— 4 — Laden an andern als den dafür bestimmten Stellen, sowie Abfertigung außerhalb der Zollhäuser bedürfen der Genehmigung der Zollbehörde und sind gebührenpflichtig (§ 45, Ziffer 3). Anmeldung (Deklaration). 8 20. Ülber die seewärts eingehenden Gegenstände ist von dem Schiffsführer der Zollstelle ein Manifest zu übergeben, welches außer dem Namen, der Nationalität, dem Raumgehalt und dem Abgangshafen des Schiffes folgende Angaben über die in dem Hafen des Schutzgebiets zu löschenden Gegenstände zu enthalten hat: Die Namen der Empfänger der zu löschenden Gegenstände; Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Frachtstücke; Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung; Gewicht, Maß oder Stückzahl der Gegenstände; Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers. 8 21. Gegenstände, welche ein= oder ausgeführt werden, sind ohne Rücksicht darauf, ob sie zollpflichtig oder zollfrei sind, der nächsten Zollstelle schriftlich auf einem amtlichen Formular anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten: 1. Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Frachtstücke; 2. Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung:; 3. Gewicht, Maß oder Stückzahl (bei zollpflichtigen Gegenständen nach Maßgabe des 4 *t*nhk’P'm9 Zolltarifs); . Wert der Gegenstände beim Überschreiten der Grenze, ausschließlich des auf ihnen ruhenden Zollbetrags; 5. bei der Ausfuhr das Bestimmungsland und den Bestimmungsort sowie den Namen und Wohnort des Versenders; bei der Einfuhr das Herkunftsland und den Herkunftsort oder den Verschiffungshafen sowie den Namen und Wohnort des Empfängers. Dabei ist als Herkunftsland dasjenige Land zu betrachten, aus dessen Eigenhandel der Einfuhr- gegenstand stammt, als Bestimmungsland dasjenige Land, in dessen Eigenhandel der Ausfuhrgegenstand übergeht; 6. die Unterschrift des Ausstellers der Anmeldung. Enthält ein Frachtstück verschiedenartige Gegenstände, so sind dieselben getrennt nach Menge und Wert anzumelden. 8 22. Zur Anmeldung verpflichtet ist bei der Einfuhr der Warenführer, bei der Ausfuhr der Waren- versender. An Stelle des ersteren kann der Warenempsänger die Anmeldung erstatten. Eine bereits abgegebene Anmeldung kann vervollständigt oder berichtigt werden, solange die zoll- amtliche Revision (§ 23) noch nicht begonnen hat. Erklärt der Anmeldende sich außer stande, zuverlässige Angaben über die Gattung der Gegen- stände, deren Gewicht und Wert zu machen, so hat er entweder mündlich oder schriftlich auf dem Anmeldungsformulare die Feststellung durch die Zollbehörde zu beantragen. Zollrevision. 8 23. Die abgegebenen Zollanmeldungen unterliegen der Prüfung (Revision) durch die Zollbehörden. Sofern kein Anlaß zu dem Verdacht einer unrichtigen Zollanmeldung vorliegt, sind die revidierenden Beamten berechtigt, sich nach eigenem Ermessen mit einer probeweisen Revision zu begnügen, sowie auch von einer Revision ganz abzusehen. 8 24. Der Zollpflichtige hat die zu revidierenden Gegenstände in solchem Zustande darzulegen, daß die Beamten die Revision in der erforderlichen Art vornehmen können; auch muß er die dazu nötigen Hand— leistungen nach der Anweisung der Beamten auf eigene Gefahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen. Abfertigung. 8 25. Die Verzollung der ein- und ausgehenden Gegenstände erfolgt nach Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Tarifs. Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, bei denjenigen Gegenständen, für welche der Zoll nach dem Nettogewicht festgesetzt ist, die tarifmäßige Tara von dem Bruttogewicht in Abzug zu bringen oder das Nettogewicht durch Verwiegen ermitteln zu lassen. Die Zollbehörde ist befugt, ihrerseits die Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegen vorzunehmen, wenn das Gewicht der Umschließung von