— 160 — Die Telegraphenlinie am Kadunafluß entlang wurde bis zur neuen Hauptstadt fertiggestellt. Die von der Niger-Kompagnie begonnene Benus-Tele- graphenlinie wurde auf 60 Meilen von Loko bis Akwanja wieder abgerissen und in einer mehr nörd- lichen Richtung über Nassarawa weitergeführt. Die Regierungsflotte aus dem Niger bestand am Schluß des Berichtsjahres aus zwei neuen Heckrad- dampfern und vier anderen Fahrzeugen. Ein neues Passagierboot war noch im Bau. Lugard bedauert, daß es bisher noch an Mitteln zur Einrichtung einer wissenschaftlichen Versuchsstation für die Landesprodukte gefehlt hat. Ende 1901 wurde an die Chefs der einzelnen Provinzen einge- führter Baumwollsamen zu Anbauversuchen vertellt. Die Resultate stehen noch aus. Lugard verspricht sich keinen besonderen Erfolg von diesen Versuchen, zumal, wie er sagt, nach den in Deutsch-Togo ge- machten wissenschaftlichen Versuchen der einheimische Samen weit bessere Wolle zu liefern scheine als eingeführter Samen. Als Zahlungsmittel nimmt unter den Eingebo- renen das Silbergeld mehr und mehr an Bedeutung zu, wenngleich zur Zeit noch die Kaurimuschel das wesentlichste Zahlungsmittel bildet. Der allgemeine Gesundheitszustand der Europäer in der Kolonie hat sich gegen die früheren Jahre erheblich gebessert. 1901 waren durchschnittlich 163 Europêer in der Kolonie, von denen 6 starben, während bei einer fast gleichen Anzahl von Europäern in den Jahren 1900 und 1899 je 14, 1898 sogar 32 Todesfälle vorkamen. Dieses günstige Ergebnis wird den gebesserten Wohnungs= und Wasserverhält- nissen und den besseren sanitären Einrichtungen auf den einzelnen Stationen zugeschrieben. Fischereiverordnung für die englischen Kalomonsinseln. Der englische Oberkommissar für den westlichen Stillen Ozean hat unter dem 28. November v. Is. eine Verordnung, betreffend die Fischerei in den englischen Salomonsinseln, erlassen, nach welcher es zur Ausübung der Fischerei einer Lizenz bedarf. Die Gebühren sind, wie folgt, festgesetzt: Für Boote je 1 0, bei Schiffen 10 sh für jede Registertonne, wo- bei der Höchstbetrag 100 28 beträgt. Die Lizenzen werden auf ein Jahr vom Oberkommissar oder dem Residenten für die Salomonsinseln ausgestellt. Auf das Fischen ohne Lizenz ist Geldstrafe bis zum Be- trage von 50 2 gesetzt, an deren Stelle im Unver- mögensfalle Gefängnis bis zu sechs Monaten tritt. Fabrzeuge, die ohne Lizenz bemm Fischfang angetroffen werden, können bis zur Beendigung der Untersuchung beschlagnahmt werden. Auf Fahrzeuge der Kriegs- marine und der Eingeborenen, sofern diese für ihren eigenen Bedarf fischen, findet die Verordnung keine Anwendung. Derordnung, betreffend die Beobachtung verschiedener mohammedanischer Gebräuche für Britisch= Kordborneo (Nr. XI, J902). Im nachstehenden sind die wesentlichsten Be- stimmungen einer von dem Gouverneur von Britisch- Nordborneo im August v. Is. erlassenen Verordnung, betreffend die Berücksichtigung der religiösen Ge- bräuche und nationalen Herkommen der mohammeda- nischen Bevölkerung des Landes, wiedergegeben. Die Verordnung regelt die Formen bei Eheschließungen und Ehescheidungen und trifft Bestimmungen über die Zahlung des Kaufgeldes für die Braut und über die Morgengabe. Danach ist der Kadi oder der Iman eines Distrikts berechtigt, mit Genehmigung des Gouverneurs Vorschriften zu erlassen, welche den Mohammedanern den Besuch des Gottesdienstes vor- schreiben und für die Nichtbefolgung Strafen festsetzen. Eheschließungen und Ehetrennungen müssen inner- halb sieben Tagen von dem Ehegatten bezw. dem Vertreter der Frau beim Kadi oder beim Iman des Bezirks angemeldet werden. Der Kadi bezw. Iman trägt die Eheschließung bezw. Ehescheidung in ein Register ein und stellt hierüber dem Ehemann und der Ehefrau eine Bescheinigung aus. Die Gebühr beträgt 1 Dollar. Wenn die Ehescheidung wieder rückgängig gemacht wird, so soll die über die erfolgte Ehescheidung ausgestellte Bescheinigung wieder zurück- gegeben und ein Vermerk im Register des Inhalts eingetragen werden, daß die Scheidung hinfällig geworden ist. Die Heiratsmitgift soll bei einer Unverheirateten den Betrag von 80 Dollars, bei einer Witwe oder bei einer früher schon verheiratet gewesenen Frau den Betrag von 40 Dollars nicht übersteigen. Die Morgengabe, welche dem Herkommen entsprechend den Eltern oder dem Vormund der Frau bei der Heirat zu zahlen ist, soll in keinem Fall die Hälfte der Mitgist überschreiten. Diese Bestimmungen sollen aber nicht dem mohammedanischen Gebrauch entgegenstehen, wonach von einem Manne, der ent- gegen den einheimischen Gewohnheiten sich verheiratet hat, der doppelte Betrag verlangt werden kann. Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 50 Dollars geahndet. Die Verordnung verdient insofern Beachtung, als sie zeigt, daß die Regierung gewillt ist, die Gebräuche und Herkommen der mohammedanischen Bevölkerung, soweit sie den guten Sitten und dem Gemeinwohl nicht widersprechen, zu dulden und zu schützen, andererseits für ihre Beobachtung eine ge- wisse Ordnung einzuführen. Perschiedene Witteilungen. Rolonial-Wirtschaftliches Romitee. Über die Arbeiten des Komitees ist zu berichten: Infolge der Bewilligung von Mitteln durch den Reichstag zur Fortführung der Usambarabahn bis