einmal gefallen, dann wird sich das andere mit Gottes Hilfe auch geben. Entscheiden muß es sich ja nun bald, wie die Sache werden soll. Will's Gott, gedenke ich in den nächsten Wochen mit dem Bau einer Kirche im Dorf zu beginnen. Vielleicht gelingt es mir, einen Platz, der bis dahin dem Asa geweiht war, zu bekommen. Die Eingeborenen wollen das Holz zum Bau freiwillig herbeischaffen.“ — Diesen Berichten hat allerdings die Bitte hinzugefügt werden müssen, sich noch keinen überschwänglichen Hoffnungen hinzugeben. Aus fremden Aolonien und Produktionsgebieten. Drabtlose Telegraphie im Rongostaat. Brüsseler Zeitungen bringen die Nachricht, daß es gelungen sei, Banana (Kongostaat) mit Ambrizette (Angola) durch Marconis drahtloses Telegraphen- system zu verbinden. Die Entsernung der beiden Hafenorte beträgt etwa 250 kw. Die Bestätigung der Nachricht bleibt abzuwarten. Wildschutzverordnung für Transpvaal. Die „Transvaal Government Gazette“ vom 17. Oktober v. Is. veröffentlicht eine Wildschutz- verordnung für Transvaal vom gleichen Tage, deren wesentliche Bestimmungen im solgenden wieder- gegeben sind. Unter jagdbarem Wild versteht die Verordnung die in den beigegebenen Verzeichnissen A, B und C aufgeführten Tiere. Verzeichnis A enthält die jagd- baren Vögel: verschiedene Arten von Rebhühnern, Fasanen, Perlhühnern, Trappen, Birkhühnern, Wild- enten und Wildgänsen. Liste B nennt einige Hasen- und Wlildschweinarten, sowie fast sämtliche Abarten der Antilope. Liste C enthält folgende Tiere: Elefant, Flußpferd, Büffel, Giraffe, Sassaby, Rhi- nozeros, Sumpfpferd, Zebra, Strauß. Kammkranich und einige näher bezeichnete, seltenere Antilopenarten. Verboten ist zunächst das Fangen und Töten von jagdbarem Wild mittels Netzen, Schlingen, Fallen u. dergl. Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafe bis zu 20 2, im Unvermögensfalle bis zu 1 Monat Haft geahndet. Zur Jagdausübung ist der Besitz eines Jagd- scheins erforderlich. Derselbe kostet für ein Jahr 3.4 L, für eine Zeit bis zu zwei Wochen 1 TL, und berechtigt für sich nur zur Jagd auf Tiere der Listen A und B. Wer Tiere der Liste C jagen will, bedarf noch einer besonderen schriftlichen Er- laubnis des Kolonialsekretariats. Diese muß Zeit und Jagdgebiet genau bezeichnen und unterliegt einem Stempel von 25 Wer ohne solche schrift- liche Erlaubnis Tiere der Liste C jagt oder auch 24 nur mutwillig stört, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 100 E, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine Haftstrafe bis zu sechs Monaten tritt. Der Vizegouverneur kann die Jagdausübung räumlich und zeitlich dadurch beschränken, daß er durch Veröffentlichung im Gouvernementsblatt be- stimmte Gebiete von der Jagd ganz ausschließt und allgemeine Schonzeiten oder die Schonung bestimmter Tiere auf eine Zeit, die drei Jahre nicht überschreiten darf, anordnet. Während der Schonzeit ist jedes Nachstellen, auch das mutwillige Stören von Tieren, die in Liste A und B genannt sind, unter Androhung einer Strafe bis zu 20 4 bezw. bis zu 1 Monat Haft verboten. Von diesen Beschränkungen der Jagdausübung bestehen nur zwei Ausnahmen. Der Eigentümer eines Grundstücks bedarf zur Ausübung der Jagd auf seinem Grund und Boden keines Jagdscheins; im übrigen finden aber auch auf ihn die vorstehenden Bestimmungen Anwendung; insbesondere bedarf auch er zur Jagd auf Tiere der Liste C der schriftlichen Erlaubnis. Sodann können Tiere, die bei der Verübung von Wuldschaden betroffen werden, zu jeder Zeit, auch ohne Jagdschein oder schriftliche Erlaubnis, getötet, gesangen oder verjagt werden. Demjenigen, der sich im Betretungssalle auf solchen Einwand stützt, liegt jedoch der Beweis ob. Der Wildhandel ist nur gestattet auf Grund eines besonderen, vom Steuereinnehmer auszustellenden Erlaubnisscheins. Letzterer darf erst erteilt werden, nachdem der Distriktsvorstand den betreffenden Antragsteller als geeignet und zuverlässig bezeichnet hat. Der Erlaubnisschein läuft mit Schluß des Kalenderjahres ab und kostet 3 L; wenn er nach dem 1. Juli gelöst ist, 1.10 L. Wer ohne solchen Erlaubnisschein mit Wild handelt, wird mit emer Geldstrase bis zu 20 #S, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 1 Monat bestraft. Während der Schonzeit ist der Handel mit Wild überhaupt untersagt. Der HDandel der Elfendeinküste im Jahre 1907. Die wirtschaftliche Lage der Elfenbeinküste war im veiflossenen Jahre ebenso ungünstig wie deejenige Französisch-Guineas. Die Ursache war in beiden Kolomen dieselbe, nämlich die Krisis auf dem Kautschukmarkte. Der Gesamtwert des Handels im Jahre 1901 belief sich auf 13 828 696 Franken gegen 17 155 462 Franken im Vorjahre, wies mit- hin eine Wertvermuderung von 3 326 766 Franken auf. Der Anteil der Emfuhr und Ausfuhr an dieser Handelsbewegung ist in der nachstehenden Zusammenstellung, in welche die entsprechenden Ziffern des Jahres 1900 zum Vergleich mit ausgenommen sind, ersichtlich gemacht: