— 452 — Durch das zweite Dekret werden die alten Mili- tärverwaltungen, die sogenannten capitanias-möres, von Bihé und Bailundo aufgelöst und zwei Kreise errichtet, die eine Militärbesatzung, ein Krankenhaus, eine Mission, eine Nebenstelle für öffentliche Arbeiten und eine Geldverwaltungsabtheilung 3. Klasse erhalten sollen. Ferner soll sogleich mit der Anlage einer telegraphischen Verbindung Benguela — Bihé— Beai- lundo begonnen werden. Das dritte Dekret erweitert die bereits bestehen- den Vorschriften für den Beistand und Schutz, der den Bediensteten und Ansiedlern auf San Thomé und Principe gewährt werden soll. Diese frucht- baren, aber verhältnißmäßig spärlich bevölkerten In- seln haben ihren Bedarf an Arbeitskräften stets vor- zugsweise aus Angola gedeckt. Die neue Vorschrift ist nur kurz und enthält die Verpflichtung der Arbeit- geber zur Anlage von Krankenhäusern und zur ärzt- lichen Untersuchung der Arbeiter sowie die Angaben über Frauenarbeit. Besonders vorgeschrieben wird für San Thomé und Principe die Anlage von Kinderbewahrstätten, die ebenso wie die Arbeiterwohnungen jährlich einmal von einer Kommission zu besichtigen sind. Ausdrücklich verboten wird in dieser Vorschrift (Art. 4), die Bediensteten und Ansiedler zu Arbeiten zu verwenden, die sie zwingen, bis über die Knie im Meer= oder Flußwasser zu stehen. Ferner ist es verboten, daß Kinder unter sieben Jahren mit zur Arbeit ge- nommen werden. Das vierte Dekret ist durch den sehr starken Rück- gang des Kautschukhandels in Angola veranlaßt worden. Der Unterschied im Werthe des 1899 und 1900 ausgeführten Kautschuks beträgt 2110 Kontos de Reis (gegen 7 000 000 Mk.). Daher wird ver- suchsweise auf ein Jahr eine Ausfuhrprämie von 4500 Reis (etwa 12 bis 14 Mk) für je 150 kg Kautschuk erster Güte und von 3000 Reis (etwa 9 bis 10 Mk.) für Kautschuk zweiter Güte eingeführt (Art. 6). Der Staat überläßt, unter Wahrung seiner Rechte, vorläufig den Privaten die staatlichen Kaut- schukovflanzungen zur Ausbeute und verbietet den Raubbau; der Kautschuk darf nur durch Einschneiden der Bäume gewonnen werden, und für je 1000 kg Kautschuk sind 150 neue Bäume zu pflanzen. Die Handelszüge, die Kautschuk zur Küste bringen, ge- nießen weitgehenden behördlichen Schutz, derart, daß die Theilnehmer an solchen Zügen unterwegs nicht als Arbeiter verpflichtet werden dürfen, sondern wieder in ihre Heimath entlassen werden müssen. Maßnabmen zum Schutze des Dandels in Angola. Die häufigen Klagen der portugiesischen Kaufleute in Angola, daß der Handel dieser Besitzung auf das Schwerste geschädigt werde, weil die Waarenzüge aus dem Innern nach dem belgischen Kongogebiet abge- lenkt würden, haben den hiesigen Marineminister veranlaßt, unter dem 13. August d. Is. ein König- liches Dekret zu erlassen, das im Diario do Governo Nr. 184 veröffentlicht worden ist. In der einleiten- den Begründung zu dem Dekret heißt es, daß die Zweckmäßigkeit erkannt worden sei, den Waaren- verkehr im Innern Angolas gehörig zu regeln, be- sonders denjenigen, der über die Landgrenzen getrieben werden könne zum Nachtheil der portugiesischen Häfen und der damit zusammenhängenden bedeutenden In- teressen. Es wird interessant sein zu sehen, ob der beab- sichtigte Zweck mit den Mitteln zu erreichen sein wird, die dem mit der Durchführung der schwierigen Aufgabe betrauten Generalgouverneur zur Verfügung stehen. Es wird ihm anheimgegeben, den zur Zeit im Innern Angolas vorhandenen Militärposten die Befugnisse der Zollwächter beizulegen sowie bestimmte Wege vorzuschreiben, auf denen der Handelsverkehr statrfinden kann. Angesichts der ungeheueren Ausdehnung der Landgrenze Angolas (über 4000 km), selbst wenn nur die Nachbarschaft des Kongostaates in Frage kommt, die vorzugsweise dabei ins Auge gefaßt zu sein scheint, wird die zollamtliche Bewachung der Handelsstraßen und der Negerpfade sehr schwierig sein, auch wenn die Zahl der Wächter wesentlich vermehrt werden würde. Die neuesten Gesetze über Patente und Waarenzcichen für Transvaal. Zu den neuesten Gesetzen über Patente und Waarenzeichen, welche von Lord Milner für Trans- vaal erlassen worden sind (vom 10. April 1901 nebst den Ausführungsbestimmungen vom 9. Mai 1901 sowie einer Abänderung des Patentgesetzes nebst Ausführungsbestimmungen vom 16. bezw. 17. Mai 1901) sind folgende Bestimmungen besonders zu erwähnen: I. Zum Patentgesetz. Es wird ein Patentamt errichtet unter einem Patentkommissar (§ 3 des Gesetzes). Der Schriftwechsel mit dem Patentamt hat in englischer Sprache zu erfolgen (§ 7 der Ausführungs- bestimmungen). Der erste Antrag auf Ertheilung eines Patents muß von dem Erfinder selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein, die weiteren mündlichen und schriftlichen Verhandlungen können von einem in Transvaal zugelassenen Attorney oder Patentanwalt geführt werden (§§ 5 und 6 des Gesetzes, § 5 der Ausführungsbestimmungen). Gegen die Verfügungen des Patentamts geht die Beschwerde an den Attorney General (88 9 bis 12 des Gesetzes), über Ansprüche und Einwendungen dritter Personen gegen ein Patent wird von dem Patentamt in erster, dem Obergericht in zweiter Instanz entschieden (S§ 14, 15 des Gesetzes).