dessen Zubehörungen und der Insel Masia sowie des Gebiets des Keiserlichen Schutz- briefes in Zahlung genommen werden müssen, zu prägen und auszugeben. · Auf Grund der ihr zugestandenen Prägebefugnis hat die Gesellschaft bisher folgende Ausmünzungen vorgenommen: I. Silbermünzen: 2 Nupien-1 KupientNupien= #eRupien- Johstuce stüce stüce stücke Zusammen Rupien Nupien 1 Rupien RupienRupien 1! 1890 — 78 000 J—. — 78 000 1891 — 202 652 30 000 15 00247652 1892 — 359 7351 — — 359 735 1893 70086 1887244 — — 95 732 1894%94 700 101 8811 — 196 531 1895 — — —. — — 1896 — — 4171 4172 8343 1897 —- 24403025000j— 269 030 1898 — 318 000 — 12500 330 500 1899 — 226754 — — 226 754 1900 — 209289, 12 500 12 500 234 289 1900 10. 319022 107 5000 87 500 514 022 Summe 101 708 2 148 037 W 179 171, 131 672 2 560 588 II. Kupfermünzen. Die Prägung von Pesas belief sich insgesamt auf 41 092 335 Pesas 642 067 Rupien 47 Pesas. Für die Zeit vom 1. Jannar 1902 bis zum Erlöschen der Prägebefugnis der Gesellschaft infolge des neuen Vertrages (1. April 1903) sind die Prägungen der Gesellschaft im Wege besonderer Vereinbarung auf 150 000 Rupien kontingentiert worden. Die für Rechnung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft ausgeprägten Münzen kamen in Ost- asrka neben den dort bereits kursierenden Stücken indischen Gepräges in Umlauf. Das Kupfergeld des Schutzgebiets besteht jetzt ausschließlich aus Gesellschaftsmünzen; am 9. Januar 1893 hat der Kaiserliche Gouverneur eine Verordnung erlassen, welche die fremden Pesas außer Kurs setzte und ihren ferneren Umlauf unter Verbot stellte. Da- gegen besteht der Silberumlauf des ostafrikanischen Schutzgebicts heute noch zum größeren Teile aus Rupien indischer Prägung; während von der Ge- samtprägung von Gesellschaftsrupien, abzüglich der eingeschmolzenen und abhanden gekommenen Stücke, etwa 2 Millionen Rupien im Umlaufe fein dürsten, wird der Umlauf von indischen Rupien in Deutsch- Ostafrika auf 5 bis 6 Millionen geschätzt. Der so zusammengesetzte Silberumlauf des Schutzgebiets ist jedoch insofern ein einheitlicher, als bisher im Schutzgebiet eine Kursdifferenz zwischen der indischen Rupie und der Gesellschaftsrupie nicht hervorge- treten ist. Infolge dieser eigentümlichen Verknüpfung mit dem indischen Geldwesen ist die Münzverfassung von S— — 40 Deutsch-Ostafrika durch die im Jahre 1893 ein- geleitete neuere indische Währungspolitik von Grund aus verändert worden. In Indien wurde im Juni 1893 die bis dahin freie Silberprägung eingestellt; gleichzeitig wurde angeordnet, daß die Münzstätten fernerhin nur noch gegen Einzahlung von englischen Goldmünzen Rupien verabfolgen sollten, und zwar zum Satze von 15 Rupien für 1 Sovereign. Der Zweck dieser Maßregel war, den Kurs der Rupie in englischem Goldgelde von dem fortgesetzten Rückgange des Silberpreises unabhängig zu machen und ihn auf 16 d englischer Währung zu befestigen; auf diese Weise sollte der durch die Schwankungen und den Rückgang des Rupienkurses hervorgerufenen schweren Schädigung des Handelsverkehrs und der aus den gleichen Gründen entstandenen Verwirrung der in- dischen Finanzwirtschaft ein Ende gemacht werden. Die Wirkung des Schrittes konnte in den ersten Jahren zweifelhaft erscheinen; nach Uberwindung der anfänglich nicht geringen Schwierigkeiten ist jedoch das erstrebte Ziel erreicht worden; seit dem Jahre 1898 bewegt sich der Kurs der Rupie in London mit ganz geringen Schwankungen um den Satz von 16 4 = 1,37 Mk., während der Silber- preis inzwischen seinen Rückgang bis auf 23 d pro oz. st. und zeitweise noch darunter fortgesetzt hat, so daß gegenwärtig (Ende Dezember 1902) der Silbergehalt eines Rupienstücks nur etwa 8¼ 4 70 Pf. beträgt. Die indische Währungsreform ist dadurch zu einem vorläufigen Abschlusse gekommen, daß dem englischen Sovereign durch ein Gesetz vom 15. September 1899 in Indien gesetzliche Zahlungs- kraft zum Kurse von 15 Rupien, der einem Kurse von 16 d für 1 Rupie entspricht, verliehen worden ist. Da die von der Deutsch-Ostafrikanischen Ge- sellschaft ausgeprägte Rupie im ostafrikanischen Schutzgebiete bisher ihren Gleichwert mit der in- dischen Rupie bewahrt hat, war die Folge der in- dischen Währungsmaßregeln für das deutsch-ost- afrikanische Geldwesen, daß einerseits die früheren großen Schwankungen im Kursverhältnis von Rupie und Reichsmark ebenso in Wegfall kamen wie die Schwankungen zwischen dem indischen und englischen Gelde; der monatlich vom Gouvernement in Dares- Salam festgesetzte Rupienkurs hat sich in den letzten Jahren im großen ganzen zwischen 1,36 und 1,40 Mk. bewegt. Andererseits ergab sich die Folge, daß der Kurs der Gesellschaftsrupie ebenso wie der Kurs der indischen Rupie sich immer weiter von ihrem effektiven Metallwert entfernt hat, so daß er den letzteren bei dem gegenwärtigen Silberpreis um mehr als 90 pCt. übersteigt, während sich bis zur Einstellung der freien Silberprägung in Indien der Kurswert und der Metallwert der Rupie in Uber- einstimmung besunden hatten. Die Tatsache, daß der Kurswert der Rupie sich immer weiter von ihrem Metallwert entsernt hat,