— 157 sie die Prüfung gut bestanden, zur Taufe zugelassen. Die Zustimmung der Eltern zur Taufe ihrer Kinder war allgemein leicht zu erlangen.“ Kus fremden HKolonien und Froduktionsgebieten. Erwerb von Rechten an Rronland in Britisch-Ostafrika. Unter dem Titel „The Crown Lands Ordinance 1902“ hat der stellvertretende Kommissar für das britisch-ostafrikanische Protektorat am 27. September v. Is.?) eine Verordnung erlassen, durch welche grund- legende Bestimmungen über den Erwerb von Rechten an Kronland getroffen sind. Zu dieser Kronland- verordnung ist dann zunächst eine Ausführungsver- ordnung vom 28. Oktober 19027#) ergangen, in- dessen schon unter dem 21. Dezember 1902 7# F) durch eine andere Ausführungsverordnung ersetzt worden. Nach diesen Verordnungen sind drei Möglichkeiten des Erwerbes von Rechten an Kronland (Ackerbau- land) gegeben: Der Kauf, die Pacht und die Erlaubnis der zeitweiligen Besitzuahme (Licences for Temporary Occupation). Die letzterwähnte Lizenz soll Eingeborenen oder solchen Personen, die nicht Europäer oder Amerikaner sind, erteilt werden. Dem Berechtigten ist gestattet, auf dem ihm überlassenen Lande, das in der Regel nicht größer als fünf Acker (ein Acker — 40,46 a) sein darf, Hütten oder andere provisorische Gebäude zu errichten. Die Lizenz wird auf ein Jahr gewährt. Zu ihrer Entziehung bedarf es einer dreimonatlichen Kündigung, die aber erst neun Monate nach Aus- stellung der Lizenz erfolgen darf. Der Zins soll möglichst monatlich bezahlt werden. Bleibt der Be- rechtigte mit der Zahlung des Zinses oder einer Steuer im Rückstande, oder hält er das Land im schlechten Zustande, so kann ihm die Lizenz sofort wieder entzogen werden. Eingehender behandelt sind die Bestimmungen über die auch den Weißen zugänglichen Erwerbsarten, den Kauf und die Pacht. a) Was den Kauf anbetrifft, so hat die Aus- führungsverordnung vom 21. Dezember 1902 die Vorschrift der Kronlandverordnung, daß nicht mehr als 1000 Acker ohne Genehmigung des Staatssekretärs abgegeben werden dürfen, dahin präzisiert, daß in der Regel nur 160 Acker für jede Heimstätte ver- kauft werden dürfen, daß aber der Käufer ein Zu- kaufsrecht auf weitere 480 Acker hat. Dieses Zu- kaufsrecht kann er dann zur Geltung bringen, wenn er innerhalb drei Jahren wenigstens drei Zehntel *) In Nr. 70 der The Official Gazette of the Enst Africa and Uganda Protectorates vom 1. Oktober 1902 verösfentlicht. *) In der Nummer vom 1. November 1902 desselben Blattes veröffentlicht. *)Veröffentlicht in der Oflcial Guzette vom 1. Ja- nuar 1903. des Stammlandes unter Kultur gebracht und alle sonstigen Bedingungen, auf die unten des Näheren eingegangen werden soll, erfüllt hat. Der Kaufpreis soll nach der Ausführungsver- ordnung entweder im Ganzen, drei Jahre nach Ab- lauf nach dem Vertragsabschlusse, oder in Teilzahlungen innerhalb 16 Jahren, in der Art entrichtet werden, daß jährlich 2 Annas?) für den Acker, ohne Zinsen für den Rest, gezahlt werden. Die Kronlandver- ordnung bestimmt noch, daß im Falle des Ausbleibens der Zahlung des Restkaufgeldes über sechs Monate hinaus das Land an die Krone zurückfallen und das bereits bezahlte Geld verfallen sein soll. Weiter muß nach der Kronlandverordnung das gekaufte Land innerhalb zwölf Monaten in Besitz genommen sein. Geschieht dies nicht, so soll die Behörde dem Eigentümer davon Kenntnis geben, daß sein Anspruch, wenn er nicht innerhalb der nächsten sechs Monate das Land in Benutzung nehme, für verfallen erklärt werden würde. Derartige Auf- forderungen sind in der „Official Gazette“ zu ver- öffentlichen; serner ist je eine Abschrift der Auffor- derung auf dem betreffenden Grundstücke anzubringen und dem Käufer zuzustellen, falls seine Adresse bekannt ist. Gibt der Käufer der Aufforderung nicht statt, so soll das Land in der „Gazette“ für verfallen erklärt werden und an die Krone zurückfallen. In der Ausführungsverordnung ist die Vorschrift der Nutzbarmachung des Landes noch des Näheren geregelt: Der Käufer hat in jedem der ersten drei Jahre ein Zehntel des Stammlandes und nach Be- sitzergreifung des Zukaufslandes in jedem der ersten drei Jahre ein Achtel von diesem zu bebauen, jedoch braucht er in keinem Falle mehr als drei Zehntel bezw. drei Achtel unter Kultur zu bringen. Hat der Käufer alle Bedingungen erfüllt, ins- besondere auch das gesamte Kaufgeld entrichtet, so erhält er hinsichtlich des Stamm= und des Zukaufs- landes je eine besondere Bescheinigung seines Eigen- tums. Bis zur Erteilung dieser Urkunden kann der Ansiedler in keiner Weise über das Land durch Kauf, Pacht oder Verfügung von Todes wegen ohne Ge- nehmigung der Behörde verfügen. Endlich schreibt die Kronlandverordnung noch vor, daß die Behörde für Errichtung zweckmäßiger Grenzen sorgen und im Zögerungsfalle sie selbst auf Kosten des Käufers herstellen lassen soll. Die Aus- führungsverordnung setzt die Frist für Feststellung der Grenzen auf sechs Monate sest. b) Hinsichtlich der Pachtung ist gesagt, daß die Pachtzeit 99 Jahre nicht übersteigen solle. Wird der Pachtzins oder ein Teil desselben nicht 21 Tage nach Fälligkeit bezahlt, so soll der Kommissar dem Pächter die Zahlungsaufforderung zustellen und einen Monat nach Zustellung bei dem High Court Klage erheben. Dieses Gericht hat nach Prüfung des Tatbestandes den Pachtvertrag für verfallen zu — — — *) 1 Anna = 1/16 Rupie.