An Schulen gab es 1901 sieben Regierungs- und 128 Missionsschulen. Die Beihilfen des Staats zur Unterhaltung der Schulen beliefen sich auf 74 120 Mk. In Verbindung mit der Gouvernementsschule m Accra ist eine Zimmermannsschule errichtet worden. Mit den meisten Schulen im Innern sind kleinere Plantagen verbunden, auf denen die Schüler im Anbau von Kakao, Kaffee, Sisal und dergleichen unterrichtet werden. Die Kolonie hat sieben Hospitäler und eine Irrenanstalt. Armenhäuser besitzt sie nicht, da, wie der Bericht besonders hervorhebt, eine Armut im eigentlichen Sinne in der Kolonie nicht bekannt ist. Die Bevölkerung der Kolonie mit Ausschluß des Hinterlandes wird für 1901 auf 1 486 433 an- gegeben. Die allgemeinen Gesundheitsverhältnisse werden als ungünstig bezeichnet. Von 188 euro- päischen Beamten starben 1901 15 und 18 wurden dienstunfähig. Die Zahl der nichtbeamteten Euro- päer in der Kolonie ist unbekannt. Auf sie kamen 1901 38 Todesfälle und 59 Erkrankungen. Der Post= und Telegraphenverkehr hat 1901 erheblich zugenommen. Die Einnahmen betrugen hier 1211380 Mk. gegen 419 300 Mk. im Vorjahre. Die militärische Besatzung bestand Ende 1901 aus zwei Bataillonen, von denen das erste mit 30 Offizieren und 1372 Mann in Kumasi, das zweite mit 17 Offizieren und 572 Mann in Gam- baga im Hinterlande sein Hauptquartier hat. Außer- dem gibt es noch eine Freiwilligentruppe, die Ende 1901 268 Offiziere und Mannschaften zählte. Die kriegerischen Unternehmungen gegen die auf- sässigen Aschantis, die 1900 begonnen hatten, wurden zu Ende geführt, und es wurde am 10. Juni 1901 eine allgemeine Amnestie erlassen. Der Bau der Eisenbahn Sekondi—Tarkwa— Kumafi wurde bis 15 Meilen hinter Tarkwa fort- geführt. Der Lebensunterhalt in der Kolonie hat sich andauernd verteuert, der Zufluß von Europäern in die Kolonie hat stark zugenommen, und es wird davor gewarnt, ohne feste Anstellung in die Kolonie auszuwandern. Einfuhr und Verkauf alkoholischer Getränke in Britisch-stafrika. Laut einer von dem Commissioner des britisch- ostafrikanischen Schutzgebiets erlossenen Verordnung dürfen destillierte oder alkoholische Getränke in das Schutzgebiet zu Verkaufszwecken nur auf Erlaubnis- scheine eingeführt werden, die von den von dem Commissioner ermüchtigten Behörden und für solche Fristen und unter solchen Bedingungen, wie sie der Commisssoner vorschreiben kann, zu erteilen sind, sofern die Gebühr für den Erlaubnisschein den Be- trag von 1000 Rupien für ein Jahr nicht übersteigt. 93 1 Destillierte oder alkoholische Getränke können ohne Erlaubnis in das Schutzgebiet nur zum Ver- brauch durch den Einführer selbst eingeführt werden. Ein Zoll zum Satze von 2 Rupien für 1 Gallon von 50 Grad nach Gay Lussacs Alkoholometer bei einer Temperatur von 15 Grad des hundertteiligen Thermometers wird erhoben auf alle destlllierten Getränke, welche zum Verkauf, zum Verbrauch oder zur Verwendung im Schutzgebiet eingeführt werden. Der genannte Zollsatz erhöht oder ermäaßigt sich verhältnismäßig für jeden Grad über oder unter 50 Grad. Der Einfuhrzoll auf Wein, Bier und andere gegorene Getränke beträgt 5 vom Hundert des Wertes. Für alle destillierten, innerhalb des Schutz- gebietes hergestellten Getränke soll eine Steuer er- hoben werden in Höhe des Zollsatzes für die Einfuhr solcher Getränke. Zum Verkauf von destillierten oder alkoholischen Getränken innerhalb des Schutzgebietes ist ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich, welche nur nach den Vorschriften des Commissioners erteilt werden darf. Destillierte oder alkoholische Getränke, sowohl innerhalb des Schutzgebietes hergestellte wie einge- führte, dürfen, außer für medizinische Zwecke, von niemandem an einen Eingeborenen verkauft oder ab- gegeben werden. „Tembo“ oder andere Getränke, welche von Emgeborenen gewohnheitsmäßig bezogen oder hergestellt werden, sind ausgenommen. Alle früheren Vorschriften bezüglich destillierter und alkoholischer Getränke sind aufgehoben. Wege- und Werftgebühren im Uganda-Schutzgebiet. Laut einer in der Official Gazette of the East Africa and Uganda Protectorates vom 15. No- vember 1902 veröffentlichten Verordnung des Com- missioners für das Uganda-Schutzgebiet sind auf die in das Schutzgebiet zu Lande oder zu Wasser ein- geführten Waren folgende Wege= und Werftgebühren gelegt worden: Cement Wellblech aus Elsen . Datteln... . Türen und Fenster Feines Mehl Hausrat. Maschiien Kalllklki Reis. Firsteindeckungen, aserrinnen und Wasserröhren Salz Zucker . Bauholz, Planken und Bretter. Alle anderen Waren . 8 Annas für jede Ladung im Ge- wicht von 60 Pfd. oder weniger. 8 Annas für 1 cwt oder weniger.