— 571 — . M Grundsätze für die Grundstücksvermessung bei mangelndem Auschluß an eine Landestriangulation. Die Vermessung muß folgende Forderungen erfüllen: 1. Die Grenzpunkte müssen sicher und dauerhaft unterirdisch vermarkt sein. Am besten eignen sich für diese unterirdischen Vermarkungen leere Flaschen, deren Boden durchstoßen oder abgesprengt ist, um einer Entwendung derselben durch die Eingeborenen vorzubeugen. 2. Es muß über den Grenzpunkten ein leicht als Grenzmarke erkennbares, dauerhaftes, ober- irdisches Zeichen angebracht sein. Für die Fälle, in denen natürliche Zeichen als Grenzmarken nicht gewählt werden können, wird je nach den Verhältnissen ein Stein, Cementpfeiler, Erdhügel oder eine Steinpyramide anzubringen sein. 3. Als Beigabe zu der Karte des Grundstücks muß vorhanden sein: eine genaue, deutliche Beschreibung und eine gute Skizzirung der Lage der Grenzpunkte nach Namen und Charakter des Ortes sowie eine Einmessung mindestens zweier Grenzpunkte in Bezug auf in der Natur vorhandene markante Punkte, welche voraussichtlich unverändert bleiben und immer wieder gefunden werden können. Eine genaue Beschreibung dieser Punkte ist beizusügen. · 4. Alle Grenzpunkte des Grundstücks müssen unter sich durch eine gute Vermessung verbunden sein, so daß danach jederzeit von zwei aufgefundenen Grenzpunlten die übrigen wieder ermittelt werden können. 5. Bei der Vermessung von großen, weit außerhalb von Ortschaften gelegenen Grundstücken, insbesondere von Farmen, Pflanzungen, bergbaulichen Konzessionsgebieten 2c., vornehmlich falls dieselben in unübersichtlichen oder gleichförmigen Gebieten liegen und besonders, wenn den unter 3. enthaltenen Be- stimmungen aus in der Natur des vermessenen Geländes begründeten Verhältmissen nicht völlig Genüge geleistet werden kann, ist die geographische Breite eines Grenzpunktes und das Azimut einer anschließenden Grenzseite wenigstens so genau zu bestimmen, wie es mit Taschenuhren guter Qualität und mit den bei den Vermessungen gebräuchlichen Höhenkreis-Theodoliten oder Universalinstrumenten möglich ist. Die geographische Länge des betreffenden Grenzvunktes ist wenigstens näherungsweise dem vorhandenen Kartenmaterial zu entnehmen, falls der Landmesser nicht in der Lage ist, sei es infolge seiner instrumentellen Ausrüstung oder wegen der Kürze der für die Ausmessung zur Verfügung stehenden Zeit oder mangels besonderer Vorbildung die astronomische Länge des betreffenden Grenzvunktes selbst genauer festzulegen. Die Bedingung zu 5 ist als erfüllt anzusehen, wenn die geographische Breite und das astronomische Azimut als geographische Orientirungswerthe sich den vorhandenen Landkarten wenigstens so genau entnehmen lassen, als sich bei einer Neubestimmung dieser Werthe mit den verfügbaren astronomischen Hülfsmitteln erreichen ließe. Grunbbuch — des Schutnggebiets Band Blatt rr. . . ....................·.......·......·. III-zkssz»e·"i"ch""iiunadse"·sGrundstocks·JJ«».;«ZJ··"."··"HtssfäjIII-ji«Jiisgjä"jif:s"·:"" Nr. Nr. . des Größe des Größe Nr. Bestandtheile Steuer- Steuer- duchs ha a qm buchs ba a #aur 1.0Steinhaus Nr. 1 in K .... am 3 Hafen zwischen der Kaserne und dem unter 2 bezeichneten Grund- 3 stücke, nebst Waarenschuppen und Gartenaaadd . .. 2 — Karte und Vermessunasproto- koll Bl. 10 der Grundakten. N. F. I 2. Kokospalmenwald südöstlich des Aus Nr. 2 ist ein Theil am Süd- « Grundstücks zu 1. bis zum Grund— ostende des Grundstücks über— stücke des Emgeborenen S.# tragen auf Band III. Bl. 6 — 70 — landeinwärts bis zur Kaiserstraße 50 — Karte und Vermessungsproto= **-•. Karte und Vermessungsproto- koll daselbst. koll Bl. "| der Grundakten. Eingetragen am . .. . ... N. . N. F.