419 bisherigen Erlasse sollen von der Regicrung in einer amtlichen Sammlung mit der Maßgabe vereinigt werden, daß nur das so codificirte Material in Kraft bleibt. Der bisherige Rechtszustand in der Kolonie war nach dem Kommissionsbericht ein wenig klarer. Ein Gesetz vom 1. Juli 1890 hatte gewisse be- schränkte Rechtsgebiete — insbesondere das Immo- bilien= und das Eingeborenenrecht — der selbst- ständigen Regelung durch die Regierung überwiesen und sie im Uebrigen für befugt erklärt, die heimischen Gesetze in der Kolonie mit den durch die dortigen Verhältnisse gebotenen Modifikationen in Geltung treten zu lassen. Die Regierung hatte jedoch hier- von nur in sehr bescheidenem Umfange Gebrauch ge- macht. Das wirthschaftliche Leben aber forderte die Schaffung bestimmter Rechtsformen. Die juristische und Verwaltungspraxis mußte dem Rechnung tragen und that es, unterstützt durch ein Königliches Dekret vom 5. Mai 1892, mittelst theilweiser analoger An- wendung der heimathlichen Rechtsgrundsätze. Dabei konnten Meinungsverschiedenheiten nicht ausbleiben, der höchste Gerichtshof selbst kam zu keiner festen, prinzipiellen Stellungnahme und schließlich wußte Niemand mehr, was in der Kolonie eigentlich rechtens sei. Während die Regierungsvorlage wesentliche Aenderungen in dieser Beziehung nicht brachte, schlägt der Kommissionsentwurf folgende Reformen vor: Die Regierung soll gehalten sein, binnen 18 Mo- naten nach Erlaß des Gesetzes das italienische Privat-, Straf= und Prozeßrecht in einer den kolonialen Be- dürfnissen angepaßten Form in der Kolonie zur Ein- führung zu bringen. Sie soll auch befugt sein, neue gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen. Nur darf das Personenstands= und Familienrecht der Italiener nicht angetastet werden. Vor Erlaß der entsprechenden Verordnungen ist der Gouverneur und der Kolonialrath zu hören. Gleichfalls innerhalb des erwähnten Zeitraums müssen die rechtlichen Beziehungen zwischen Ein- geborenen und Nichteingeborenen geordnet sein. Das Personen= und Privatrecht der Eingeborenen soll unter Berücksichtigung der lokalen Gewohnheiten, religiösen Anschauungen und Namenseigenthümlich- keiten einer Regelung unterzogen werden. Das besondere Strafrecht der Eingeborenen soll in Kraft bleiben, vorbehaltlich von Modifikationen, die der Gouverneur durch eine mit Gründen ver- sehene Verfügung einführen darf. Das Staatsland (demanio dello Stato italiano) und diejenigen Grundstücke, die vom Staate in rechts- gültiger Form an Europäer oder diesen gleichgestellte Personen übertagen sind, müssen in die Grundbücher der Kolonie eingetragen werden. Dem italienischen Immobilienrecht insbesondere dem Grundbuchzwange sind auch die Ländereien zu unterwerfen, welche Europäer und Gleichgestellte von Eingeborenen er- worben haben. tretung stattfinden, Die Regierung hat für die Vermessung des dem italienischen Recht unterliegenden Grund und Bodens Sorge zu tragen, desgleichen für eine Auftheilung des Staatslandes in Lose (lotti) zur Vergebung an Privatleute. Durch solche Maßregeln soll die Ein- wanderung befördert und ungesunden Spekulationen vorgebeugt werden, die bei der Anhäufung von großen Terrains und anderen Produktionsmitteln im Besitz Einzelner leicht vorkommen könnten. Für die Ländereien der Eingeborenen bleibt das örtliche Gewohnheitsrecht maßgebend. Auch die nach dem nationalen Recht der Eingeborenen für solche an Grundstücken Weißer begründeten Servituten bleiben an und für sich erhalten, können aber durch eine Verfügung des Gouverneurs beseitigt werden. Die Veräußerung von Grundstücken Eingeborener an Weiße bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmi- gung des Gouverneurs, der unter Anhörung der italienischen Lokalbehörden dabei zu prüfen hat, ob auch alle nach Stammesrecht Betheiligten der Ver- äußerung und deren Bedingungen zugestimmt haben und ob ihnen noch so viel übrig bleibt, als zu ihrer wirthschaftlichen Existenz erforderlich ist. Besonders hervorgehoben wird, daß die Genehmigung des Gou- verneurs etwaige Rechte dritter Personen unberührt läßt. Das neue Gesetz, betreffend die verwaltung der Pbilippinen. Der Senat und das Repräsentantenhaus der Ver- einigten Staaten haben sich endlich über die Fassung des neuen Gesetzes betr. die Verwaltung der Phi- lippinen geeinigt. Ueber den Inhalt ist Folgendes zu bemerken: Die bisherigen Amtshandlungen des Präsidenten und der Philippinenkommsssion werden ausdrücklich genehmigt. Die in den letzten Jahren erörterte Frage, ob die Verfassung der Flagge folge, ist für die Philippinen insofern in verneinendem Sinne entschieden worden, als die neue Bestimmung für die Philipvinen lautet: The Constitution and all laws of the United States which are not locallr inapplicable shall have the same force and effect within all the organized Territories and in ebverr Territory here after organized as elsewhere within the UCnited States. Die Einwohner der Philippineninseln, die nicht für Spanien optirt haben, werden als „Bürger der Philippinen“ (citizens of the Philippine Islands), nicht als amerikanische Bürger anerkannt (Sektion 4). Es wird ferner eine Volkszählung auf den Inseln in Aussicht genommen, nachdem die ausständische Be- wegung unterdrückt und der Friede auf den Inseln hergestellt sein wird. Zwei Jahre nach Beendigung dieser Volks)ählung soll im Falle andauernden Friedens eine allgemeine Wahl für eine Volksver- die den Namen „Philippine