afrika, vom 9. Oltober 1898, oder auf Grund der etwa an deren Stelle zu setzenden Bestimmungen von den innerhalb des Küstengebiets und des Gebiets des Kaiserlichen Schutzbriefs gelegenen Bergbaufeldern bis zum 31. Dezember 1935 erheben wird. 88. Dieser Vertrag tritt, vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags zu den sich aus demselben ergebenden finanziellen Leistungen des Reichs, am 1. April 1903 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkte bleibt dem Reichskanzler das Recht des Rücktritts von dem Vertrage vorbehalten. Dem Vertrage st nachstehende beigegeben: Das Verhältnis zwischen der Kaiserlichen Re- gierung und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft hat zur Zeit seine Rechtsgrundlage in dem Vertrage vom 20. November 1890. In diesem Vertrage hatte die Gesellschaft zu Gunsten des Deutschen Reichs auf die ihr durch Verträge mit dem Sultan von Zanzibar übertragene Verwaltung des ostafrikanischen Küstengebiets ver- zichtet, vorbehaltlich gewisser Einschränkungen von nicht unerheblicher Bedeutung. Die Gesellschaft hatte ferner in dem Vertrage vom 20. November 1890 die Verpflichtung übernommen, der Kaiserlichen Re- gierung die von dem Deutschen Reiche an den Sultan von Zanzibar für die Abtretung des ost- afrikanischen Küstengebiets zu zahlende Summe von 4 000 000 Mk. zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung des Reichs hatte der Vertrag festgesetzt: 1. daß die Kaiserliche Regierung der Gesell- schaft die landesherrliche Genehmigung zur Aufnahme einer Anleihe von 10 556 000 Mk. in auf den Inhaber lautenden Schuld- verschreibungen erwirken werde; daß die Kaiserliche Regierung aus den Brutto-Zollerträgnissen des ostafrikanischen Schutzgebiets der Gesellschaft zum Zwecke der Verzinsung und Tilgung der von ihr Denkschrift aufzunehmenden Anleihe jährlich 600000 M. bis zum Jahre 1935 einschließlich zahlen werde. Die der Gesellschaft belassenen Vorrechte sollen ihr bis zur Vollendung der planmäßigen Tilgung der vorerwähnten Anleihe (1935) verbleiben; sie wurden räumlich auf folgende Teile von Deutsch- Ostafrika begrenzt, die in dieser Denkschrift unter der Bezeichnung „Vertragsgebiet“ zusammengefaßt werden: auf das Küstengebiet von Deutsch-Ostafrika, dessen Breite auf 18 km festgesetzt ist, auf dessen Zubehörungen und die Insel Mafia sowie auf das Gebiet, für welches der Kaiserliche Schutzbrief vom 27. Februar 1885 ausgestellt worden ist (Usagara, Nguru, Useguha, Ukami). 38 Im einzelnen wurden die Vorrechte der Gesell- schaft euf folgende Punkte fixiert: .das ausschließliche Recht auf den Eigen- tumserwerb durch Ergreifung des Besitzes an herrenlosen Grundstücken und deren unbeweglichen Zubehörungen, vornehmlich also auch das Okkupationsrecht an Wäldern; ein Vorrecht in bezug auf die Gewinnung von Mineralien; ein Vorrecht in bezug auf den Bau und Betrieb von Eisenbahnen; das Recht auf Errichtung einer Bank mit dem Privilegium der Notenausgabe; . die Befugnis zur Ausprägung von Silber- und Kupfermünzen, die an den öffentlichen Kassen des Vertragsgebiets in Zahlung genommen werden müssen. Außerdem verpflichtete sich die Kaiserliche Regie- rung, Anderungen der zur Zeit des Vertragsschlusses an der ostafrikanischen Küste geltenden Zollsätze nicht eintreten zu lassen, sofern durch eine solche Anderung das Aufkommen eines Brutto-Zollerträgnisses von 600 000 Mk. pro Jahr gefährdet werde; ferner wurde der Gesellschaft zugesagt, daß sie vor dem Erlasse von Gesetzen und Verordnungen für das Vertragsgebiet gutachtlich gehört werden würde. Die der Gesellschaft eingeräumten Vorrechte haben seit dem Abschlusse des Vertrags von 1890 zu mancherlei Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten geführt, so daß das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika seit Jahren wiederholt und drin- gend eine durchgreifende Abänderung des Vertrags befürwortet hat. Von den einzelnen Vorrechten der Gesellschaft hat sich frühzeitig das ausschließliche Recht der Gesellschaft auf Okkupation herrenlosen Landes als ein Hindernis für die Entwickelung des Schutzgebiets erwiesen; es hat die Vergebung von Land an dritte nicht unerheblich erschwert und die Klarheit der Rechtsverhältnisse in bezug auf den Grundbesitz gefährdet. Ahnliche Schwierigkeiten hat das Vorrecht der Gesellschaft in bezug auf die Ge- winnung von Mineralien zur Folge gehabt. In diesen beiden Punkten ist schon bei früheren Gelegenheiten eine Anderung des Vertrags von 1890 vorgenommen worden. Zunächst wurde in einem Abkommen zwischen dem Auswärtigen Amte, Kolo- nialabteilung, und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesell- schaft, vom 5. Februar 1894, das Landokkupations= recht der Gesellschaft folgenden Beschränkungen unterworfen: Die Gesellschaft verzichtete an denjenigen Plätzen, an denen sich zur Zeit des Abschlusses der Verein- barung Haupt-Zollämter oder Stationen befanden, sowie an denjenigen Plätzen im Innern, an welchen etwa Stationen errichtet werden sollten, in einem Umkreise von je 3 km, von dem Mittelpunkte der betreffenden Plätze an gerechnet, auf das ihr auf Grund des Vertrags von 1890 zustehende Land- okkupationsrecht; in gleicher Weise verzichtete die □##