zum Schlachten eingeführt wird, bis zum Ablauf eines Monats nach Beginn der der gegenwärtigen Parlamentssession folgenden Sitzungsperiode der ge- setzgebenden Versammlung ausgedehnt worden. — . — Durchfuhrverkehr und Solltarifänderung im Uganda-= Schutzgebiet. Laut einer in der „Official Gazette of the East Africa and Uganda Protectorates“ am 1. Novem- ber 1902 veröffentlichten Verordnung sind Vorschriften für die zur Durchfuhr durch das Uganda-Schutzgebiet angemeldeten Waren erlassen worden. Unter anderem ist bestimmt, daß für zur Durchfuhr durch das Schutzgeblet angemeldete Waren der Einfuhrzoll zu zahlen und letzterer entweder je nach der Wahl des Durchfuhrvermittlers an der Ausgangsstation oder an dem Ort der Eingangsabsertigung zurückzuerstatten ist. Wenn innerhalb sechs Monate, von der Zeit der Eingangsabfertigung gerechnet, kein Ersuchen um Rückerstattung des Zolles gestellt wird, so wird die Ware als eingeführt angesehen und dementsprechend behandelt. Jedes zur Durchfuhr bestimmte Waren- kollo muß mit Bindfaden, Draht oder auf andere Weise sicher verschlossen sein und wird je nach Lage des Falles mit dem Durchfuhrsiegel gestempelt oder mit dem Zollsiegel versiegelt. Durchfuhrwaren unterliegen dem Lagergeld, den gewöhnlichen Straßen= und Kai- gebühren sowie einer zur Deckung der mit dem Durchfuhrverkehr verbundenen Aufwendungen dienen- den Abgabe von 4 Annas für das Kollo. Durch eine Verordnung vom 17. Oktober 1902, die in derselben Nummer des oben genannten Amts- blattes veröffentlicht wird, ist serner der Ausfuhrzoll auf Sesamöl (sem-sem oil) von 12 auf 8 P-t. vom Wert ermäßigt worden. Gleichzeitig sind auf folgende Artikel Ausfuhrzölle gelegt worden: Häute. . 10 pCt. vom Wert, Rinden und Fasern 10 - Baumwolle 5. - - Kaffe. 55 - Ricinuss 8 = - Beschränkung des Dandelsverkebrs in abgelegenen Distrikten Britisch= Ostafrikas. Laut einer von dem Verwalter des britisch- ostafrikanischen Schutzgebietes unter dem 24. Oktober 1902 erlassenen und in der Official Gazette vom 1. November desselben Jahres veröffentlichten Ver- ordnung können abgelegene Distrikte für „geschlossen“ erklärt werden. einer solchen Erklärung kein Handeltreibender betreten, der nicht durch Zahlung einer Gebühr einen Be- rechtigungsschein erworben und unter Umständen außerdem nach dem Ermessen des Verwalters eine Sicherheit hinterlegt hat. Diese Sicherheit haftet für Ubertretungen der Verordnung sowie für Aus- 74 Einen solchen Distrikt darf nach gaben der Verwaltung, die durch etwa für ihn er- forderlich werdende Hilfeleistung oder durch Unter- drückung von Unruhen entstehen. Ubertretungen der Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 100 Rupien bestraft. —— — — — Verschiedene Witteilungen. Der Rautschukmarkt in Antwerpen im Jabre 1902. Die Zufuhr von Kautschuk nach Antwerpen be- trug im Jahre 1902 5404 Tonnen, wovon 4993 Tonnen aus dem Kongostaat stammten. Im Jahre 1901 wurden 5850 Tonnen Kautschuk nach Ant- werpen gebracht, davon 5418 Tonnen aus dem Kongostaat. Die Kautschukpreise stiegen gegen Ende des Jahres und standen etwa 15 péCt. höher als am Schluß des Jahres 1901. Die Zufuhren von Kautschuk nach den wichtigsten Märkten der Welt betrugen 1894 30 435 t, 1895 32 954 t, 1896 34 757 t, 1897 38 422 t, 1898 44 028 t, 1899 47 651 t, 1900 51 001 t und 1901 53 501 t. (La Dépeche Coloniale.) Der Außenhandel der franzsüschen Rolonien im Jahre 100 1. Der Gesamthandel der französischen Kolonien und Schutzgebiete (mit Ausnahme von Algerien und Tunis) hat sich im Jahre 1901 auf 839 129 000 Franken beziffert und zeigt gegen das Jahr 1900 eine Zu- nahme von 58 720 000 Franken, wovon auf die Einfuhr 38 5870000 und auf die Ausfuhr 20 133 000 Franken entfallen. Frankreich hat den Hauptanteil an dieser Ver- kehrszunahme (51 309 000 Franken), wie aus nach- stehender Tabelle ersichtlich: Einfuhr: 1901 1900 Wert in 1000 Franken aus Frankreich 245 199 206 662 französischen Kolonie 20 437 13 170 . fremden Ländern 208 975 216 192 Insgesamt. 474 611 436 021 Ausfuhr: nach Frankreich . 171747 158 975 französischen Kolonien. 13715 9 418 . fremden Ländern 179 056 175 993 Insgesamt. 364 518 344 386 Im Vergleich zum Jahre 1896 hat sich der Handel zwischen Frankreich und seinen Kolonien im Jahre 1901 beinahe verdoppelt. (416 Millionen Franken gegen 215 Millionen.) Auf die einzelnen Kolonien entfallen für das Jahr 1901 nachstehende Ein= und Ausfuhrwerte: