— 228 — Konzession beruhenden Rechte in dem in Frage kommenden Flußgebiet (8 1) für verfallen erklärt werden. Werden vom Konzessionar besondere Gründe dargetan, welche die Einhaltung der zur Eröffnung des ordnungsmäßigen Betriebs gesetzten Frist unmöglich gemacht haben, so kann die Frist angemessen ver- längert werden. Im Falle der Nichtaufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebs darf der Verfall erst dann ausgesprochen werden, wenn zwei mindestens ein Vierteljahr auseinanderliegende Aufforderungen zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebs binnen einer vom Gouverneur festzusetzenden Frist nicht geführt haben. Weist der Konzessionar überzeugender Weise nach, daß ihm die Einhaltung der Frist für die Er- öffnung oder die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebs durch höhere Gewalt unmöglich geworden ist, so ist im ersteren Fall die Frist angemessen zu verlängern, im letzteren Fall die Verfallserklärung aus- geschlossen, sofern der Konzessionar nach Beseitigung der durch die höhere Gewalt veranlaßten Störung binnen einer vom Gouverneur sestzusetzenden Frist den ordnungsmäßigen Betrieb wieder aufnimmt. Dem Falle der höheren Gewalt wird der Fall jeder außerhalb der Einwirkung des Konzessionars liegenden Ursache gleich geachtet. 88B. Der Konzessionar hat für die Leitung und Beaufsichtigung der Betriebe einen oder mehrere im Schutzgebiete sich aufhaltende Europäer zu bestellen und dem Gouverneur namhaft zu machen, welche für die Befolgung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, sowie derjenigen besonderen Bestimmungen, welche hinsichtlich der hier in Rede stehenden Betriebe etwa erlassen werden, verantwortlich sind. Falls die Benennung unterblieben ist, oder falls der Betriebsleiter wegen Zuwiderhandlung gegen die gedachten Vorschriften wiederholt bestraft worden ist, erforderlichenfalls auch bei Gefahr im Verzuge, kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend welcher Art begründet werden kann. 89. Der Konzessionar ist berechtigt, das für die Unterhaltung seiner Baggereibetriebe und der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebe erforderliche Holz aus den einem jeden Betriebspunkte zunächst gelegenen Waldungen, hinsichtlich deren dem Fiskus das Verfügungsrecht zusteht, gegen Entrichtung der ordnungsmäßigen Holzschlaggebühr und unter Beobachtung der allgemeinen forstwirtschaftlichen Vor- schriften zu entnehmen. Als Betriebspunkt gilt jede den Mittelpunkt eines örtlichen Betriebsabschnitts bildende Nieder- lassung, welche als solche durch ihre Anlage und Einrichtung erkennbar ist. Die Holzschlaggebühr wird für jeden Betriebspunkt in einer jährlichen Pauschsumme, welche jedesmal für einen Zeitraum von fünf Jahren zu gelten hat, vom Gouverneur im Einverständnis mit dem Konzessionar festgesetzt. 8 10. Der Konzessionar ist berechtigt, das zu seinen Betriebszwecken erforderliche Land, sofern es Kron- land ist, nach Maßgabe der §§ 66 bezw. 13 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, zu benutzen. Soweit es sich um die Benutzung des Grundeigentums Dritter handelt, kommen die Vorschriften der Abschnitte II und IV derfelben Verordnung zur sinngemäßen Anwendung. Der Konzessionar ist ferner berechtigt, innerhalb eines Umkreises von 20 km um diejenigen Be- triebspunkte (§ 9), welche mindestens 20 km voneinander entfernt liegen, vorbehaltlich der Rechte oder Ansprüche Dritter, die nach seiner Wahl käufliche oder pachtweise Uberlassung von Land, über welches dem Fiskus die Verfügung zusteht, für die Anlegung von Wersten, Wohnungen und Niederlageplätzen, sowie zu landwirtschaftlichen Zwecken für das Bedürfnis des Betriebspersonals, letzteres im Verhältnis von 2 ha für jede im Betriebe durchschnittlich beschäftigte Person, käuflich oder pachtweise zu verlangen. Soweit Anträge des letztgedachten Inhalts nicht binnen zwölf Wochen, vom Eingang beim Gouverneur gerechnet, befriedigt werden, wird dem Konzessionar das im § 12 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend Kronland, vom 26. November 1895 bezeichnete Recht eingeräumt werden. Für die ersten zwanzig Jahre nach Erteilung der Konzession soll der Kaufpreis für Land nicht mehr als 5 Rupie, der Pachtpreis nicht mehr als jährlich ½ Rupie pro Hektar betragen. § 11. Der Konzessionar ist berechtigt, binnen zehn Jahren, vom Tage der Erteilung der Konzession an gerechnet, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, welche für die dieser Konzession entsprechenden, eröffneten oder zu eröffnenden Betriebe erforderlich sind, frei von Einfuhrzöllen und Umschlagsabgaben in das Schutzgebiet einzuführen. § 12. Der Konzessionar hat, soweit und solange er als Alleinunternehmer auftritt, in den ersten fünf Betriebsjahren von den auf Grund dieser Konzession gewonnenen Metallen und Diamanten an den Fiskus