— 393 — Es könnte zweifelhaft erscheinen, ob nicht an Stelle der Feststellung der Herkunftsländer, aus deren Eigenhandel die Einfuhrwaaren stammen, eine Feststellung der Ursprungsländer, in denen die Ein- fuhrwaaren hergestellt worden sind, den Vorzug verdienen würde. Obwohl manche Gründe für die Er- mittelung der Ursprungsländer sprechen, namentlich im Hinblick auf Ostafrika, dessen Ein= und Ausfuhr zu einem großen Theil über Sansibar geht und in der Statistik als Einfuhr von bezw. Ausfuhr nach Sansibar erscheint, hat sich die Kolonialverwaltung doch für die Nachweisung der Herkunftsländer entschieden. Die Nothwendigkeit, behufs Feststellung des Ursprungslandes die Beibringung von Ursprungszeugnissen zu fordern, würde eine Belästigung des Einfuhrhandels und eine Erschwerung der Waarenabfertigung bedeuten, welche durch die Vortheile einer genauen Nachweisung der Ursprungsländer der eingeführten Waaren kaum aufgewogen werden könnte. Speziell für das ostafrikanische Schutzgebiet giebt die sehr brauchbare Handels- statistik Sansibars, das ja allein als Vermittelungsland in Betracht kommt, immerhin einige Anhaltspunkte für die Beurtheilung, aus welchen Ursprungsländern die über Sansibar importirten Waaren herrühren. Zu § 5 erübrigt sich eine Erläuterung. Die im Vorstehenden mitgetheilten und erläuterten Grundsätze haben für einzelne Schutzgebiete in besonderen Erlassen eine Ergänzung erfahren. Für Ostafrika, Kamerun und Südwestafrika ist außer der Nachweisung der Herkunfts= und Be- stimmungsländer eine Unterscheidung der Einfuhr und Ausfuhr nach Grenzbezirken vorgeschrieben worden. In Kamerun soll, ebenso wie schon bisher, die Ein= und Ausfuhr für den Duala-, Viktoria= und Kribi- bezirk getrennt nachgewiesen werden; in Südwestafrika soll — gleichfalls in der bisher schon üblichen Weise — die Ein= und Ausfuhr über Walfischbay, über deutsche Häfen und über die Landgrenze unter- schieden werden; in Ostafrika soll die Nachweisung des Handels über die einzelnen Grenzbezirke an der Küste, für welche bisher nur die Zolleinnahmen getrennt publizirt wurden, neu eingeführt werden. Was die Südsee-Schutzgebiete anlangt, so wird für das Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea die Unterscheidung nach Kaiser-Wilhelmsland, Bismarck-Archipel, Ostkarolinen, Westkarolinen und Marianen auf- recht erhalten. Die Frage der Einbeziehung der Landgrenzen der Schutzgebiete Ostafrika, Kamerun und Togo in die handelsstatistischen Erhebungen (bei Südwestafrika ist die Landgrenze bereits einbezogen) ist zur Zeit noch nicht reif zu einer endgültigen Entscheidung. Die vorläufige Behandlung dieser Frage mußte den Gouvernements anheimgestellt werden. Schließlich sind die Gouvernements in eingehender Weise mit Anweisungen versehen worden, durch welche die Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit des technischen Verfahrens bei den handelsstatistischen Auf- zeichnungen sicher gestellt werden soll. Die endgültige Bearbeitung der Handelsstatistik der Schutzgebiete erfolgt auf Grund der von den Gouvernements einzureichenden Quartals= bezw. Jahresnachweisungen. Auch dadurch ist für die Zukunft die wünschenswerthe Einheitlichkeit der kolonialen Handelsstatistik gewährleistet.