— 391 — Die Neuordnung der kolonialen Handelsstatistik. In Anerkennung der Berechtigung der zahlreichen an der Handelsstatistik der deutschen Schutz- gebiete gemachten Ausstellungen hat die Kolonialverwaltung die Grundsätze, nach welchen die Ausstellung der Handelsstatistik in den einzelnen Schutzgebieten und die Verarbeitung dieser Erhebungen bisher erfolgt ist, einer eingehenden Prüfung unterzogen. Die der kolonialen Handelsstatistik bisher anhaftenden Mängel finden eine hinreichende Erklärung in der noch jungen Entwickelung der Schutzgebiete. Solange ausreichende Erfahrungen noch nicht vorlagen, mußte es in der Hauptsache der Zollverwaltung der einzelnen Schutzgebiete überlassen bleiben, sich bei den statistischen Aufzeichnungen den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Dabei mußte natürlich auf Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit sowie eine strengeren, wissenschaftlichen Ansorderungen genügende systematische Aus- gestaltung der Handelsstatistik verzichtet werden. Bei der großen Bedentung, welche eine zuverlässige und geordnete Handelsstatistik sowohl für die Kolonialverwaltung selbst als auch für die in den Schutzgebieten sich bethätigenden kaufmännischen Kreise und für das an unseren Kolonien Interesse nehmende große Publikum hat, mußte die Aufstellung einheitlicher und rationeller Grundsätze für die handelsstatistischen Aufzeichnungen der Schutzgebiete in Angriff genommen werden, sobald es die allgemeinen Verhältnisse gestatteten. Schon vor längerer Zeit hat auf Grund dieser Erwägung die Kolonial-Abtheilung die Neuordnung der kolonialen Handelsstatistik in die Hand genommen. Der Abschluß der Neuordnung ist dadurch ver- zögert worden, daß die Kolonialverwaltung es für geboten erachtet hat, sich über die ausfzustellenden Grund- sätze und deren Durchführung mit den einzelnen Schutzgebietsverwaltungen in Beziehung zu setzen. Als Ergebniß sind dem Kolonialrath bei seiner letzten Tagung folgende Grundsätze, betr. die Handels- statistik der Schutzgebiete in Afrika und der Südsee, mitgetheilt worden: – 1. Die statistische Anschreibung der Ein= und Ausfuhr in den Schutzgebieten erfolgt vom 1. Januar 1903 an auf Grund der in der Anlage A enthaltenen Waarenverzeichnisse. Die Gouverneure sind befugt, je nach den Bedürfnissen ihrer Schutzgebiete an den mit arabischen Ziffern bezeichneten Unter- positionen des Waarenverzeichnisses Aenderungen und Ergänzungen, vor Allem weitere Spezifikationen vor- zunehmen. 8 2. Für jede einzelne Position der Ein- und Ausfuhr ist sowohl die Menge als auch der Werth anzuschreiben. Die Bezeichnung der Menge hat thunlichst nach dem Gewichte zu erfolgen, und zwar nach Kilo— grammen. Soweit jedoch der Ermittelung des Gewichts bei einzelnen Waarengruppen unverhältnißmäßige Schwierigkeiten entgegenstehen, sind Abweichungen von dieser Regel in der Weise statthaft, daß die Menge bei Flüssigkeiten nach Litern, bei lebenden Thieren, lebenden Pflanzen und bei Feuerwaffen nach der Stück— zahl angeschrieben werden darf. Der Anschreibung des Werthes ist der Preis zu Grunde zu legen, den die ein- bezw. ausgeführten Waaren am Eingangs= bezw. Ausgangsorte des Schutzgebietes haben. In den der Kolonial-Abtheilung einzureichenden handelsstatistischen Nachweisungen (§ 5) sind die Werthe in deutscher Reichswährung anzugeben. 83. Die für Rechnung der Regierung erfolgende Ein- und Ausfuhr ist nach Menge und Werth für jede einzelne Position des statistischen Waarenverzeichnisses besonders anzuschreiben. 84. Bei der Einfuhr sind die Herkunftsländer, bei der Ausfuhr die Bestimmungsländer der einzelnen Waaren nachzuweisen, und zwar für die einzelnen Schutzgebiete nach Maßgabe der in der Anlage B ent- haltenen Aufstellung. Dabei ist als Herkunftsland dasjenige Land anzusehen, aus dessen Eigenhandel die Einfuhrwaare stammt, als Bestimmungsland dasjenige Land, in dessen Eigenhandel die Ausfuhrwaare übergeht. 86. Die Ergebnisse der Handelsstatistik sind seitens der Schutzgebiete in Asrika für jedes einzelne Vierteljahr, seitens der Schutzgebiete in der Südsee für jedes Kalenderjahr mit thunlichster Beschleunigung nach dessen Ablauf der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amtes einzureichen (auf Grund des Formulars 2