Auf Grund dieser Vereinbarungen sind die Schuldverschreibungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft unter der Benennung „Fünfprozentige deutsch-ostafrikanische Zollobligationen“ zur Ausgabe gelangt. Die Gesellschaft hat die Auszahlung der Zinsen dieser Obligationen und die Rückzahlung der nach dem Tilgungsplane jährlich zu amortifierenden Beträge der Königlichen Generaldirektion der See- handlungs-Sozietät übertragen und derselben für den ausschließlichen Dienst der Anleihe die Forderung auf jährlich 600 000 Mk. an das Reich cediert. Die Gesellschaft haftet dabei für die Anleihe mit ihrem gesamten Vermögen. Aber die zur besonderen Sicherung des Dienstes der Anleihe bestimmte, vom Reiche zu zahlende Jahressumme von 600 000 Mk. steht nach den oben angeführten Bestimmungen nur soweit zur Verfügung, als diese Summe durch die Zölle des ostafrikanischen Schutzgebiets wirklich auf- gebracht wird. Infolge dieser Beschränkung der vom Reiche für den Dienst der Anleihe übernommenen Zahlungen ist zweifellos die Möglichkeit einer günstigen Be- gebung dieser Papiere erheblich verkürzt worden. Zwar konnte mit gutem Grunde in Aussicht gestellt werden, daß aus den Zollerträgnissen des ostafri- kanischen Schutzgebiets der Betrag von jährlich 600 000 Mk. stets voll und ganz zur Verfügung stehen werde, und tatsächlich haben bisher die Zoll- erträgnisse des Schutzgebiets stets beträchtlich mehr als 600 000 Mk. pro Jahr betragen. Aber das Anlage suchende Publikum ist zu wenig in der Lage, die Verhältnisse Ostafrikas und damit den Wert der auf den Zollerträgnissen Ostafrikas beruhenden Garantie zu beurteilen. So kam es, daß die Schuld- verschreibungen der Gesellschaft, trotz der fünf- prozentigen Verzinsung, trotz der Zusicherung eines Rückzahlungskurses von 105 Prozent und trotz der besonderen Sicherung für ihren Dienst seinerzeit nur zu einem Kurse begeben werden konnten, der erheb- lich hinter der Parität zurückblieb. Inzwischen ist freilich der Kurs der Anleihe über Pari gestiegen. Gleichwohl würden bei einer Konvertierung der An- leihe dieselben Verhältnisse wie bei ihrer ersten Be- gebung — wenn auch wahrscheinlich im geringerem Maße — ihren Einfluß geltend machen, und die Wirkung ist, daß der Konvertierungsgewinn, wie bereits erwähnt, nicht hoch genug veranschlagt wird, um die Konvertierung überhaupt zu ermöglichen. Unter diesen Umständen lassen sich die der ge- planten Maßnahme entgegenstehenden Schwierigkeiten nur dadurch beseitigen, daß die Kaiserliche Regierung die Verpflichtung zur Zahlung der jährlichen 600 000 Mark bis zu dem ursprünglich für die Tilgung der Anleihe ins Auge gefaßten Zeitpunkt unbedingt, d. h. ohne die Beschränkung, die durch die Fundierung auf die ostafrikanischen Zollerträgnisse gegeben ist, übernimmt. Auf diese Weise wird der Dienst der 43 verpflichtet hätte. Vorrechte zu dienen. über allen Zweifel erhabenen Weise ebenso sicher gestellt, wie der Dienst der Reichsanleihen selbst. Eine solche Anderung in der Fundierung der An- leihe legt dem Reiche, so wertvoll sie für die Ge- sellschaft ist, keine neuen finanziellen Opfer auf; denn die bisherige Erfahrung hat mit hinreichender Sicherheit den Beweis erbracht, daß mit einem Sinken der ostafrikanischen Zollerträgnisse unter 600 000 Mk. pro Jahr nicht gerechnet zu werden braucht. Die Bruttozollerträgnisse des ostafrikanischen Schutzgebiets haben sich seit der Ubernahme der Verwaltung dürch das Reich folgendermaßen gestaltet: — — — — ——— * ——.... — —ffl„ — Ausfuhrzoll Einfuhrzoll Zusammen Nechnungsfahr B. Mk. Mé. 1891 .. ... 818 486 416 100 124 595 1892 568 168 305 094 873 262 1893 505 397 452 785 963 182 1699 57995 651 168 189163 1895 435 508 701 32551136833 180906 539 695 8e69 63441409329 18997 . 509 030 94. 113 1153 173 13889 468 430 1165 5081633988 1899 45 939 1001 15557094 19000 377727 1019018 1396745 1901 450 103 901 371| 1351 44 In Anbetracht dieser Zahlen dürfte es als aus- geschlossen gelten, daß die Zollerträgnisse künftig den Jahresbetrag von 600 000 Mk. nicht erreichen sollten; falls aber ausnahmsweise einmal die Er- trägnisse einzelner Jahre geringer sein würden, dann wäre auf Grund des § 6 des Vertrags vom 20. November 1890 der Fehlbetrag aus den Uber- schüssen der folgenden Jahre zu decken. In Wirk- lichkeit würde mithin auf Grund der Bestimmungen des Vertrages vom 20. November 1890 die jähr- liche Zahlung von 600 000 Mk. seitens des Reichs ebenso gut geleistet werden müssen, wie wenn sich das Reich ohne jede Beschränkung auf den Betrag der ostafrikanischen Zollerträgnisse zu diesen Zahlungen Die in Rede stehende Anderung der Fundierung der Anleihe der Gesellschaft ist mit- hin für das Reich von so gut wie ausschließlich formaler Natur. Dagegen wurde der Vorteil, welcher der Gesell- schaft aus der veränderten Fundierung ihrer Anleihe erwächst, seitens der Reichsverwaltung hoch genug veranschlagt, um als Anknüpfungspunkt für Ver- handlungen über die längst wünschenswerte Abtretung auch der übrigen der Gesellschaft auf Grund des Vertrags von 1890 zustehenden Privilegien und Ziffermäßig läßt sich freilich der Gewinn, den die Gesellschaft auf Grund der 88 1 und 2 des neuen Vertrags erzielen wird, erst dann berechnen, wenn der Zinsfuß, der Rückzahlungs- kurs und der Begebungskurs der neu aufzunehmenden von der Gesellschaft an Stelle der bisherigen An= Anleihe feststeht; der Gewinn der Gesellschaft wird leihe neu aufzunehmenden Darlehnsschuld in einer dadurch eine Beeinträchtigung erfahren, daß sie ver- 3