— 565 — § 9. Mit dem Antrage hat der Antragsteller durch Urkunden, Bescheinigungen öffentlicher Behörden oder auf andere Weise glaubhaft zu machen, daß er das Grundstück als Eigenthümer erworben oder in ungestörtem Besitze hat. In dem Antrag ist das einzutragende Grundstück nach Lage und Begrenzung, nach seinem etwaigen besonderen Namen und sonstigen Kennzeichen sowie thunlichst nach Kultur oder Art der Benutzung und Größe zu bezeichnen. Dem Antrag ist eine das Grundstück veranschaulichende Karte beizufügen. Die Vorschrift des § 7 Satz 3 bleibt unberührt. §5 10. Der Anlegung des Grundbuchblatts muß ein Aufgebot vorhergehen. 8 11. Das Aufgebot wird von dem Grundbuchamt erlassen. In das Aufgebot ist aufzunehmen: 1. die Bezeichnung des Antragstellers, 2. die Bezeichnung des aufgebotenen Grundstücks, 3. die Aufforderung an alle Diejenigen, welche das Eigenthum oder ein anderes zur Eintragung in das Grundbuch geeignetes Recht an dem Grundstück in Anspruch nehmen, ihre Rechte und Ansprüche bis zu einem bestimmten Termin anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Anlegung des Grundbuchblatts ohne Rücksicht auf ihre Rechte und Ansprüche erfolgen werde. Das Aufgebot ist durch Aushang an der für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle und in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen. Zwischen der ersten öffentlichen Bekanntmachung und dem Termine muß eine Frist von mindestens drei Monaten liegen. 8 12. Ist bis zum Ablaufe des Termins ein anderweitiger Eigenthumsanspruch nicht angemeldet oder nicht glaubhaft gemacht, so erfolgt die Anlegung des Grundbuchblatts. Das Grundbuchamt ist auch befugt, ihm bekannt und glaubhaft gewordene Ansprüche Dritter von Amtswegen zu berücksichtigen. Bei wider- streitenden Ansprüchen kann die Anlegung erst ersolgen, nachdem die Betheiligten ihre Ansprüche zum Aus- trage gebracht haben. 8 13. Die bis zum Ablauf des Termins angemeldeten Rechte (8§ 11 Nr. 3) werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts eingetragen, wenn der Antragsteller das beanspruchte Recht anerkennt, oder wenn die Voraussetzungen der Eintragung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung vorliegen. Anderenfalls wird, sofern das beanspruchte Recht glaubhaft gemacht ist, zur Sicherung ein Wider- spruch eingetragen. Die Festsetzung der Rangordnung der bis zum Ablause des Termins angemeldeten Rechte erfoldt, falls sich die Betheiligten nicht einigen, im Rechtswege. 8 14. Das Grundbuchamt kann ohne Erlaß eines Aufgebots die Anlegung eines Grundbuchblatts bewirken: 1. wenn dem Antrag auf Eintragung des Grundstücks eine Ueberweisung von früher herrenlosem Lande zu Grunde liegt, und die Ueberweisung und Besitzergreifung nach Maßgabe eines mit dem Fiskus abgeschlossenen Vertrags oder einer von regierungswegen ertheilten Berechtigung erfolgt ist, 2. wenn die Anlegung gemäß § 8 von einem Berechtigten beantragt wird, dessen Anspruch nach Maßgabe einer der folgenden Vorschriften als rechtsgültig festgestellt worden ist: a) in den Schutzgebieten der Südsee, mit Ausnahme von Samoa, nach Maßgabe der Nr. IV der Erklärung, betreffend die gegenseitige Handels= und Verkehrsfreiheit in den deutschen und englischen Besitzungen und Schutzgebieten im Westlichen Stillen Ozean, vom 10. April 1886, b) in Deutsch-Neu-Guinea nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 der Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu- Guinea-Kompagnie vom 20. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 379), c) in Samoa nach Maßgabe des Artikels IV der Generalakte der Samoakonferenz in Berlin, vom 14. Juni 1889, d) im Schutzgebiete der Marshall-Inseln nach Maßgabe der §§ 6, 7 der Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzebiete der Marshall-Inseln, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 145), e) in Deutsch-Südwestafrika nach Maßgabe der Verordnung, betreffend das Bergwesen im süd- westafrikanischen Schutzgebiete, vom 6. September 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 789) und der Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 2. April 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 143), 2