Aufrechterhaltung des Rupienwerts einzutreten; es wird sich das um so weniger vermeiden lassen, als es sich um Münzen handelt, die mit dem Bildnisse des Deutschen Kaisers beziehungsweise mit dem Reichsadler versehen sind, so daß deren Entwertung geeignet wäre, die Autorität des Reichs im ostafri- kanischen Schutzgebiet in Mitleidenschaft zu ziehen. Der dem Reiche drohende Verlust muß um so größer werden, je länger die Deutsch-Ostafrikanische Gesell- schaft in der Lage ist, von ihrem Münzrechte Ge- brauch zu machen und je weiter der Silberpreis zurückgeht. Jedes neue Rupienstück, das die Ge- sellschaft prägt, bedeutet, falls es später einmal zur Einlösung kommt, bei dem gegenwärtigen Silber- preise für das Reich einen Verlust von etwa 65 Pfennig. Sowohl wirtschaftliche als auch finanzielle Gründe machen mithin die Beseitigung des Münzrechts der Gesellschaft zu einer zwingenden Notwendigkeit. Nachdem durch mehrjährige Erfahrung das Ge- lingen der indischen Währungsmaßregeln, soweit sich dieselben auf die Befestigung des Rupienkurses richteten, erwiesen worden war, und nachdem es sich gezeigt hatte, daß die zwischen dem Kurswert und dem Metallwerte der Rupie entstandene erhebliche Differenz als eine dauernde Erscheinung betrachtet werden muß, glaubte die Reichsverwaltung gegen- über den mit dem derzeitigen Zustande der ostafri- kanischen Münzverfassung verbundenen Unzuträglich- keiten und Gefahren nicht mehr länger eine abwartende Haltung einnehmen zu dürsen. Die Ablösung des der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft belassenen Prägerechts stellte sich zugleich als die notwendige Abwehrmaßregel gegenüber den geschilderten Ge- fahren, wie auch als die erste Voraussetzung für alle weiter etwa erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des ostafrikanischen Geldwesens dar. Versuche, die bereits vor einigen Jahren nach dieser Richtung hin unternommen worden waren, hatten von Anfang an mit der Schwierigkeit zu kämpfen, daß die Reichsverwaltung eine Entschädi- gung der Gesellschaft in Bargeld möglichst vermeiden mußte, um nicht den Etat des ostafrikanischen Schutz- gebiets aufs neue mit einer sehr erheblichen Aus- gabe zu belasten. Als die Frage im Jahre 1896 zum erstenmal in Angriff genommen wurde, schien sich die Möglichkeit einer Entschädigung der Gesell- schaft darin zu bieten, daß die Reichsverwaltung der Gesellschaft die Konvertierung der fünfprozentigen Anleihe, welche sie gemäß §§ 2 und 3 des Ver- trags vom 20. November 1890 ausgenommen hatte, gestattete, unter Aufrechterhaltung der zur Ver- zinsung und Amortisation dieser Anleihe bestimmten Jahreszahlungen von 600 000 Mk. bis zu dem für die planmäßige Tilgung der ursprünglichen Anleihe ins Auge gefaßten Termin (1935). Die auf dieser Grundlage begonnenen Verhandlungen führten jedoch zu keinem Ergebuisse; sie wurden als aussichtslos abgebrochen, als die veränderte Lage des Geldmarkts 42 den für die Gesellschaft aus der Konvertierung ihrer Anleihe zu erwartenden Gewinn in Frage stellte. Bei den um die Mitte des Jahres 1901 wieder aufgenommenen Verhandlungen über die Ab- lösung des Prägerrechts der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft wurde in Anbetracht der inzwischen wieder eingetretenen Senkung des allgemeinen Zins- niveaus auf den Konvertierungsgedanken zurück- gegriffen. Freilich sind die Verhältnisse für eine Konvertierung noch nicht wieder so günstig geworden, wie sie es im Jahre 1896 waren; während der durchschnittliche Kurs der dreiprozentigen Reichs- anleihe an der Berliner Börse im Jahre 1896 sich auf 99,22 Prozent stellte, notierte dieses Papier in den letzten Monaten nur selten höher, meist aber niedriger als 93 Prozent. Die Konvertierung wird der Gesellschaft infolgedessen einen geringeren Ge- winn abwerfen als denjenigen, der 1896 erwartet werden konnte. Außerdem ist die Gesellschaft, nach- dem sie sich bereit gezeigt hatte, abermals auf diesen Gedanken einzugehen, infolge der geringen Gewinn- aussichten bei den Verhandlungen, welche sie mit Bankkreisen über die Konvertierung ihrer Anleihe führte, auf Schwierigkeiten gestoßen. Unter diesen Umständen glaubte die Reichsver- waltung, um der Gesellschaft die Kündigung ihrer fünsprozentigen Anleihe und die Aufnahme einer niedriger verzinslichen Anleihe zu ermöglichen und um damit der Gesellschaft ein den Reichsfiskus nicht belastendes Aquivalent für den Verzicht auf ihr Münzrecht bieten zu können, sich zu einer Anderung in der Fundierung der Anleihe der Gesellschaft be- reit erklären zu dürfen. Die gegenwärtige Fundierung der Anleihe der Gesellschaft beruht auf den Bestimmungen im § 5 des Vertrages vom 20. November 1890. Nach diesen Bestimmungen ist die Kaiserliche Regierung verpflichtet, an die von der Gesellschaft zu bezeichnende Stelle zum Zwecke der Verzinsung und Amortisa- tion der von der Gesellschaft ausgenommenen An- leihe „aus den von der Kaiserlichen Regierung ver- einnahmten Bruttozollerträgnissen der Ein= und Ausfuhr in das Küstengebiet (von Deutsch-Ostafrika) beziehungsweise aus demselben ohne jeden Abzug und ohne jede Aufrechnung unter allen Umständen den Jahresbetrag von 600 000 Mk. zu bezahlen“. Ferner ist im § 6 des genannten Vertrags bestimmt, daß, falls seitens der Kaiserlichen Regierung Zoll- stellen außerhalb des Küstengebiets errichtet werden, für die Dauer der Vertragszeit auch die Erträgnisse dieser Zollstellen zur Aufbringung der vorerwähnten 600 000 Mk. verwendet werden sollen; daß ferner, falls in einem Jahre oder in einer Mehrheit von Jahren der für den Dienst der Anleihe erforderliche Betrag von 600 000 Mk. durch die Bruttoerträgnisse der Zölle nicht aufgebracht werden sollte, die Diffe- renz aus den den Betrag von 600 000 Mk. über- schreitenden Erträgnissen späterer Jahre nachzu- zahlen ist.