einem schönen Baobab mit 6 m Durchmesser und heute Morgen erreichten wir ziemlich frühe die herr- lichen Höhen von Kilimatinde. Bereits in Makengo konnten wir die Kaiserliche Station wahrnehmen, die in einer leichten Einsattelung des Gebirges ihre ge- schmackvoll gebauten Flügel ausdehnt und den Wagogo und den Wahehe sagt, wer Herr des Landes ist. Die Stufengebirge, welche die Ebene von Ugogo und Unyamwesi trennen und die in zwei Abstusungen in zwei Tagereisen erstiegen werden, haben eine Höhe von 300 bis 400 m, sie bilden die Grenze zwischen unserer Mission und Nord-Sansiboar. Aus fremden KHolonien und Produktionsgebieten. Rolonialgesetzgebung in Italien. Am 13. März d. Is. wurde der italienischen De- putirtenkammer von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der Entwurf zu einem Gesetz über die Verfassung der Kolonie Eritrea vorgelegt. Er wurde einer Kommission überwiesen, von dieser gründlich um- gestaltet und mit einem Bericht des Abgeordneten Franchetti am 7. Juni d. Is. wiederum dem Parla- ment unterbreitet. Dieser Arbeit (erschienen in den Atti parlamentari, Legisl. XXI, Camera dei de- putati N. 57 àA) entnehmen wir das Nachstehende: Die Kolonialverwaltung ist grundsätzlich dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten unter- stellt; das Finanzwesen wird jedoch mitgeleitet von dem Ministero del tesoro, das in der Kolonie eines seiner Schatzämter unterhält. Außerdem wird die Finanzkontrolle durch den Rechnungshof in Rom ausgeübt. Dem Ministerium steht eln Kolonialrath zur Seite, der, wie der Kommissionsbericht hervor- hebt, dem deutschen nachgebildet ist. Vorsitzender ist der Unterstaatssekretär der auswärtigen Angelegen- heiten; ständig gehören ihm ferner an: der Direktor des Kolonialamts, der Auswanderungskommissar, ein Mitglied der militärischen und eins der Finanzver- waltung, sowie neun andere vom Könige berufene Persönlichkeiten „von anerkannter Sachkunde“. Die außerordentliche Heranziehung von Autoritäten in Spezialfragen für besondere Fälle bleibt vorbehalten. Die Thätigkeit des Kolonialraths ist lediglich eine begutachtende und soll, wie der Bericht betont, poli- tischen Fragen regelmäßig fernbleiben. Eine besonders organisirte Kolonialtruppe scheint nicht vorgesehen zu sein, sondern nur die Stationirung eines den jeweiligen Bedürfnissen entsprechenden Kontingents der heimischen Armee in der Kolonie. Was die Stellung des Gouverneurs anlangt, so verfolgt namentlich der Kommissionsentwurf das Ziel, ihm möglichste Selbständigkeit zu sichern. « Nach der Regierungsvorlage sollte die Organi- sation der lokalen Verwaltung im Einzelnen zwar dem Gouverneur übertragen werden, die Genehmigung 418 seiner Maßnahmen aber der Regierung vorbehalten bleiben. Die Kommission hat das Erforderniß der Genehmigung gestrichen und dem Gouverneur nur die sofortige Berichterstattung über das von ihm Veranlaßte zur Pflicht gemacht. Das, so führt der Bericht aus, müsse genügen, um etwaige Differenzen zwischen grundsätzlichen An- schauungen des Gouverneurs und solchen der Re- gierung in angemessener Weise auszugleichen. Die natürlichen Grenzen für die Machtvollkommenheit des Gouverneurs seien außer in den Gesetzen, in seiner Kenntniß des Landes, seiner Begabung und seinem Takt zu finden. Insbesondere wird nach dem Kommissionsentwurf dem Gouverneur auch eine ge- wisse Freiheit in der Verwendung der für die Kolonie bewilligten Staatsmittel insofern zugestanden, als er, von ganz apodiktischen Weisungen abgesehen, an die Zweckbestimmungen der einzelnen Etatspositionen nicht unbedingt gebunden sein soll. Die ganze Verwaltung wünscht die Kommission auf den Grundsatz zu stellen, daß allen wirthschaft- lichen Kräften Gelegenheit zu freier Bethätigung gegeben werden solle. Im Gegensatz zur Regierungs- vorlage tritt daher ihr Entwurf dafür ein, daß Monopole zur Ausbeutung von Naturschätzen während der nächsten fünf Jahre überhaupt nicht und später nur auf Grund eines Gesetzes bewilligt werden sollen. Der Berichterstatter bemerkt, er persönlich sei für ein immer währendes Monopolverbot. Die Regierungsvorlage wollte dem Ministerium und in gewissen Grenzen auch dem Gouverneur das Recht einräumen, in Einzelfällen zu Gunsten wirth- schaftlicher Unternehmungen Steuer= und Zollnach- lässe eintreten zu lassen. Die Kommession schlägt dagegen vor, diese Aus- nahmen zur Regel in der Weise zu machen, daß für einen längeren Zeitraum alle Pflanzungen, gewerk- lichen Gründungen und Versuche, die auf die wirth- schaftliche Entwickelung der Kolonie gerichtet sind, von direkten Staatssteuern nicht nur, sondern auch von Stempel= und Sportelgebühren für Rechtsakte frei sein, und daß die Einfuhr von Maschinen und Geräthschaften italienischer Herkunft und in bestimmtem Umfange auch von Halbfabrikaten zu den bezeichneten gemeinnützigen Zwecken einer Zollabgabe nicht unter- liegen solle. Der dadurch zunächst bedingte Ausfall an fiska- lischen Einnahmen werde — meint der Bericht — durch den zu erwartenden allgemeinen wirthschaft- lichen Aufschwung der Kolonie reichlich wieder ein- gebracht werden. Ganz besondere Aufmerksamkeit widmet der Ent- wurf der Gesetzgebung und Rechtspflege. Alle die Kolonialverwaltung betreffenden Verord- nungen der heimischen Regierung sollen in der amt- lichen Gesetzsammlung publizirt werden, und die Gültigkeit der behördlichen Erlasse in der Kolonie soll in Zukunft von ihrer Veröffentlichung im „Bolle- tino ufliciale della Colonia“ abhängig sein. Die