37 Rachrichten aus den deutschen Schungebiekten. (Abdruck der Nachrichten vollständig oder theilweise nur mit Quellenangabe gestattet.) –4 Deutsch-DEftafrika. Dertrag zwischen dem Reichskan zler und der Deutsch- Ostafrikanischen Gesellschaft, vom 15. November 1902. Zwischen dem Reichskanzler einerseits und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft mit dem Sitze in Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, anderer- seits ist unter dem 15. November v. Is. folgender Vertrag abgeschlossen worden, in dessen Text unter „Gesellschaft“ stets die Deutsch-Ostafrikanische Gesell- schaft verstanden wird: 81. Der Reichskanzler erklärt sich damit einverstanden, daß die Gesellschaft ihre gemäß 88 2 und 3 des Vertrags zwischen der Kaiserlichen Regierung und der Gesellschaft, vom 20. November 1890, auf- genommene Anleihe kündigt und an deren Stelle eine neue zu einem niedrigeren Zinsfuß als 5 Pro- zent verzinsliche und bis zu dem für die Tilgung der erstgenannten Anleihe ins Auge gefaßten Zeit- punkte (2. Januar 1936) zu tilgende Anleihe auf- nimmt. Der Betrag der neuen Anleihe darf die Summe nicht überschreiten, welche auf Grund des von der Gesellschaft sestzusetzenden Zinsfußes und Rück- zahlungskurses durch die vom Reiche gemäß § 2 des gegenwärtigen Vertrags bis zum Jahre 1835 zu leistenden Jahreszahlungen von 600 000 Mk. verzinst und getilgt werden kann. Der Reichskanzler wird dafür besorgt sein, daß der Gesellschaft die nach § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche staatliche Genehmigung zur Aufnahme der vorerwähnten Anleihe in auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen seitens der preußischen Regierung, sowie die nach § 42 Ziffer 3 der Satzungen der Gesellschaft nötige Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde erteilt wird. r In § 5 des Vertrags vom 20. November 1890 war von der Kaiserlichen Regierung die Verpflichtung übernommen worden, bis zur Vollendung der plan- mäßigen Tilgung der gemäß 88§ 2 und 3 desselben Vertrags ausgenommenen Anlethe ohne jeden Abzug und ohne jede Aufrechnung unter allen Umständen einen Jahresbetrag von 600 000 Mk. an die von der Gesellschaft bezeichnete Stelle (Königliche General= direktion der Seehandlungs-Sozietät) zu zahlen. Diese Verpflichtung der Kaiserlichen Regierung zur Zahlung von jährlich 600 000 Mk. bis zum Jahre 1935 einschließlich bleibt bestehen, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft von der ihr in § 1 Abs. 1 des gegenwärtigen Vertrags eingeräumten Kündigungsbefugnis Gebrauch macht oder späterhin die ebendort vorgesehene neu aufzunehmende Anleihe kündigt oder konvertiert, wozu sie im Verhältnisse zur Kaiserlichen Regierung berechtigt ist; ferner ist diese Verpflichtung der Kaiserlichen Regierung in Zukunft unabhängig von der Höhe der Brutto-Zoll- erträgnisse des ostafrikanischen Schutzgebiets. 83. Die auf Grund der von der Heydtschen Schenkung vom Jahre 1898 in das Eigentum des Landesfiskus des ostafrikanischen Schutzgebiets übergegangenen 408 000 Mk. Stammanteilscheine und 67 000 Mk. Vorzugsanteilscheine der Deutsch-Ostafrikanischen Ge- sellschaft werden der Gesellschaft zu Eigentum über- tragen. 84. Die Gesellschaft verzichtet, vorbehaltlich der in §§ 5, 6 und 7 dieses Vertrags enthaltenen Verein- barungen, auf alle ihr in § 7 des Vertrags vom 20. November 1890 eingeräumten Befugnisse und Privilegien. Die durch § 6 Abs. 1 und § 8 des genannten Vertrags begründeten Verpflichtungen der Kaiserlichen Regierung sind aufgehoben. l 5. Der Gesellschaft verbleibt für die Dauer eines Jahres nach Abschluß dieses Vertrags das Recht, behufs Ausdehnung der Plantagen Kikogwe bei Pangani und Muoa im Bezirke Tanga herrenloses Land in der Nachbarschaft dieser Plantagen bis zu einer Gesamtfläche von 4000 ha für jede Plantage in der bisher zulässigen Weise zu okkupieren. 86. Soweit bis zum 31. Dezember 1935 im deutsch- ostafrikanischen Küstengebiete und im Gebiete des Kaiserlichen Schutzbriefs vom 27. Februar 1885 Eisenbahnen gebaut oder konzessioniert werden, ist die Gesellschaft bis zu dem genannten Zeitpunkt und innerhalb des bezeichneten Gebiets berechtigt, in einem Fünftel der rechts und links von den Bahn- linien belegenen je 15 km breiten Landstreifen herrenloses Land in der bisher zulässigen Weise zu okkupieren. Die dem Okkupationsrechte der Gesell- schaft unterworfenen Landflächen sollen tunlichst rechteckig sein; ihre an der Bahnlinie liegenden Seiten sollen 3 km breit sein und zwischen den einzelnen Landflächen soll sich ein Abstand von je 12 km befinden. 87. Der Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika wird auch fernerhin die in der Vereinbarung mit der Gesellschaft vom 25. September 1900 übernommene Verpflichtung erfüllen, an die Gesellschaft die Hälfte der Feldersteuern und Förderungsabgaben abzuführen, welche er auf Grund der 8§§ 54 bis 56 der Ver- ordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ost-