Dem Gesamterlös steht eine Gesamt-Ausgaben- schuld von 2 524 485 c 4 sh 7 d gegen 2 194 206 & 10 sh 5 d im vorhergehenden Jahre gegenüber. Somit verbleibt der Gesellschaft nach dem Stande der gegenwärtigen Veröffentlichung ein Reingewinn von 2 162 709 S 5 sh 3 d gegen 2 434 638 L 12 sh 10 d im vorhergehenden Jahre. Die Zahlen zeigen, daß gegenüber dem Tiefstand vom Jahresabschluß 1900 (XII. Jahresversammlung), wo die Gesellschaft nur mit einem Ubertrag von 200 000 28 und ohne Divi- dendenverteilung in das neue Geschäftsjahr schritt, Erfolge und Aussichten der Gesellschaft sich bedeutend im Steigen befinden. Uber den Reingewinnübertrag (der im Geschäfts- jahre 1901 bereits wieder 1 277 341 2 betrug) und die Dividenden des Jahres 1902 findet sich zurzeit nichts veröffentlicht. Der Durchschnittsertrag der vereinigten De Beers= und Kimberley-Minen vom „loade mit 0,76 Karat im Jahre 1902 hat gegen- über den Vorjahren zugenommen (1899 0,71 Karat, 1900 0,67 Karat). Uber den Aufwand an Arbeits- löhnen (native labour), die notorisch äußerst hoch sind, wird nichts gesagt. Die Ausdehnung der De Beers Company auf nicht unmittelbar mit der Minentätigkeit in Verbin- dung stehende Unternehmungen (Cold Storage, Versorgung des Kaplandes mit gefrorenem Fleisch und Dynamitfabrikation) findet in der letzten Generalversammlung beifällige Beurteilung mit dem Hinweis darauf, daß der Gesellschaft ein weiterer Zuwachs an Eigentum, das außerhalb des Minen- betriebes liegt, angefallen sei, durch den Ankauf von wertvollen Gartenländereien im Westen der Kap- kolonie, die unter der Pflege erfahrener kalifornischer Obstgärtner einen reichen Fruchtertrag liefern. Staatliche Besiedelung der Grange River Colony. Die Regierung der Orange River Colony hat unter dem 31. Oktober 1902 eine „Lands Settle- ment Ordinancc“ erlassen, welche die für die Abgabe von Kronland an Ansiedler aufgestellten Grundsätze enthält. Uber diese Grundsätze sei hier folgendes mitgeteilt: Die Aufsicht über das Siedelungswesen führt der von dem Vizegouverneur (Lieutenant-Governor) eingesetzte Land Settlement Board. Dieser Board besteht aus drei vom Vizegouverneur zu ernennenden Mitgliedern, deren Absetzung und Neuwahl in seiner Hand liegt. Diese Behörde schreibt Kronland be- treffs Verpachtung und Verkauf aus und fordert zu Bewerbungen auf. Das Ausschreiben enthält Pacht- und Kaufpreis für die einzelnen Grundstücke sowie den Termin für Einreichung schriftlicher Bewerbungen. Die schriftlichen Bewerbungen, die nach einem be- stimmten Muster anzufertigen sind, müssen sich auf 72 ein bestimmtes ausgeschriebenes Grundstück beziehen und die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers klar darlegen. Kein Bewerber kann mehr als ein Grundstück erhalten. Persönliches Erscheinen vor der Behörde zwecks Prüfung auf Tauglichkeit kann an- beraumt werden. Bewerben sich mehrere Personen um dasselbe Grundstück, so entscheidet das Loos zwischen denselben. Bewerber jedoch, welche schon im Staatsdienst gewesen sind, können von vornherein bevorzugt werden. Der ausgeloste Bewerber har binnen Monatsfrist eine schriftliche Erklärung einzu- reichen, daß er den Zuschlag annimmt. Auf Grund dieser Erklärung schließt die Behörde mit dem Be- werber einen Pacht= bezw. Kaufvertrag. Drei Monate nach Abschluß desselben muß der Bewerber das Grundstück in Besitz genommen hahen. Personen. welche mehr als 25 Morgen Land in der Kolonie in Besitz haben, werden nicht berücksichtigt. Die Pachtbedingungen sind in der Hauptsache folgende: Die Pachtzeit beträgt fünf Jahre und kann auf schriftlichen Antrag des Pächters auf weiterc fünf oder zehn Jahre verlängert werden. Der Pachtzins beträgt 5 pCt. des Kaufpreises und ist in halbjährlichen Raten postnumerando zahlbar. Afterverpachtung, Aufnahme von Hypotheken, Ver- pfändung der Einkünfte, Beschlagnahme derselben, Abwesenheit des Pächters für eine längere Dauer als drei Monate im Jahre ist ohne schriftliche Er- laubnis der Regierung untersagt, rationelle Bewirt- schaftung des Bodens gefordert. Verletzt der Pächter eine dieser Bedingungen, hält er die Zahlungstermine nicht ein oder wird er gerichtlich mit einer Strafe belegt, für welche Geldbuße nicht angängig ist, so hat die Regierung das Recht, den Pachtvertrag auf- zuheben, indem sie dem Pächter eine dreimonatliche Kündigungsfrist setzt, und das Land fällt an die Regierung zurück. Bei Zahlungsunfähigkeit des Pächters fällt diese Kündigungsfrist fort. Bei Ablauf oder Aufhebung der Pacht erhält der Pächter für auf seinem Pachtgut mit Erlaubnis der Regierung gemachte dauernde Anlagen eine Vergütung, deren Betrag im Streitfalle durch Schiedsspruch festgesetzt wird. Die Regierung kann von der Entschädigungs- summe alle ihr vom Pächter geschuldeten Beträge absetzen. Zur Ausführung der erwähnten Anlagen, wie Drainage, Einhegungen, Wirtschaftsbauten, Baum- pflanzungen, Brunnen, Wege 2c. kann der Pächter von der Regierung Geldvorschüsse erhalten. Das vorgeschossene Geld muß, bei Gefahr der Aufhebung des Pachtvertrages, zu dem Zwecke, zu welchem es angefordert ist, verwendet werden. Der Antrag auf Vorschuß geschieht schriftlich unter Klarlegung der Eründe und Beifügung eines Kostenanschlages. Die Summe der Vorschüsse darf die Höhe des von dem Pächter für die Bewirtschaftung des Landes bereits aufgewendeten und ihm noch zur Verfügung stehenden Kapitals sowie das Fünffache des jährlichen Pacht- zinses nicht übersteigen. Die Rückzahlung des Vor- schusses erfolgt innerhalb zehn Jahren in 20 gleichen