herr Prof. Dr. Lippert. Duala und Ephe. (Nach Bedarf.) Einführung: Mittwochs und Sonnabends, 8—9 Uhr vorm., Herr Prof. Dr. Lippert. Theorie und Praxis der geographisch-astro- nomischen Ortsbestimmungen: Dienstags, Mittwochs, Freitags, 12—1 Uhr nachm., Herr Prof. Dr. Güßfeldt. Herr Assistent Professor M. Schnauder wird auf dem Gebiete des Königl. Geodätischen Instituts bei Potsdam die praktischen Uebungen leiten, soweit die Witterungsverhältnisse des Winters dies gestatten.