und abgesteckt hat, steht dem Eigner das Recht auf seine „Mynpacht“ zu, sowie für sich die sogenannten „Owner's Claims“ abzustecken, und zwar bei einer Farm bis 50 Morgen einen, über 50 und unter 200 Morgen zwei, und für jede weiteren 250 Morgen je einen Claim. In keinem Falle darf jedoch die Zahl der Owner's Claims zehn übersteigen. Sobald eine Farm als öffentliches Grubenfeld erklärt ist, hat der Entdecker außer den ihm zu- kommenden sechs „discoverer's claims“ nicht nur auf jene Claims Anspruch, welche ihm als Bürger durch Verloosung zukämen, oder welche er abzustecken berechtigt ist, sondern noch auf weitere 50 Claims gegen eine Gebühr von 6 s. 6 d. pro Claim auf proklamirtem Privatbesitz und 4 s. auf öffentlichem Besitz im ersten Monat, und nach Ablauf des ersten Monats gegen Zahlung der gewöhnlichen Lizenz- gebühren. Nachdem auf dem proklamirten Grubenfelde die „discoverer's“, „owner's“, prospector's“ und „Ppermit“ oder „vergunning“ Claims abgesteckt sind, wird mit dem verbleibenden Theile des Gruben- seldes solgendermaßen verfahren: Falls das Gruben- seld Privatbesitz bildet, wird dem Eigner eine Frist von drei Monaten gegeben, während welcher Zeit durch einen staatlichen Feldmesser ein Grundriß der Claims angefertigt werden muß, aus dem die Lage der Mynpachten und Claims, auf welche Vor- rechte bestehen, zu ersehen sind. Der verbleibende Theil des Grubenfeldes wird in Blocks von sechs Claims, welche numerirt sind, eingetheilt und unter den Bewerbern, die natürlich im Besitze der nöthigen Lizenz sein müssen, verloost. Falls das Grubenfeld nicht vollkommen vermessen und einge- theilt worden ist, können nur solche Claims ausge- loost werden, welche der Grundriß aufweist, während der Rest sofort nach Vorlesung der Proklamation durch einen jeden Lizenzbesitzer (oder seinen Ver- treter), der mit seiner Lizenz am Orte ist, abgesteckt werden kann. — Falls das proklamirte Grubenfeld dem Staate gehört, steht das ganze Terrain mit Ausnahme der discoverer's, prospector's 2c. Claims einem jeden Lizenzbesitzer zum Abstecken offen. Bei Nacht und an Sonntagen ist das Abstecken von Claims verboten. Die Lizenzgebühr auf diese und auf die durch Verloosung erhaltenen Claims beträgt 5 s. pro Claim und Monat auf Privatbesitz und 2 s. 6 d. pro Claim und Monat auf Regierungs- land. Solche Claims werden gewöhnlich „pro- spector's claims“ genannt und bilden den größten Theil der Claims-Besitze. Wenn Maschinen aufge- stellt werden, um mit dem Bergbau thatsächlich zu beginnen, müssen die Prospector's-Lizenzen in Digger's- Lizenzen für die betreffenden Claims umgetauscht werden, und die Gebühr erhöht sich alsdann auf 20 s. pro Claim und Monat. Solche Digger's- Lizenzen werden in der Praxis nur seitens der thatsächlich arbeitenden Minengesellschaften erworben und natürlich nur für einen verhältnißmäßig kleinen Theil des betreffenden Grubenfeldes. 381 Der Eigenthümer erhält von zum öffentlichen Bergbaubetriebe freigewordenen Privatländereien die Hälfte der Abgaben, welche monatlich für die Er- laubnißertheilung der Schürf= und Abbauberechtigung an die Regierung entrichtet werden; von den zu ent- richtenden „Stand“-Lizenzen fallen dem Eigner drei Viertel zu. Es steht jeder Person bezw. Kompagnie das Recht zu, um die Ertheilung des „Besitzrechts“" nachzusuchen. Der Bergbehörde liegt alsdann ob, die Titel zu untersuchen. Findet diese selbige in Ordnung, so vermag sie sofort das „Besitzrecht“ zu ertheilen. Scheinen die Papiere jedoch nicht in Ordnung zu sein, so hat die Behörde einen Aufruf zu erlassen. Laufen binnen drei Monaten Ein- wendungen nicht ein, so gewährt alsdann die Berg- behörde das „Besitzrecht“". Die Ertheilung des Besitzrechts verbürgt die Unantastbarkeit des Besitzes jedoch nicht, wenn Fälschungen oder Fahrlässigkeiten der Bergbehörde vorliegen. In solchen Fällen würde der „High Court“ das Besitzrecht für nichtig erklären. (Südafrikanische Wochenschrift.) Perschiedene Wiltheilungen. Deutsche Rolontalgesellschaft für Südwestafrika. Nachdem der Kaiserliche Gouverneur v. Bennigsen aus Gesundheitsrücksichten auf seinen Antrag unter Gewährung der gesetzlichen Pension seinen Abschied aus dem Kolonialdienste des Reichs erhalten hat, ist derselbe seitens des Verwaltungsraths der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika in den Vorstand dieser Gesellschaft gewählt worden. Der Vorstand besteht zur Zeit außer dem genannten Herrn noch aus 1. Sr. Excellenz dem Herrn Staatsminister v. Hofmann, 2. Herrn F. Cornelius, 3. Herrn Rittmeister a. D. Bugge. — — —— — Compagnie du chemin de fer du Katanga. Das „Bulletin Officiel de 1’Etat Indépendant du Congo“ für die Monate Mai und Juni ver- öffentlicht auf Seite 139 ein sofort in Kraft treten- des Königliches Dekret vom 11. März d. Is., das die Gründung der „Compagnie du chemin de fer du Katanga“ nach Maßgabe der gleichzeitig bekannt gegebenen Statuten ausspricht. Diese Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht — Artikel 1 der Statuten — hat ihren Sitz im Kongo, das Verwaltungscentrum indeß in Brüssel oder an einem anderen Orte Belgiens — Artikel 2 — und verfolgt in erster Linie den Zweck, das Tracé einer Bahn von Katanga nach einem am Lualaba, südlich seines Zusammenflusses mit dem Lufira belegenen Punkte eingehend zu studiren. Innerhalb des Kon- zessionsgebietes steht ihr das Recht auf Erbauung anderer größerer oder kleinerer Bahnen und von