— 615 — hinterlegt, welche ohne Weiteres verwendet werden kann, falls nach der Entscheidung der örtlichen Polizei- behörde die Arbeitsausführungen des Unternehmers oder die von ihm erstellten Vorrichtungen den Bedin- gungen der ertheilten Genehmigung nicht oder nicht mehr entsprechen oder auf Grund der von dem Unternehmer hergestellten Ausführungen und Vorrichtungen Nachtheile für das allgemeine Wohl zu befürchten sind. s 4 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen die Bestimmungen der ertheilten Genehmigung (§ 1) werden mit Geldstrafe bis zu Eintausend Rupien oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 5 Diese Verordnung tritt mit ihrer Varbüuntizeg in Kraft. Die Vorschriften der Bergpolizei-Verordnung vom 9. Juni 1899 werden, soweit sie den Vor- schriften der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehen, aufgehoben. Dar-es-Salám, den 12. September 1902. Der Kaiserliche Gouverneur. Graf v. Götzen. Zusatzverordnung zur Zollverordnung für das dentsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 10. Oktober 1896 und 1. Juni 1898.7) Auf Grund des § 15 des Schuptzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) sowie des § 2 Abs. 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 25. Dezember 1900, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch- Südwestafrika, wird hiermit verordnet, was folgt: 81. Die Zusatzverordnung vom 7. August 1900 über Erhebung eines Ausfuhrzolles von Rind= und Kleinvieh wird vom 1. September d. Is. ab außer Kraft gesegzt. 8 2. An Stelle des bisherigen Zollsatzes bei der Ausfuhr von Rind= und Kleinvieh treten vom 1. September d. Is. ab folgende Tarissätze: 8B. Ausfuhrzölle. Tarif-Nr. Waarengattung Tarifsatz 3a Männliches Rindvieh. .... frei b Weibliches Rindregg 1 Stück 20 Mk. 4# Männliches Kleinvieh.. ..... frei b Weibliches Kleinvieh (Schafe und Ziegen 1 Stück 2 Mk. 3. Diese Zusatzverordnung tritt mit dem 1. Esbenter d. Is. in Kraft. Windhoek, den 11. August 1902. Der Kaiserliche Gouverneur. J. V.: v. Estorff. Gouvernements-Verordnung, betreffend Einfuhr von Kakaosaat und Kakaopflanzen in Samoa. Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Samoa, wird hierdurch verordnet, was folgt: 1. « Die Einfuhr von Kakaosaat und Kalaopflanzen aus Ceylon und Holländisch-Indien wird verboten. *) Vergl. Beilage zum D. Kolonialblatt vom 1. Januar 1897 und Jahrg. 1898, S. 641.