— 539 — Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen, für zulässig erklärten Strafmittel in Anwendung kommen. Wird die Jagd seitens der Eingeborenen gewerbsmäßig betrieben, so finden auch auf sie die Bestimmungen des § 6 Anwendung. § 9. Die Ausübung der Jagd während der Schonzeit ist verboten. Die Bestimmung der Schonzeiten liegt den Bezirksamtmännern ob, welche die erforderlichen Anordnungen im Verordnungswege zu treffen haben. 8 10. Wer auf fremden Farmen, die bewohnt oder in Bewirthschaftung genommen sind, die Jagd ausübt, bedarf dazu der Erlaubniß des Eigenthümers oder des Nutzungsberechtigten. 2. 3. 11. Es wird bestraft: · mit Geldstrafe von 300 bis 5000 Mk. oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten allein oder in Verbindung mit einander: a) wer ohne behördliche Genehmigung (§ 3 Abs. 2) auf Elefanten, Flußpserde, Rhinozerosse, Giraffen, Zebras, Quaggas oder Büffel jagt (§ 3 zu 1 a), b) wer in den vom Gouvernement zum Zwecke des Wildschutzes bestimmten und durch Bekannt- machung bezeichneten Wildreservaten jagt (§ 4); mit Geldstrafe von 50 bis 600 Mk. oder mit Gesängniß bis zu zwei Monaten allein oder in Verbindung mit einander: a) wer ohne behördliche Genehmigung (§ 3 Abs. 2) auf Kudukühe, Straußenhennen, Straußen- küken, Geier, Sekretäre, Springhahnvögel, Eulen, Rhinozerosvögel und die dieser Verordnung unterliegenden Antilopen und Gazellen jagt, bei denen das Gehörn noch nicht zum Durchbruch gekommen ist (§ 3, zu 1b bis e), b) wer ohne behördliche Genehmigung (§ 3 Abs. 2) Straußeneier von der Brutstätte wegnimmt oder absichtlich beschädigt (§ 3 zu 2), c) wer die Jagd mittelst Fallen, Gruben, Kraale, Netze, Schlingen oder ähnlicher Vorrichtungen ausübt oder Feuerjagden veranstaltet (8 5), d) wer während der Schonzeit der Jagd obliegt (§ 9), e) wer, ohne Jagdschein gelöst zu haben, die Jagd ausübt (§ 6), t) wer es versucht, sich durch einen nicht auf seinen Namen ausgestellten fremden Jagdschein (8 6) oder Erlaubnißschem (§ 3) zu legitimiren, um sich dadurch der verwirkten Strafe zu entziehen; mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu sechs Wochen allein oder in Verbindung mit einander: a) wer seinen Jagdschein (§ 6) oder Erlaubnißschein (§ 3) nicht bei sich führt oder denselben auf Verlangen der Aussichtsorgane nicht vorzeigt, b) wer Wild, dessen Jagd verboten ist (§ 3), oder wer Wild nach Ablauf von 14 Tagen nach Eintritt der Schonzeit bis zu ihrem Schlusse oder Straußeneier feilbietet oder verkauft oder deren Verkauf vermittelt, sofern er nicht nachweist, daß er das Wild bezw. die Straußeneier nicht im Widerspruch mit dieser Verordnung erlangt hat. 8 12. Zu Unrecht gemachte oder feilgebotene Jagdbeute unterliegt der Einziehung. Neben der auf Grund dieser Verordnung mit Ausnahme des § 11 Ziffer 3a verwirkten Strafe kann auf Einziehung des Jagdgeräths und der Hunde, die der Thäter auf der Jagd bei sich geführt hat, sowie der Schlingen, Netze, Fallen und anderen Vorrichtungen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. 8 13. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1903 in Kraft. Windhoek, den 1. September 1902. Der Kaiserliche Gouverneur. J. V.: v. Estorff.