Verordnungen für die britisch-ostafrikanischen Pro- tektorate gänzlich verlassen worden. An seine Stelle ist der Grundsatz der Bergbaufreiheit ge- treten und dementsprechend dem Grundeigenthümer als solchem das Verfügungsrecht über die berg- rechtlichen Mineralien gänzlich entzogen worden. (Pos. 4 der Min. Reg.) Eine erschöpfende Aufzählung aller letztgedachten Mineralien hat jedoch im Gesetz nicht stattgefunden. Es scheint vielmehr der Verwaltungspraxis über- lassen werden zu sollen, im Zweifelsfalle darüber zu entscheiden, welche Mineralien über die bestimmt benannten Gruppen hinaus als bergrechtliche anzu- sehen sein werden. Die bergbehördlichen Geschäfte des in der Ver- ordnung vorgesehenen „Commissioner of Mines“ sind durch die Bekanntmachung vom 12. April 1902 den Sub-Commissioners innerhalb ihrer resp. Pro- vinzen übertragen worden. Man hat also von der in den deutschen Kolonien eingeführten Centralisirung der Bergverwaltung Abstand genommen. Die Aufsuchung von Mineralien ist im Gegen- satze zu den Vorschriften im § 6 der deutsch-g'st- afrikanischen Bergordnung nur demjenigen gestattet, welcher sich im Besitze einer „Prospectors license“ befindet (Pos. 6,5 d. Min. Reg.). Die hierfür zu entrichtende Gebühr von 5 Rup. für sechs Monate erscheint zwar an und für sich geringer als der nach der ostafrikanischen Bergordnung für einen Schürf- schein zu entrichtende Betrag von 5 Rup. für den Monat, welcher übrigens bis zum Ende 1903 auf die Hälfte ermäßigt ist. Wer im diesseitigen Schutz- gebiet schürfen will, bedarf jedoch des Schürsscheines erst, wenn er der thatsächlichen Erwerbung von Schürf= und Bergbaurechten näher zu treten beab- sichtigt (§ 19 ostafrik. Bergverord.). Außerdem kann er die Gültigkeit seines Schürsscheines, solange er die Zeit nicht für gekommen erachtet, sein mobiles Schürffeld in ein immobiles Bergbaufeld umwandeln zu lassen, von Monat zu Monat gegen Entrichtung von jedesmal 21,2 Rup. verlängern lassen. Eine weitere Herabsetzung der Schürfscheingebühr im dies- seitigen Schutzgebiete bis zu dem im britisch-ost- afrikanischen eingeführten Satze erscheint schon des- halb nicht räthlich, weil der Schürfer anderenfalls, um die Feldsteuer zu vermeiden, die Immobilisirung des Schürffeldes ins Unabsehbare hinaus zu schieben geneigt sein würde. Von einer unverhältnußmäßigen Belastung des deutschen Schürfers kann aber kaum die Rede sein, zumal die Bergwerksabgaben in Britisch-Ostafrka ein Vierfaches der in Deutsch- Ostafrika zuständigen betragen. Nur Personen europäischer Abstammung können Prospecting licenses erhalten (Pos. 1. Min. RKules). Das entipricht den südafrikanischen, jedoch nicht den indischen Rechts- gewohnheiten. In Deutsch-Ostafrika kann Jeder, auch Farbige, Schürf= und Bergbaurechte erwerben (Erlaß vom 23. Oktober 1901). Der Grundeigenthümer kann in Britisch-Ostafrika 585 auf seinem Grund und Boden schürfen, ohne einer Prospecting license zu bedürfen (Pos. 4. Min. Rules). Ob diese Berechtigung sich auch auf Farbige erstreckt, ist nicht ausgesprochen. Wer auf privatem Grund und Boden schürfen will, muß dem Grund- besitzer eine Sicherheit bestellen und bedarf einer abweichend formulirten Prospecting license, auf welcher die bewirkte Bestellung der Sicherbeit aus- gesprochen ist (Pos. 8. M. Reg. u. Pos. 3. M. Rules). Der Inhaber einer Prospecting license kann ein Prospecting area (Schürsgebiet) abstecken, welches während der Gültigkeitsdauer der Licensegegen Dritte geschlossen ist. Das Schürfgebiet mag beliebig oft verletzt werden, unterliegt jedoch gewissen Form- vorschriften hinsichtlich der Kenntlichmachung seiner Grenzen und der Registrirung. Außerdem wird vorgeschrieben, daß dasselbe wenigstens sieben Tage während jeden Monats bearbeitet werden muß (Pos. 8. M. Rules). Ein derartiger Arbeitszwang findet sich in der deutsch-ostafrikanischen Bergver- ordnung nicht. Der Inhaber einer Prospecting license — für den schürfenden Grundeigenthümer ist das nicht ausgesprochen —, welcher bei seinen Schürfarbeiten Edelmetalle oder Edelsteine entdeckt, muß seinen Fund sofort bei der lokalen Verwaltungsbehörde anzeigen (Pos. 11. M. Reg.). Der deutsch ost- afrikanischen Bergordnung ist eine derartige Vor- schift fremd. Der Commissioner kann die weitere Umgebung eines amtlich festgestellten Edelmetall= oder Edelsteinfundes zum „Public tield“ oder „Mining centre“ erklären (Pos. 15. M. Reg.). Für die Erwerbung von Bergbaugerechtsamen in einem solchen „Public field“ und die Bergverwaltung innerhalb desselben gelten alsdann besondere Bestimmungen. Die Bergbaufelder heißen Claims (nicht Bases). Der Prospektor, welcher das „Public field“ ent- deckt, kann gegen Erlöschen seiner Prospecting area eine gewisse Anzahl von Claims für sich aussuchen (Pos. 17. M. Reg.). Ein ähnliches Vorrecht haben die Grundeigenthümer im Verhältniß ihres Grund- besitzes (Pos. 32. M. Reg.). Im Uebrigen ist die Erwerbung von Berggerechtsamen und der Betrieb des Bergbaues von der Lösung einer „Diggers license“ abhängig, für welche 20 Rup. auf den Monat zu entrichten sind (Pos. 20. M. Reg.). Die Digger license berechtigt zur Occupation eines Claims. Niemand kann mehr wie zwei Digger licenses erwerben (Pos. 21. M. Reg.). Die Feld- größe ist folgende: Ein Alluvial-Claim enthält einen Flächeninhalt von 150 zu 150 Fuß. Die Ausdehnung eines Quarz-Claims beträgt 150 Fuß der Lagerstätte entlang und 4000 Fuß senkrecht zu der ersten Richtung. Alluvial-Claims müssen persönlich und dürfen nicht in Vollmacht abgesteckt werden (Pos. 45. M. Reg.). Die Bergbautreibenden können ein „Diggers Comittee“ wählen, welchem ein gewisses Maß der Selbstverwaltung hinsichtlich der den Berg-