Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. Oerausgezeben in ber Kolenisl-Ablheilung des Auswtriigen Inis. .—.——.. —————.— — — Aummer 22. Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich erscbeinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“. herauskegeben von Dr. Freiberr v. Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementopreio für das Kolonialblatt mit den Beihesten beträgt beim Bezuge durch die Post und die Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streisband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und Oesterreich= Ungarn, Mk. 3.75 fuür die Länder des Weltpostvereind. — Einsendungen und Anfragen sind an die Könialiche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin S8W 12, nochstr. 68—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1902 unter Nr. 2052.) –.. Ê — —— — GBerlin, 15. November 1902. ——- [ ——„ — .——————————————.— XII. Jahrgang. — — — — — 22 52 —————— Inhalt: Amtlicher Theil: Verordnung, betreffend Ausübung der Jagd im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete S. 537. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat August 1902 S. 540. — Personalien S. 540. Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 541. — Deutsch-Ostafrika: Außenhandel Deutsch-Ostafrikas in den beiden ersten Vierteln des Kalenderjahres 1902 S. 541. — Das Kameel als Transportmittel in Deutsch- Ostafrika (VIII. Schluß) S. 541. — Usambara-Kaffeebau-Gesellschaft, Berlin S. 543. — Kamerun: Bericht des Obersten Pavel über seine Expedition nach dem Tschadsee (I.) S. 543. — Deutsche Kamerun-Gesellschaft m. b. H., Hamburg S. 546. — Deutsch-Südwestafrika: Reise des Assistenzarztes Jodtka nach dem Okavango (III.) S. 546. — Zur Statistik des Außenhandels von Deutsch-Südwestafrika im Jahre 1901 S. 548. — Vergleichende Uebersicht über die Waaren-Einfuhr und -Ausfuhr des Schutzgebietes Deutsch-Südwestafrika in den Jahren 1901 und 1900 S. 550. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 549. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Die Kolonialwaarenproduktion Sansibars S. 555. — Rotzkrankheit in Britisch-Südafrika S. 556. — Handel und wirthschaftliche Verhältnisse von Sierra Leone im Jahre 1901 S. 556. — Verschiedene Mittheilungen: Kolonial-Wirtschaftliches Komitee S. 556. — Einrichtung einer permanenten Waarenausstellung in urenpo Marques S. 557. — Kautschukhandel Antwerpens im September und von Januar bis September 1902 S. 557. — Litteratur S. 558. — Litteratur-Verzeichniß S. 558. — Verkehrs-Nachrichten S. 559. — Anzeigen. — . — — — Amtlicher Theil. Gesehke; Herordnungen der Reichsbehörden; Verträge. Verordnung, betreffend Ausübung der Jagd im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschristen in Deutsch-Südwestafrika, vom 25. Dezember 1900, wird unter Aufhebung der Verordnungen des Kaiserlichen Gouvernements vom 4. Januar 1892 und 15. Oktober 1896, betreffend die Ausübung der Jagd in Deutsch-Südwestafrika, verordnet, was folgt: 81. Unter Jagd im Sinne dieser Verordnung wird die Jagd auf nachstehende Thiere, sofern sie nach den gesetzlichen Bestimmungen als herrenlos zu betrachten sind, verstanden: a) Elefanten, Flußpferde, Rhinozerosse. Giraffen, Zebras, Quaggas, Büffel, alle Antilopen- und Gazellenarten, insbesondere Gnus oder Wildebeeste, Hartebeeste. Kudus, Elands, Bleßböcke, Riet- böcke, Griesböcke, Gemsböcke, Bastardgemsböcke. Bastardhartebeeste, Pallaantilopen oder Roobböcke, mit Ausnahme der Springböcke, Deuker, Klippböcke und Steinböcke, welche Thierarten dieser Verordnung nicht unterliegen. b) Strauße, Springhahnvögel (sog. Heuschreckenvögel), Geier, Sekretäre (Schlangenfresser), Eulen, Nhinozerosvögel. § 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für den Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten, welcher innerhalb seines vollständig eingefriedeten Grundstücks die Jagd ausübt.