— 196 — Beschluß des Bundesrates, betreffend die Deutsche Togogesellschaft zu Berlin. Vom 5. März 1903. In Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird nach- stehendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht: „Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. März d. Is. beschlossen, der Deutschen Togo- gesellschaft mit dem Sitze in Berlin auf Grund ihrer vom Reichskanzler genehmigten Satzungen die Fähigkeit beizulegen, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.“ Auszug aus den Satzungen. Auf Grund des Schutzgebietsgesetzes wird unter der Firma „Deutsche Togogesellschaft“ eine Kolonialgesellschaft errichtet, welche ihren Sitz in Berlin hat. Der Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwertung von Grundbesitz, der Betrieb von Land= und Plantagenwirtschaft, der Betrieb von Handel und Gewerbe wie überhaupt wirtschaftliche Unter- nehmungen jeder Art sowie die Beteiligung an solchen Unternehmungen im deutschen Togogebiete und den benachbarten Kolonien. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In= und Auslande errichten. Die Gesellschaft ist befugt, auf Beschluß der Hauptversammlung Schuldverschreibungen auf Namen oder — vorbehaltlich staat- licher Genehmigung — auf Inhaber auszugeben und überhaupt Anleihen aufzunehmen. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 750 000 Mark, eingeteilt in Anteile zu je 100 Mark. Innerhalb der ersten drei Jahre nach Konstituierung der Gesellschaft kann das Grundkapital durch Beschluß des Aufsichtsrates bis zum Betrage von einer Million Mark erhöht werden. Spätere oder weitergehende Erhöhungen bedürsen des Beschlusses der Hauptversammlung. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Sie sind unteilbar und haben die rechtlichen Eigenschaften beweglicher Sachen. Die Zeichner von Anteilen haben 25 pCt. des Stammbetrages binnen 14 Tagen nach Zeichnung zu entrichten, den Rest auf Beschluß und Aufforderung des Aufsichtsrates. Die geleisteten Teilzahlungen werden auf Interimscheinen vermerkt; dieselben lauten auf Namen und werden nach Vollzahlung gegen die Anteilscheine umgetauscht. Wird die Zahlung einer ausgeschriebenen Teilzahlung zu der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst Zinsen vom Fälligkeitstage ab im Rechtswege angehalten werden. Außerdem kann nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche durch eingeschriebene Briefe unter Androhung des Ausschlusses stattzufinden hat, durch Beschluß des Aufsichtsrats der Säumige seines Anteils zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Interimschein für kraftlos erklärt werden. Diese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich mitgeteilt; sein Anteil verfällt der Gesellschaft, die berechtigt ist, ihn wieder zu veräußern. Die Interimscheine sind übertragbar. Die Ubertragung erfolgt durch Vermerk seitens der Gesell- schaft auf dem betreffenden Interimschein auf Grund einer Ubertragungserklärung des alten und einer Annahmeerklärung des neuen Besitzers. Für den richtigen Eingang der Restbeträge bleibt der alte Besitzer mit verhaftet, soweit die Zahlung von dem neuen Besitzer nicht zu erlangen ist. Dies ist bis zum Beweise des Gegenteils anzunehmen, wenn der neue Besitzer die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn eine zweite Zahlungsaufforderung ergangen ist. Der alte Besitzer erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrages den Anteil des säumigen neuen Besitzers zurück. Die Haftpflicht des alten Besitzers erlischt binnen fünf Jahren vom Tage des Ubertragungsvermerks gerechnet. Der Zeichner eines Anteils haftet nur für die Zahlung des vollen Stammbetrags; über diesen Betrag hinaus hat derselbe keine Verpflichtung. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die Mitglieder der Gesellschaft unterwersen sich für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrage dem Amts= bezw. Landgericht I Berlin. Die Organe der Gesellschaft sind: der Vorstand, der Aussichtsrat, die Hauptversammlung. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Ernennung und Absetzung der Mitglieder des Vorstandes steht dem Aussichtsrat zu und erfolgt zu notariellem Protokoll. Auch können stellvertretende Mitglieder bestellt werden. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und Angelegenheiten derselben, ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft und leitet die Unternehmungen der Gesellschaft, insoweit ihm in diesen Befugnissen nicht durch den Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung oder durch die Statuten Beschränkungen auferlegt werden.