— 2 — Zollstellen. 8 88. Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein= und Ausfuhrzölle sind die Zollämter, Zoll- stationen und Zollabfertigungsstellen bestimmt. Zollbefreiungen. 9 §9. Gegenstände deutsch-südwestafrikanischen Ursprungs und bereits verzollte Gegenstände fremden Ursprungs, die von einem nach einem anderen Platze des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiets durch das Zollausland auf dem Land= oder Seewege übergeführt werden, unterliegen weder dem Ausfuhr= noch dem Einfuhrzoll. Frei von Ausfuhr= und Einfuhrzoll sind ferner Gegenstände, die aus dem Schutzgebiet in das Ausland zu vorübergehendem Gebrauch, zur Ausbesserung oder Abänderung verbracht werden, vorausgesetzt daß die Wiedereinfuhr binnen einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist erfolgt, die zwölf Monate nicht überschreiten darf. Auf Verlangen der Zollbehörde sind in den in Absatz 1 und 2 bezeichneten Fällen bei der Ausfuhr die auf den betreffenden Gegenständen etwa ruhenden Ausgangsabgaben in vollem Betrag oder zu einem Teilbetrage zu hinterlegen. Die hinterlegten Ausgangsabgaben werden bei der Wiedereinfuhr zurückerstattet. Erfahren die Gegenstände durch Ausbesserung oder Abänderung im Ausland eine derartige Umgestaltung, daß sie unter eine mit einem höheren Zolle belegte Tarifposition fallen, als für sie bei der Ausfuhr in Betracht kam, so ist bei der Wiedereinfuhr der Mehrbetrag des Zolles zu entrichten. 8 10. Frei von Einfuhr= und Ausfuhrzoll sind Gegenstände, die unter Anmeldung zur Wiederausfuhr in das Schutzgebiet eingeführt werden, vorausgesetzt, daß ihre Identität zollamtlich festgehalten wird und daß die Wiederausfuhr binnen einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist erfolgt, die sechs Monate nicht überschreiten darf. Auf Verlangen der Zollbehörde sind bei der Einbringung solcher Gegenstände die Eingangsabgaben im vollen Betrag oder zu einem Teilbetrage zu hinterlegen. Die hinterlegten Ein- gangsabgaben werden bei der Wiederausfuhr zurückbezahlt. § 11. Von den auf Grund des in der Anlage enthaltenen Tarifs zollpflichtigen Gegenständen sind vom Zolle befreit: a) Be der Einfuhr: Alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände; Alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung zu dienstlichen Zwecken eingeführten Gegenstände; 8. Alles zur persönlichen Ausrüstung bestimmte Einfuhrgut der Berufsbeamten des Gouvernements, der Offiziere und Mannschaften der Schutztruppe, der Berufsbeamten der Reichspost sowie der Schwestern und Krankenpflegerinnen der Lazarette, mit Aus- nahme von Schußwaffen und Munition, Verzehrungsgegenständen. Spirituosen, Tabak und Tabakfabrikaten; 4. Alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken= und Heilanstalten ein- geführten Gegenstände, die unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes, des Unterrichts- und der Krankenpflege dienen; ferner alle Gegenstände, die von Niederlassungen christlicher Missionsgesellschaften für ihren eigenen Gebrauch, also nicht zu Handels= und Tausch- zwecken, eingeführt werden, und zwar bis zum Gesamtzollbetrage von 600 Mark jährlich für jede Station; ausgenommen hiervon sind Waffen und Munition, akoholhaltige Getränke, Tabak und Tabakfabrikate; Petroleum, andere Brennöle und Spiritus, sofern sie für motorische Zwecke bestimmt sind: Anzugs= und Heiratsgut (wie Haushaltungsgegenstände, Bekleidungsstücke, fertige Wäsche), welches zum Zweck dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauche der in das Schutzgebiet einwandernden oder sich nach demselben verheiratenden Personen ein- geführt wird; 7. Kleinere Mengen von Verzehrungsgegenständen und Genußmitteln, welche Reisende zu ihrem eigenen Gebrauch in ihrem Reisegepäck bei sich führen; 8. Kleidungsstücke, Wäsche, Reisegerät und dergl., welche Reisende zum eigenen Gebrauche mit sich führen; 9. Getragene Kleidungsstücke und getragene Wäsche, sofern sie nicht zum Verkauf eingehen; 10. Muster, die nur als solche zu gebrauchen sind. # —