— 102 — Die Kommission besteht aus einem Referenten als Vorsitzendem, einem weiteren juristisch vor- gebildeten höheren Beamten und einem rechnungsverständigen Mitgliede (Finanzdirektor oder einem in Rechnungs= und Kassensachen erfahrenen Vorstande oder Gouvernementssekretär). Die Mitglieder werden unter Vorbehalt des Widerrufs von dem Gouverneur ernannt. Die Zusammensetzung der Kommission ist dem Auswärtigen Amt (Kolonial-Abteillung) anzuzeigen. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Der Gouverneur ist befugt, den Prüfungen beizuwohnen und auch berechtigt, den Vorsitz zu übernehmen. Im letzteren Falle übt er das Stimmrecht aus, und bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Der ständige Vorsitzende der Prüfungskommission hat über das Ergebnis der Prüfungen und über die dabel gemachten Wahrnehmungen alljährlich an den Gouverneur zu berichten, welcher diese Berichte mit seinen Bemerkungen dem Auswärtigen Amt (Kolonial-Abteilung) einzureichen hat. 2. Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Die schriftliche Prüfung wird an zwei Tagen während höchstens je sechs Stunden abgelegt. Die Aufgaben, deren Zahl der Vorsitzende der Kommission bestimmt, sind dem Gebiete der praktischen Tätigkeit der Bureau= und Kassenbeamten des Schutzgebiets, insbesondere auch dem Gebiete des Kassen= und Rechnungswesens, zu entnehmen. Für die Bearbeitung einer jeden Aufgabe ist eine bestimmte, für einen mäßig Begabten ausreichende Zeit festzusetzen. Zur Bearbeitung der Aufgaben dürfen nur diejenigen Quellen benutzt werden, welche die Prüfungskommission zugelassen hat. Die Bearbeitung der Aufgaben erfolgt am Sitze der Prüfungskommission unter Aussicht eines Beamten. 3.Erachtet die Prüfungskommission die sämtlichen Arbeiten für völlig mißlungen, so gilt die Prüfung als nicht bestonden. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch alsdann für nicht bestanden erachten, wenn der größere Teil der Arbeiten oder auch nur die Kassen= und Rechnungs- arbeiten völlig mißlungen sind. In den vorgedachten Fällen unterbleibt die mündliche Prüfung. 4. Die mündliche Prüfung ist, ohne daß wissenschaftliche Anforderungen bezüglich der Gesetzes- kenntnis der Anwärter zu stellen sind, darauf zu richten, ob der Anwärter sich die für den praktischen Dienst im Expeditions= und Registraturfache sowie im Kassen= und Rechnungswesen erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Derselbe muß mit den Grundzügen der Reichsverfassung und der Verfassung des Schutzgebiets und mit den in den verschiedenen Verwaltungszweigen häufiger zur Anwendung kommenden Gesetzen, Verordnungen 2c. vertraut sein sowie eine gründliche Kenntnis von der Behörden- Organisation und den Beamtenverhältnissen, ferner von den das Rechnungswesen und die Kassen- verwaltung sowohl bei der Gouvernements-Hauptkasse als bei den übrigen Kassen der allgemeinen Verwaltung betreffenden Bestimmungen besitzen. Außerdem muß er sich mit der Geschichte und der Landeskunde des Schutzgebiets bekannt gemacht haben. 5. Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Zu einem Prüfungstermine dürfen nicht mehr als vier Anwärter zugelassen werden. Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, ob dieselbe „ausreichend", „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, ersolgt nach dem Gesamt- ergebnisse der schristlichen und mündlichen Prüfung. Über den Gang der mündlichen Prüfung im allgemeinen und das Gesamtergebnis der Prüfung ist eine Verhandlung zu den Akten aufzunehmen. 6. Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Anwärter ein von dem Gouverneur aus- gestelltes Zeugnis. Die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung ist nur einmal und zwar frühestens nach Ablauf einer weiteren Vorbereitungszeit von sechs Monaten zulässig. 7. Anwärter, welche innerhalb fünf Jahren seit Beginn der Beschäftigung im Bureau= und Kassendienst des Schutzgebiets die Prüfung nicht bestehen, sind in der Regel von der Anwartschaft für die zu I. bezeichneten Stellen auszuschließen. Berlin, den 22. Dezember 1902. Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. # Stuebel.